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Festung Europa

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er in Kraft tritt, die Aufteilung des Vertragsgefüges<br />

in die drei Säulen durch einen einheitlichen rechtlichen<br />

Rahmen ersetzt. Grundsätzlich hat der Verfassungsvertrag<br />

eine durchgängige Rechtsbasis, die<br />

durch die Verleihung der Rechtspersönlichkeit (Art.<br />

I-7 VVE) dokumentiert wird.<br />

Der Verfassungsvertrag unterscheidet ausschließliche<br />

Zuständigkeiten der Union von Bereichen mit<br />

geteilter Zuständigkeit und spezielle Zuständigkeitsregelungen<br />

für einzelne Politikbereiche. Im<br />

EinzelnenwerdendiePolitikbereichewiefolgtzugeordnet:<br />

a) Ausschließliche Zuständigkeiten (Art. I-13) hat<br />

die Union für<br />

– die Wettbewerbspolitik des Binnenmarktes;<br />

– die Währungspolitik der Mitgliedstaaten, die den<br />

Euro eingeführt haben;<br />

– die Zollunion;<br />

– die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im<br />

Rahmen der Fischereipolitik;<br />

– ausgewählte Abschlüsse internationaler Übereinkommen.<br />

b) Hauptbereiche für die geteilte Zuständigkeiten<br />

sind (Art. I-14):<br />

– Binnenmarkt;<br />

– RaumderFreiheit,derSicherheitunddesRechts;<br />

– Landwirtschaft und Fischerei;<br />

– Verkehr und transeuropäische Netze;<br />

– Energie;<br />

– Aspekte der Sozialpolitik;<br />

– wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt;<br />

– Umwelt;<br />

– Verbraucherschutz;<br />

– gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des<br />

Gesundheitswesens;<br />

– Forschung, technologische Entwicklung und<br />

Raumfahrt;<br />

– Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre<br />

Hilfe.<br />

c) Maßnahmen der Union zur Koordinierung der<br />

Wirtschafts-undBeschäftigungspolitik(Art.I-15).<br />

d) Zuständigkeiten der Union im Bereich der Gemeinsamen<br />

Außen- und Sicherheitspolitik (Art.<br />

I-16).<br />

e) Bereiche in den die Union Unterstützungs-, Koordinierungs-<br />

und Ergänzungsmaßnahmen<br />

treffen kann (Art. I-17):<br />

– Industrie;<br />

Politik des „leeren Stuhls“<br />

– Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit;<br />

– allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und<br />

Sport;<br />

– Katastrophen;<br />

– Kultur;<br />

– Tourismus;<br />

– Verwaltungszusammenarbeit.<br />

Nach Art. I-11 VVE gilt für die Abgrenzung der Zuständigkeiten<br />

der Union der Grundsatz der begrenzten<br />

Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten<br />

der Union gelten die Grundsätze der<br />

Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.<br />

Mit der Flexibilitätsklausel (Art. I-18) kann der Ministerrat<br />

jedoch einstimmig auf Vorschlag der<br />

Kommission und nach Zustimmung des EP sowie einer<br />

Vorabinformation der nationalen Parlamente<br />

bisher nicht vorgesehene Befugnisse zur Erreichung<br />

von Verfassungszielen beschließen. Damit kann die<br />

Union über die Einzelermächtigungen hinaus handeln,<br />

um auf gegenwärtig nicht gesehene Herausforderungen<br />

reagieren (Ergänzungskompetenz). Die<br />

Flexibilitätsklausel ist die Fortentwicklung der „Generalermächtigung“<br />

des Art. 308 EG-Vertrag.<br />

L. U.<br />

Literatur:<br />

Bogdandy, A. u.a.: Die vertikale Kompetenzzuordnung im<br />

Entwurf des Verfassungsvertrages. In: Integration 4/2003.<br />

S. 414 – 423<br />

Götz, V. u.a. (Hg.): Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen<br />

Union und der Mitgliedsstaaten. Baden-Baden 2002<br />

Läufer, Th. (Hg.): Vertrag von Amsterdam. Bonn 1998<br />

Ohr, R. (Hg.): Europäische Integration. Stuttgart 1996<br />

Scheuning, D.-H. (Hg.): Europäische Verfassungsordnung.<br />

Baden-Baden 2003<br />

Vedder, C. (Hg.): EU-Verfassung. Baden-Baden 2005<br />

Politik des „leeren Stuhls“. Frankreich brach am<br />

1. 7. 1965 (Beginn seiner Präsidentschaft im Rat) die<br />

Verhandlungen des Agrarministerrats in Brüssel ab,<br />

dem ein Vorschlag der EWG-Kommission zugrunde<br />

lag, die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik<br />

teilweise aus EWG-Mitteln zu bestreiten, die aus<br />

den Abschöpfungen stammten (Abschöpfungsgelder<br />

flossen bis dahin in die Kassen der Mitgliedsländer<br />

und sollten nun in eine Gemeinschaftskasse umgelenktwerden).ZudiesemZweckehättendieHaushaltsbefugnisse<br />

des Europäischen Parlaments (EP)<br />

erweitert werden müssen. Damit hätte das EP Etatrechteerhalten.DanachdemEWG-VertragbeiRatsbeschlüssen<br />

in der Agrar- und der Handelspolitik<br />

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