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Festung Europa

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Offene Koordinierungsmethode<br />

dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu<br />

konzentrieren,zugleichaberdienationaleVielfaltzu<br />

achten. Auf Grund dieser Vorgabe beschlossen die<br />

Bildungsminister der Mitgliedstaaten im Bildungsministerrat<br />

anhand einer Vorlage der Europäischen<br />

Kommission vom 12. 2. 2001 einen Bericht über die<br />

„strategischen Ziele der Bildungssysteme für die<br />

nächsten 10 Jahre“ und darauf aufbauend am 14. 2.<br />

2002 ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele<br />

der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung<br />

(ABl. C 142/2002). Auch hier funktionierte somit<br />

die Europäische Kommission als Initiator und<br />

Katalysator.<br />

Die Anwendung der „offenen Methode der Koordinierung“<br />

für den Bildungsbereich erfuhr im Rat eine<br />

Abschwächung, die der eingeschränkten Zuständigkeit<br />

der Union in diesem Politikfeld entsprach. Im<br />

Mittelpunkt sollen die eigenen Entscheidungen der<br />

Mitgliedstaaten stehen, die im Rahmen eines völlig<br />

dezentralen Ansatzes sowie unterschiedlicher Formen<br />

von Partnerschaften die europäischen Durchschnittswerte<br />

und Beispiele von „best practice“ als<br />

eine Hilfe bei der schrittweisen Entwicklung ihrer eigenen<br />

Politiken betrachten sollen. Die Vorgaben der<br />

europäischenEbenesollenkeineverbindlicheLeitlinienfunktion<br />

haben, sondern nur unterstützend und<br />

ergänzend die mitgliedstaatlichen Politiken begleiten.<br />

Gemeinsame Referenzwerte als �Benchmarks,<br />

die in der Europäischen Union im Ganzen erreicht<br />

werden sollen, werden in der Form von europäischen<br />

Durchschnittsbezugswerten aufgeführt, die keine<br />

sanktionsbewährte Festlegung einzelstaatlicher Ziele<br />

enthalten und keine Entscheidungen vorgeben, die<br />

von den jeweiligen Regierungen getroffen werden<br />

müssen (Ratsschlussfolgerungen vom 5. 5. 2003 in<br />

ABl. C 134/2003). Die der Methode inhärente regelmäßige<br />

Beobachtung, Evaluierung und gegenseitigen<br />

Bewertungen sollen als Lernprozesse aller Beteiligten<br />

gestaltet werden (Beschluss des Rates zum<br />

Arbeitsprogramm „Ziele“ (seit 2004 Arbeitsprogramm<br />

„Bildung und Ausbildung 2010“ vom 14. 2.<br />

2002). Die Frage, ob die eingeschränkten Unions-,<br />

bzw. Gemeinschaftszuständigkeiten eine Verpflichtung<br />

der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über<br />

die Einhaltung und den Fortschritt zur Erreichung<br />

dieser Ziele erlauben, führte im Rat der Bildungsminister<br />

am 26. 2. 2004 zur Zusage einer freiwilligen<br />

Berichtslegung ohne allzu großen bürokratischen<br />

Aufwand (ABl. C 104/2004). Aber auch hier wird<br />

572<br />

das Ausloten weitergehen, wieweit konkrete Vorgaben<br />

der Kommission zu einer Koordinierung der Berichte<br />

an Hand gemeinschaftlicher Durchschnittswerte<br />

akzeptiert werden.<br />

5. Die Koordinierungstätigkeit der Union nach dem<br />

�Verfassungsvertrag 2004. Die Koordinierung der<br />

Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ist im Verfassungsvertrag<br />

als ausdrücklicher Zuständigkeitsbereich<br />

in Artikel I-15 festgelegt. Darüber hinaus<br />

sieht der Verfassungsvertrag 2004 nunmehr ausdrücklich<br />

eine Koordinierungszuständigkeit der Europäischen<br />

Union auch in anderen Beereichen vor.<br />

Dies gilt für folgende Tätigkeitsfelder mit europäischer<br />

Zielsetzung (Artikel I-17 VVE 2004):<br />

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,<br />

b) Industrie,<br />

c) Kultur,<br />

d) Tourismus,<br />

e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche<br />

Bildung,<br />

f) Katastrophenschutz,<br />

g) Verwaltungszusammenarbeit.<br />

Das wird dann in den Bestimmungen zu den einzelnen<br />

Politikbereichen näher dargelegt, wie z. B. bei<br />

der Gesundheitspolitik (Art. 152 EGV, Art. III-278<br />

VVE 2004) und der Industriepolitik (Art. III-279<br />

VVE 2004). Die Einzelbestimmungen zu Kultur, allgemeiner<br />

Bildung, Jugend und beruflicher Bildung –<br />

jetzt auch den Sport einschließend – und zur beruflichen<br />

Bildung dagegen enthalten keinen Handlungsrahmen,<br />

der über das bereits Bestehende hinausgeht:<br />

So darf die europäische Ebene nur Fördermaßnahmen<br />

festlegen – die Koordinierung ist gerade nicht<br />

erwähnt. (Art. III-281, 282; Art. III-283 VVE 2004).<br />

EineähnlicheBestimmungbestehtnachdemVerfassungsvertrag<br />

2004 zum Tourismus (Art. III-281<br />

VVE 2004). Da die Beschreibungen der einzelnen<br />

Politikbereiche Spezialnormen gegenüber der allgemeinen<br />

Kompetenzbeschreibung zum Katalog der<br />

Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen<br />

des Art. I-17 VVE 2004 darstellen,<br />

muss daraus geschlossen werden, dass die „offene<br />

Methode der Koordinierung“ in Zukunft in den Bereichen<br />

Tourismus, Kultur und Bildung nicht möglich<br />

sein sollte. Dies aber wird der Realität nicht gerecht.DieArbeitenandenZielenzurBildungspolitik<br />

und die entsprechende Berichterstattung werden<br />

weitergehen,dieMitgliedstaatenwerdenauchindie-

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