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Festung Europa

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Magiera, S.: Die Bedeutung der Grundrechtecharta für die<br />

Europäische Verfassungsordnung. In: D. H. Scheuing (Hg.),<br />

Europäische Verfassungsordnung.<br />

Baden-Baden 2003, S. 117 – 132<br />

Meyer, J. (Hg.): Kommentar zur Charta der Grundrechte der<br />

Europäischen Union. Baden-Baden 2003<br />

Molthagen, J.: Das Verhältnis der EU-Grundrechte zur<br />

EMRK: Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Charta der Grundrechte der EU.<br />

Hamburg: Diss. jur., 2003<br />

Rat der Europäischen Union (Hg.): Charta der Grundrechte<br />

der Europäischen Union. Luxemburg 2001<br />

Schmitz, T.: Die EU-Grundrechtecharta aus grundrechtsdogmatischer<br />

und grundrechtstheoretischer Sicht.<br />

In: Juristenzeitung 2001, S. 833 – 843<br />

Tettinger, P. J.: Die Charta der Grundrechte der Europäischen<br />

Union. In: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 1010–1015<br />

Grund- und Menschenrechte in der Europäischen<br />

Union<br />

1. Allgemeines: Alle Mitgliedstaaten der EU sind einer<br />

demokratischen Grundordnung verpflichtet.<br />

Dieses ist zugleich primäres Kriterium für den Beitritt<br />

und die Vollmitgliedschaft neuer Staaten. Zu<br />

dieser Ordnung gehören vor allem Rechte und FreiheitenderBürgerinnenundBürger,diealsbesonders<br />

schützenswert hervorgehoben werden: die Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten. Auch die EU insgesamt<br />

muss an der Verwirklichung der demokratischen<br />

Grundordnung gemessen werden, d. h. an der<br />

Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten bei der Schaffung und Anwendung<br />

des Gemeinschaftsrechts.<br />

Die Mitgliedstaaten der EU haben sich im Rahmen<br />

zahlreicher internationaler Konventionen zur WahrungderMenschenrechteverpflichtet.Hierseiennur<br />

zwei hervorgehoben: Alle EU-Mitgliedstaaten sind<br />

auch Mitglieder der Vereinten Nationen, und somit<br />

gilt für sie auch die 1948 proklamierte Allgemeine<br />

Erklärung der Menschenrechte. Mit dieser Erklärung<br />

wurde erstmals der Versuch unternommen, den<br />

SchutzderindividuellenFreiheitenundGrundrechte<br />

gegenüber staatlicher Willkür als gemeinsamen<br />

Wert für eine internationale Ordnung festzulegen.<br />

In <strong>Europa</strong> wurde im Rahmen des 1948 gegründeten<br />

�<strong>Europa</strong>rats am 4. 11. 1950 die Europäische Konvention<br />

zum Schutze der Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten (�Europäische Menschenrechtskonvention<br />

– EMRK – genannt) unterzeichnet (1953<br />

in Kraft getreten), deren Ziel die Garantie eines Mindestschutzes<br />

der genannten Rechte in den nationalen<br />

Rechtsordnungen ist. Als großer Fortschritt gegen-<br />

Grund- und Menschenrechte<br />

über früheren Konventionen wurde dazu eine besondere<br />

Kontrollinstanz geschaffen, zunächst in Form<br />

der �Europäischen Kommission für Menschenrechteundseit1.11.1998desständigtagenden�Europäischen<br />

Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg.<br />

Weiter unterzeichneten die Mitglieder des <strong>Europa</strong>rates<br />

1961 die �Europäische Sozialcharta mit<br />

dem Ziel, die Grundlagen für die Ausübung der<br />

Grundrechte zu schaffen durch das Recht auf Arbeit,<br />

soziale Sicherheit, gerechte Entlohnung und berufliche<br />

Bildung. Alle Mitgliedstaaten der EU sind Mitglieder<br />

des <strong>Europa</strong>rats und haben in diesem Rahmen<br />

die Europäische Menschenrechtskonvention und<br />

Europäische Sozialcharta unterzeichnet und ratifiziert.<br />

2. Grundrechtsschutz: Für die Wahrung der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten sind zunächst die<br />

Mitgliedstaaten zuständig. In den EU/EG-Verträgen<br />

ist deshalb derzeit kein ausdrücklicher Grundrechtskatalog<br />

enthalten und eine gerichtliche Grundrechtskontrolle<br />

der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane<br />

nicht ausdrücklich vorgesehen. Da aber die Gemeinschaft<br />

in bestimmten Bereichen befugt ist, unmittelbar<br />

bindendes Recht in den Mitgliedstaaten zu setzen,<br />

das entgegenstehendem nationalen Recht<br />

grundsätzlichvorgeht,stelltesichschonbalddieFrage<br />

des Grundrechtsschutzes gegenüber diesem EG-<br />

Recht und der Kontrollbefugnis nationaler Gerichte<br />

im Lichte der nationalen Grundrechtskataloge. So<br />

hielt sich das deutsche Bundesverfassungsgericht in<br />

einem Beschluss von 1974 für befugt und verpflichtet,<br />

EG-Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen<br />

Grundgesetz zu prüfen, „solange“ ein entsprechender<br />

Grundrechtsschutz auf EG-Ebene nicht gewährleistet<br />

ist („Solange-I“-Beschluss). Auch das<br />

italienische Verfassungsgericht argumentierte in<br />

ähnlicher Weise. Damit bestand die Gefahr einer von<br />

Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen<br />

Anwendung der EG-Normen, was mit dem Grundsatz<br />

einer für alle EG/EU-Bürgerinnen und -Bürger<br />

gleichen Rechtsordnung nicht vereinbar gewesen<br />

wäre.<br />

Der EuGH entwickelte in der Folge eine immer umfassendere<br />

Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz<br />

in der Gemeinschaft, angefangen 1969 mit der Feststellung,<br />

dass der Gerichtshof bei seinen Urteilen<br />

von den „gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen<br />

der Mitgliedstaaten“ auszugehen habe bis zu der<br />

Festlegung 1974, dass er „keine Maßnahmen als<br />

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