Festung Europa
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Offene Koordinierungsmethode<br />
dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu<br />
konzentrieren,zugleichaberdienationaleVielfaltzu<br />
achten. Auf Grund dieser Vorgabe beschlossen die<br />
Bildungsminister der Mitgliedstaaten im Bildungsministerrat<br />
anhand einer Vorlage der Europäischen<br />
Kommission vom 12. 2. 2001 einen Bericht über die<br />
„strategischen Ziele der Bildungssysteme für die<br />
nächsten 10 Jahre“ und darauf aufbauend am 14. 2.<br />
2002 ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele<br />
der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung<br />
(ABl. C 142/2002). Auch hier funktionierte somit<br />
die Europäische Kommission als Initiator und<br />
Katalysator.<br />
Die Anwendung der „offenen Methode der Koordinierung“<br />
für den Bildungsbereich erfuhr im Rat eine<br />
Abschwächung, die der eingeschränkten Zuständigkeit<br />
der Union in diesem Politikfeld entsprach. Im<br />
Mittelpunkt sollen die eigenen Entscheidungen der<br />
Mitgliedstaaten stehen, die im Rahmen eines völlig<br />
dezentralen Ansatzes sowie unterschiedlicher Formen<br />
von Partnerschaften die europäischen Durchschnittswerte<br />
und Beispiele von „best practice“ als<br />
eine Hilfe bei der schrittweisen Entwicklung ihrer eigenen<br />
Politiken betrachten sollen. Die Vorgaben der<br />
europäischenEbenesollenkeineverbindlicheLeitlinienfunktion<br />
haben, sondern nur unterstützend und<br />
ergänzend die mitgliedstaatlichen Politiken begleiten.<br />
Gemeinsame Referenzwerte als �Benchmarks,<br />
die in der Europäischen Union im Ganzen erreicht<br />
werden sollen, werden in der Form von europäischen<br />
Durchschnittsbezugswerten aufgeführt, die keine<br />
sanktionsbewährte Festlegung einzelstaatlicher Ziele<br />
enthalten und keine Entscheidungen vorgeben, die<br />
von den jeweiligen Regierungen getroffen werden<br />
müssen (Ratsschlussfolgerungen vom 5. 5. 2003 in<br />
ABl. C 134/2003). Die der Methode inhärente regelmäßige<br />
Beobachtung, Evaluierung und gegenseitigen<br />
Bewertungen sollen als Lernprozesse aller Beteiligten<br />
gestaltet werden (Beschluss des Rates zum<br />
Arbeitsprogramm „Ziele“ (seit 2004 Arbeitsprogramm<br />
„Bildung und Ausbildung 2010“ vom 14. 2.<br />
2002). Die Frage, ob die eingeschränkten Unions-,<br />
bzw. Gemeinschaftszuständigkeiten eine Verpflichtung<br />
der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über<br />
die Einhaltung und den Fortschritt zur Erreichung<br />
dieser Ziele erlauben, führte im Rat der Bildungsminister<br />
am 26. 2. 2004 zur Zusage einer freiwilligen<br />
Berichtslegung ohne allzu großen bürokratischen<br />
Aufwand (ABl. C 104/2004). Aber auch hier wird<br />
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das Ausloten weitergehen, wieweit konkrete Vorgaben<br />
der Kommission zu einer Koordinierung der Berichte<br />
an Hand gemeinschaftlicher Durchschnittswerte<br />
akzeptiert werden.<br />
5. Die Koordinierungstätigkeit der Union nach dem<br />
�Verfassungsvertrag 2004. Die Koordinierung der<br />
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ist im Verfassungsvertrag<br />
als ausdrücklicher Zuständigkeitsbereich<br />
in Artikel I-15 festgelegt. Darüber hinaus<br />
sieht der Verfassungsvertrag 2004 nunmehr ausdrücklich<br />
eine Koordinierungszuständigkeit der Europäischen<br />
Union auch in anderen Beereichen vor.<br />
Dies gilt für folgende Tätigkeitsfelder mit europäischer<br />
Zielsetzung (Artikel I-17 VVE 2004):<br />
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,<br />
b) Industrie,<br />
c) Kultur,<br />
d) Tourismus,<br />
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche<br />
Bildung,<br />
f) Katastrophenschutz,<br />
g) Verwaltungszusammenarbeit.<br />
Das wird dann in den Bestimmungen zu den einzelnen<br />
Politikbereichen näher dargelegt, wie z. B. bei<br />
der Gesundheitspolitik (Art. 152 EGV, Art. III-278<br />
VVE 2004) und der Industriepolitik (Art. III-279<br />
VVE 2004). Die Einzelbestimmungen zu Kultur, allgemeiner<br />
Bildung, Jugend und beruflicher Bildung –<br />
jetzt auch den Sport einschließend – und zur beruflichen<br />
Bildung dagegen enthalten keinen Handlungsrahmen,<br />
der über das bereits Bestehende hinausgeht:<br />
So darf die europäische Ebene nur Fördermaßnahmen<br />
festlegen – die Koordinierung ist gerade nicht<br />
erwähnt. (Art. III-281, 282; Art. III-283 VVE 2004).<br />
EineähnlicheBestimmungbestehtnachdemVerfassungsvertrag<br />
2004 zum Tourismus (Art. III-281<br />
VVE 2004). Da die Beschreibungen der einzelnen<br />
Politikbereiche Spezialnormen gegenüber der allgemeinen<br />
Kompetenzbeschreibung zum Katalog der<br />
Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen<br />
des Art. I-17 VVE 2004 darstellen,<br />
muss daraus geschlossen werden, dass die „offene<br />
Methode der Koordinierung“ in Zukunft in den Bereichen<br />
Tourismus, Kultur und Bildung nicht möglich<br />
sein sollte. Dies aber wird der Realität nicht gerecht.DieArbeitenandenZielenzurBildungspolitik<br />
und die entsprechende Berichterstattung werden<br />
weitergehen,dieMitgliedstaatenwerdenauchindie-