Festung Europa
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Magiera, S.: Die Bedeutung der Grundrechtecharta für die<br />
Europäische Verfassungsordnung. In: D. H. Scheuing (Hg.),<br />
Europäische Verfassungsordnung.<br />
Baden-Baden 2003, S. 117 – 132<br />
Meyer, J. (Hg.): Kommentar zur Charta der Grundrechte der<br />
Europäischen Union. Baden-Baden 2003<br />
Molthagen, J.: Das Verhältnis der EU-Grundrechte zur<br />
EMRK: Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Charta der Grundrechte der EU.<br />
Hamburg: Diss. jur., 2003<br />
Rat der Europäischen Union (Hg.): Charta der Grundrechte<br />
der Europäischen Union. Luxemburg 2001<br />
Schmitz, T.: Die EU-Grundrechtecharta aus grundrechtsdogmatischer<br />
und grundrechtstheoretischer Sicht.<br />
In: Juristenzeitung 2001, S. 833 – 843<br />
Tettinger, P. J.: Die Charta der Grundrechte der Europäischen<br />
Union. In: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 1010–1015<br />
Grund- und Menschenrechte in der Europäischen<br />
Union<br />
1. Allgemeines: Alle Mitgliedstaaten der EU sind einer<br />
demokratischen Grundordnung verpflichtet.<br />
Dieses ist zugleich primäres Kriterium für den Beitritt<br />
und die Vollmitgliedschaft neuer Staaten. Zu<br />
dieser Ordnung gehören vor allem Rechte und FreiheitenderBürgerinnenundBürger,diealsbesonders<br />
schützenswert hervorgehoben werden: die Menschenrechte<br />
und Grundfreiheiten. Auch die EU insgesamt<br />
muss an der Verwirklichung der demokratischen<br />
Grundordnung gemessen werden, d. h. an der<br />
Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte<br />
und Grundfreiheiten bei der Schaffung und Anwendung<br />
des Gemeinschaftsrechts.<br />
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich im Rahmen<br />
zahlreicher internationaler Konventionen zur WahrungderMenschenrechteverpflichtet.Hierseiennur<br />
zwei hervorgehoben: Alle EU-Mitgliedstaaten sind<br />
auch Mitglieder der Vereinten Nationen, und somit<br />
gilt für sie auch die 1948 proklamierte Allgemeine<br />
Erklärung der Menschenrechte. Mit dieser Erklärung<br />
wurde erstmals der Versuch unternommen, den<br />
SchutzderindividuellenFreiheitenundGrundrechte<br />
gegenüber staatlicher Willkür als gemeinsamen<br />
Wert für eine internationale Ordnung festzulegen.<br />
In <strong>Europa</strong> wurde im Rahmen des 1948 gegründeten<br />
�<strong>Europa</strong>rats am 4. 11. 1950 die Europäische Konvention<br />
zum Schutze der Menschenrechte und<br />
Grundfreiheiten (�Europäische Menschenrechtskonvention<br />
– EMRK – genannt) unterzeichnet (1953<br />
in Kraft getreten), deren Ziel die Garantie eines Mindestschutzes<br />
der genannten Rechte in den nationalen<br />
Rechtsordnungen ist. Als großer Fortschritt gegen-<br />
Grund- und Menschenrechte<br />
über früheren Konventionen wurde dazu eine besondere<br />
Kontrollinstanz geschaffen, zunächst in Form<br />
der �Europäischen Kommission für Menschenrechteundseit1.11.1998desständigtagenden�Europäischen<br />
Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg.<br />
Weiter unterzeichneten die Mitglieder des <strong>Europa</strong>rates<br />
1961 die �Europäische Sozialcharta mit<br />
dem Ziel, die Grundlagen für die Ausübung der<br />
Grundrechte zu schaffen durch das Recht auf Arbeit,<br />
soziale Sicherheit, gerechte Entlohnung und berufliche<br />
Bildung. Alle Mitgliedstaaten der EU sind Mitglieder<br />
des <strong>Europa</strong>rats und haben in diesem Rahmen<br />
die Europäische Menschenrechtskonvention und<br />
Europäische Sozialcharta unterzeichnet und ratifiziert.<br />
2. Grundrechtsschutz: Für die Wahrung der Menschenrechte<br />
und Grundfreiheiten sind zunächst die<br />
Mitgliedstaaten zuständig. In den EU/EG-Verträgen<br />
ist deshalb derzeit kein ausdrücklicher Grundrechtskatalog<br />
enthalten und eine gerichtliche Grundrechtskontrolle<br />
der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane<br />
nicht ausdrücklich vorgesehen. Da aber die Gemeinschaft<br />
in bestimmten Bereichen befugt ist, unmittelbar<br />
bindendes Recht in den Mitgliedstaaten zu setzen,<br />
das entgegenstehendem nationalen Recht<br />
grundsätzlichvorgeht,stelltesichschonbalddieFrage<br />
des Grundrechtsschutzes gegenüber diesem EG-<br />
Recht und der Kontrollbefugnis nationaler Gerichte<br />
im Lichte der nationalen Grundrechtskataloge. So<br />
hielt sich das deutsche Bundesverfassungsgericht in<br />
einem Beschluss von 1974 für befugt und verpflichtet,<br />
EG-Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen<br />
Grundgesetz zu prüfen, „solange“ ein entsprechender<br />
Grundrechtsschutz auf EG-Ebene nicht gewährleistet<br />
ist („Solange-I“-Beschluss). Auch das<br />
italienische Verfassungsgericht argumentierte in<br />
ähnlicher Weise. Damit bestand die Gefahr einer von<br />
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen<br />
Anwendung der EG-Normen, was mit dem Grundsatz<br />
einer für alle EG/EU-Bürgerinnen und -Bürger<br />
gleichen Rechtsordnung nicht vereinbar gewesen<br />
wäre.<br />
Der EuGH entwickelte in der Folge eine immer umfassendere<br />
Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz<br />
in der Gemeinschaft, angefangen 1969 mit der Feststellung,<br />
dass der Gerichtshof bei seinen Urteilen<br />
von den „gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen<br />
der Mitgliedstaaten“ auszugehen habe bis zu der<br />
Festlegung 1974, dass er „keine Maßnahmen als<br />
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