Festung Europa
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Regelungsausschuss<br />
297/ 2003). Danach muss eine europäische Partei<br />
– Rechtspersönlichkeit besitzen in dem Mitgliedstaat,<br />
in dem sie ihren Sitz hat,<br />
– in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten<br />
gewählte Mitglieder in Parlamenten (EP, nationale<br />
Parlamente, Regionalparlamente) oder bei der letzten<br />
<strong>Europa</strong>wahl in jedem dieser Staaten einen Stimmenanteilvonmindestens3Prozenterreichthaben,<br />
– in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die<br />
GrundsätzederEUnachArt.6Abs.1EUVbeachten,<br />
– an <strong>Europa</strong>wahlen teilgenommen haben oder die<br />
Absicht bekunden, dies zu tun.<br />
EuropäischeParteienkönnenaufjährlichneuzustellenden<br />
Antrag beim Europäischen Parlament aus<br />
dem Haushalt der Europäischen Union Finanzmittel<br />
bis zu 75 % ihres Budgets erhalten. Diese Mittel dürfennurfürunmittelbarderParteidienendeAusgaben<br />
verwendet werden, z. B. Verwaltungsausgaben,<br />
Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen,<br />
Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen,<br />
Studien, Information und Veröffentlichungen. Mit<br />
diesen Mitteln dürfen keine anderen Parteien unterstützt<br />
werden.<br />
Die Partei muss jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben<br />
veröffentlichen sowie ihre Aktiva und Passiva<br />
und muss darin ihre Finanzquellen benennen. Dabei<br />
müssen Spenden über 500 Euro aufgeführt werden.<br />
Verboten sind anonyme Spenden, Spenden aus dem<br />
Budget einer Fraktion des EP, von öffentlichen Unternehmen<br />
sowie in einer Höhe über 12 000 Euro pro<br />
Jahr und Spender. Spenden dürfen 40 % des Jahresbudgets<br />
einer Partei nicht übersteigen.<br />
Regelungsausschuss �Komitologie<br />
Regieren, europäisches �Governance<br />
Regierungskonferenz. Konferenz von Vertretern<br />
der Regierungen der Mitgliedstaaten, die vom Ratspräsidenten<br />
einberufen wird, um Änderungen am<br />
Primärrecht auszuarbeiten und einvernehmlich zu<br />
verabschieden. Der Einberufung einer Regierungskonferenz<br />
geht gem. Art. 48 EUV eine befürwortende<br />
Stellungnahme des Rats voraus, der dazu auch das<br />
Europäische Parlament und ggf. die Kommission anhört.<br />
Regionalfonds �Fonds der EU, �Europäischer<br />
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)<br />
640<br />
Regionalismus/Regionalisierung. Regionalismus<br />
drückt das allgemeine Bestreben einer Region<br />
nach größerer Selbstverantwortung und Autonomie<br />
gegenüber dem Staat oder einer übergeordneten supranationalenEbeneaus.InderEU/EGzielenRegionalisierungsbemühungen<br />
insbes. auf eine stärkere<br />
VerankerungderRegionenindieeuropäischenInstitutionensowieeinegenerelleStärkungundEntwicklung<br />
regionaler Strukturen innerhalb <strong>Europa</strong>s ab.<br />
Innerhalb des Institutionengefüges der EU/EG soll<br />
der durch den Vertrag von Maastricht eingerichtete<br />
�Ausschuss der Regionen (AdR) Zentralisierungstendenzen<br />
entgegenwirken und die Berücksichtigung<br />
regionaler Interessen im Entscheidungsfindungs-undGesetzgebungsprozesssicherstellen.Die<br />
vom EP im Jahr 1988 verabschiedete „Gemeinschaftscharta<br />
der Regionalisierung“ fordert die angemessene<br />
Beteiligung der Regionen an der Erfüllung<br />
staatlicher Aufgaben im Rahmen eines kooperativen<br />
Regionalismus, der an die Stelle traditionell<br />
zentralstaatlicher Konzepte treten soll.<br />
Außerhalb der EU/EG-Institutionen kann die 1985<br />
gegründete �Versammlung der Regionen <strong>Europa</strong>s<br />
(VRE) als wichtigstes Sprachrohr für den Regionalismus<br />
in <strong>Europa</strong> angesehen werden. Die VRE ist<br />
eine jährlich tagende ständige Konferenz, die durch<br />
den �<strong>Europa</strong>rat organisiert wird. Ihr Hauptinteresse<br />
gilt der Stärkung der europäischen Regionen innerhalb<br />
und außerhalb der Europäischen Union, deren<br />
politische Anerkennung und innerstaatliche Mitwirkungsmöglichkeit<br />
noch nicht weit fortgeschritten<br />
sind.InAbgrenzungzumAdRvertrittdieVREdamit<br />
auch Regionen, die über keinerlei Gesetzgebungskompetenzen<br />
und institutionelle Mitwirkungsmöglichkeiten<br />
verfügen. Der VRE kann insofern im Gegensatz<br />
zum AdR als gesamteuropäische Regionalismusbewegung<br />
mit einem sehr weit ausgelegten<br />
Regionenbegriff bezeichnet werden. Als Leitfaden<br />
für die Regionen und zur Stärkung ihrer Befugnisse<br />
dient die „Erklärung zum Regionalismus“, die der<br />
VRE im Jahr 1996 verabschiedet hat. Als Ergänzung<br />
zur „Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung“,<br />
in der die Grundsätze der kommunalen<br />
Selbstverwaltung geregelt werden, begann zudem<br />
der �Kongress der Gemeinden und Regionen <strong>Europa</strong>s<br />
(KGRE), ein beratendes Organ des <strong>Europa</strong>rates,<br />
1993 mit der Ausarbeitung einer „Europäischen<br />
Charta der regionalen Selbstverwaltung“. Kernpunkt<br />
des Entwurfs ist der Grundsatz, die regionale