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Festung Europa

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3. Gegenwärtiger Stand. Zwei Bereiche der Gesetzgebung<br />

wollen das Erreichte im Rahmen des freien<br />

Personenverkehrs weiter verstärken:<br />

Die Schaffung eines �<strong>Europa</strong>s der Bürger mit Verbraucherrechten,<br />

allgemeinem Aufenthaltsrecht,<br />

Rechtsschutz und Verstärkung der Anrufungsmöglichkeiten<br />

europäischer Stellen zeigt, dass die EU im<br />

Bereich der Freizügigkeit ihre Konzentration auf die<br />

wirtschaftlich Tätigen verlassen hat.<br />

Zudem hat durch die im �Maastrichter Vertrag eingeführte<br />

Unionsbürgerschaft (Art. 17 ff. EGV) die<br />

Freiheit des Personenverkehrs eine neue Dimension<br />

erreicht. Die Einführung des Wahlrechts zum Europäischen<br />

Parlament sowie des aktiven und passiven<br />

Kommunalwahlrechts für EU-Ausländer belegt<br />

deutlichdiepolitischeAusrichtungderneuenRechte<br />

imRahmenderFreizügigkeit. M. K.<br />

Freier Warenverkehr<br />

1. Allgemeines<br />

1.1DerfreieWarenverkehristnebendemfreienVerkehr<br />

von Personen, Dienstleistungen und Kapital<br />

eine der vier Grundfreiheiten zur Verwirklichung<br />

des Binnenmarktes als Wirtschaftsraum ohne innere<br />

Grenzen gem. Art. 14 Abs. 2 EGV.<br />

Die Warenverkehrsfreiheit vereinigt die nationalen<br />

Märkte der Mitgliedstaaten zu einem einzigen europäischenMarktohneSchranken,inwelchemweitgehend<br />

einheitliche Wettbewerbsbedingungen gelten.<br />

Alle Gemeinschaftswaren, die in ihrem Herkunftsland<br />

rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebrachtwordensind,sollenauchfreienZugangzuden<br />

Märkten der anderen Mitgliedstaaten haben.<br />

1.2 Instrumente der Warenverkehrsfreiheit sind<br />

nach der Konzeption des EGV eine Zollunion und<br />

das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen<br />

zwischen den Mitgliedstaaten. In<br />

Ergänzung hierzu sind alle diskriminierenden nationalen<br />

Steuer- und Abgabenregelungen abzuschaffen,<br />

die nationalen Rechtsvorschriften zunehmend<br />

anzugleichen und eine gemeinsame Handelspolitik<br />

innerhalb des Binnenmarktes zu betreiben.<br />

2. Anwendungsbereich.<br />

2.1 Sachlicher Anwendungsbereich<br />

2.1.1 Waren sind nach Definition des EuGH körperliche<br />

Gegenstände, die einen Geldwert haben und<br />

deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein<br />

können. Sie sind von Dienstleistungen abzugrenzen,<br />

was zuweilen insbes. im Software- und Medienbe-<br />

Freier Warenverkehr<br />

reich Schwierigkeiten bereiten kann. Indes ist mittlerweile<br />

geklärt, dass die körperlichen Daten- oder<br />

Tonträger als Waren behandelt werden, während die<br />

bloße körperlose Leistung – wenn sie etwa heruntergeladen<br />

wird – eine Dienstleistung darstellt. Ausgenommen<br />

vom Anwendungsbereich sind Waren aus<br />

dem Bereich der Kernenergie, für welche der �Euratom-Vertrag<br />

gilt, und Waffen, Munition, Kriegsmaterial<br />

und sonstige �Dual-Use-Güter, die in einer<br />

Warenliste des Rates gem. Art. 296 EGV aufgeführt<br />

sind (�Nichtverbreitungs- und Abrüstungspolitik).<br />

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten primär<br />

die Art. 32 ff. EGV, aber ergänzend auch die Vorschriften<br />

über die Warenverkehrsfreiheit.<br />

2.1.2 Der freie Verkehr wird gem. Art. 23 Abs. 2<br />

EGV für Gemeinschaftswaren, die aus den Mitgliedstaaten<br />

stammen, gewährleistet. Den Waren aus Mitgliedstaaten<br />

sind solche gleichgestellt, die aus assoziiertenDrittstaaten–etwaausdenimAnhangIIzum<br />

EGV aufgeführten oderaus Staaten des EWR – stammen.<br />

Erfasst sind schließlich diejenigen Waren aus<br />

dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im<br />

freien Verkehr befinden, nachdem sie die Einfuhrformalitäten<br />

erfüllt und die vorgeschriebenen Zölle<br />

und Abgaben ohne Rückvergütung entrichtet haben<br />

(Art. 24 EGV).<br />

2.1.3 Die Warenverkehrsfreiheit gilt nur zwischen<br />

den Mitgliedstaaten, so dass stets ein grenzüberschreitender<br />

Bezug erforderlich ist. Wird lediglich<br />

derinländischeWarenverkehrbeeinträchtigt,giltdie<br />

gemeinschaftsrechtliche Freiheit nicht; eine eventuelle<br />

Schlechterstellung gegenüber eingeführten Waren<br />

ist allein an den nationalen Vorschriften zu messen<br />

und kann gegebenenfalls gegen Art. 3 GG verstoßen.<br />

2.2 Persönlicher Anwendungsbereich<br />

2.2.1 Berechtigte der Warenverkehrsfreiheit sind<br />

alle natürlichen und juristischen Personen, die an ihrer<br />

Durchsetzung ein Interesse haben, etwa weil sie<br />

Warenherstellen,vertreiben,kaufenoderverkaufen.<br />

Ihre Staatsangehörigkeit ist ohne Belang, weil diese<br />

Grundfreiheit nur an die Herkunft der Ware, nicht<br />

aberandiemitderWarebefasstenPersonanknüpft.<br />

2.2.2 Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit sind<br />

in erster Linie die Mitgliedstaaten. Zum einen müssen<br />

sie alle Maßnahmen unterlassen, welche den innergemeinschaftlichen<br />

Handel beschränken könnten.<br />

Dabei ist unerheblich, welcher Handlungsform<br />

sie sich bedienen. Daher sind nicht nur beschränken-<br />

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