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Festung Europa

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Regelungsausschuss<br />

297/ 2003). Danach muss eine europäische Partei<br />

– Rechtspersönlichkeit besitzen in dem Mitgliedstaat,<br />

in dem sie ihren Sitz hat,<br />

– in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten<br />

gewählte Mitglieder in Parlamenten (EP, nationale<br />

Parlamente, Regionalparlamente) oder bei der letzten<br />

<strong>Europa</strong>wahl in jedem dieser Staaten einen Stimmenanteilvonmindestens3Prozenterreichthaben,<br />

– in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die<br />

GrundsätzederEUnachArt.6Abs.1EUVbeachten,<br />

– an <strong>Europa</strong>wahlen teilgenommen haben oder die<br />

Absicht bekunden, dies zu tun.<br />

EuropäischeParteienkönnenaufjährlichneuzustellenden<br />

Antrag beim Europäischen Parlament aus<br />

dem Haushalt der Europäischen Union Finanzmittel<br />

bis zu 75 % ihres Budgets erhalten. Diese Mittel dürfennurfürunmittelbarderParteidienendeAusgaben<br />

verwendet werden, z. B. Verwaltungsausgaben,<br />

Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen,<br />

Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen,<br />

Studien, Information und Veröffentlichungen. Mit<br />

diesen Mitteln dürfen keine anderen Parteien unterstützt<br />

werden.<br />

Die Partei muss jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben<br />

veröffentlichen sowie ihre Aktiva und Passiva<br />

und muss darin ihre Finanzquellen benennen. Dabei<br />

müssen Spenden über 500 Euro aufgeführt werden.<br />

Verboten sind anonyme Spenden, Spenden aus dem<br />

Budget einer Fraktion des EP, von öffentlichen Unternehmen<br />

sowie in einer Höhe über 12 000 Euro pro<br />

Jahr und Spender. Spenden dürfen 40 % des Jahresbudgets<br />

einer Partei nicht übersteigen.<br />

Regelungsausschuss �Komitologie<br />

Regieren, europäisches �Governance<br />

Regierungskonferenz. Konferenz von Vertretern<br />

der Regierungen der Mitgliedstaaten, die vom Ratspräsidenten<br />

einberufen wird, um Änderungen am<br />

Primärrecht auszuarbeiten und einvernehmlich zu<br />

verabschieden. Der Einberufung einer Regierungskonferenz<br />

geht gem. Art. 48 EUV eine befürwortende<br />

Stellungnahme des Rats voraus, der dazu auch das<br />

Europäische Parlament und ggf. die Kommission anhört.<br />

Regionalfonds �Fonds der EU, �Europäischer<br />

Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)<br />

640<br />

Regionalismus/Regionalisierung. Regionalismus<br />

drückt das allgemeine Bestreben einer Region<br />

nach größerer Selbstverantwortung und Autonomie<br />

gegenüber dem Staat oder einer übergeordneten supranationalenEbeneaus.InderEU/EGzielenRegionalisierungsbemühungen<br />

insbes. auf eine stärkere<br />

VerankerungderRegionenindieeuropäischenInstitutionensowieeinegenerelleStärkungundEntwicklung<br />

regionaler Strukturen innerhalb <strong>Europa</strong>s ab.<br />

Innerhalb des Institutionengefüges der EU/EG soll<br />

der durch den Vertrag von Maastricht eingerichtete<br />

�Ausschuss der Regionen (AdR) Zentralisierungstendenzen<br />

entgegenwirken und die Berücksichtigung<br />

regionaler Interessen im Entscheidungsfindungs-undGesetzgebungsprozesssicherstellen.Die<br />

vom EP im Jahr 1988 verabschiedete „Gemeinschaftscharta<br />

der Regionalisierung“ fordert die angemessene<br />

Beteiligung der Regionen an der Erfüllung<br />

staatlicher Aufgaben im Rahmen eines kooperativen<br />

Regionalismus, der an die Stelle traditionell<br />

zentralstaatlicher Konzepte treten soll.<br />

Außerhalb der EU/EG-Institutionen kann die 1985<br />

gegründete �Versammlung der Regionen <strong>Europa</strong>s<br />

(VRE) als wichtigstes Sprachrohr für den Regionalismus<br />

in <strong>Europa</strong> angesehen werden. Die VRE ist<br />

eine jährlich tagende ständige Konferenz, die durch<br />

den �<strong>Europa</strong>rat organisiert wird. Ihr Hauptinteresse<br />

gilt der Stärkung der europäischen Regionen innerhalb<br />

und außerhalb der Europäischen Union, deren<br />

politische Anerkennung und innerstaatliche Mitwirkungsmöglichkeit<br />

noch nicht weit fortgeschritten<br />

sind.InAbgrenzungzumAdRvertrittdieVREdamit<br />

auch Regionen, die über keinerlei Gesetzgebungskompetenzen<br />

und institutionelle Mitwirkungsmöglichkeiten<br />

verfügen. Der VRE kann insofern im Gegensatz<br />

zum AdR als gesamteuropäische Regionalismusbewegung<br />

mit einem sehr weit ausgelegten<br />

Regionenbegriff bezeichnet werden. Als Leitfaden<br />

für die Regionen und zur Stärkung ihrer Befugnisse<br />

dient die „Erklärung zum Regionalismus“, die der<br />

VRE im Jahr 1996 verabschiedet hat. Als Ergänzung<br />

zur „Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung“,<br />

in der die Grundsätze der kommunalen<br />

Selbstverwaltung geregelt werden, begann zudem<br />

der �Kongress der Gemeinden und Regionen <strong>Europa</strong>s<br />

(KGRE), ein beratendes Organ des <strong>Europa</strong>rates,<br />

1993 mit der Ausarbeitung einer „Europäischen<br />

Charta der regionalen Selbstverwaltung“. Kernpunkt<br />

des Entwurfs ist der Grundsatz, die regionale

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