Festung Europa
Festung Europa
Festung Europa
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
3. Gegenwärtiger Stand. Zwei Bereiche der Gesetzgebung<br />
wollen das Erreichte im Rahmen des freien<br />
Personenverkehrs weiter verstärken:<br />
Die Schaffung eines �<strong>Europa</strong>s der Bürger mit Verbraucherrechten,<br />
allgemeinem Aufenthaltsrecht,<br />
Rechtsschutz und Verstärkung der Anrufungsmöglichkeiten<br />
europäischer Stellen zeigt, dass die EU im<br />
Bereich der Freizügigkeit ihre Konzentration auf die<br />
wirtschaftlich Tätigen verlassen hat.<br />
Zudem hat durch die im �Maastrichter Vertrag eingeführte<br />
Unionsbürgerschaft (Art. 17 ff. EGV) die<br />
Freiheit des Personenverkehrs eine neue Dimension<br />
erreicht. Die Einführung des Wahlrechts zum Europäischen<br />
Parlament sowie des aktiven und passiven<br />
Kommunalwahlrechts für EU-Ausländer belegt<br />
deutlichdiepolitischeAusrichtungderneuenRechte<br />
imRahmenderFreizügigkeit. M. K.<br />
Freier Warenverkehr<br />
1. Allgemeines<br />
1.1DerfreieWarenverkehristnebendemfreienVerkehr<br />
von Personen, Dienstleistungen und Kapital<br />
eine der vier Grundfreiheiten zur Verwirklichung<br />
des Binnenmarktes als Wirtschaftsraum ohne innere<br />
Grenzen gem. Art. 14 Abs. 2 EGV.<br />
Die Warenverkehrsfreiheit vereinigt die nationalen<br />
Märkte der Mitgliedstaaten zu einem einzigen europäischenMarktohneSchranken,inwelchemweitgehend<br />
einheitliche Wettbewerbsbedingungen gelten.<br />
Alle Gemeinschaftswaren, die in ihrem Herkunftsland<br />
rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebrachtwordensind,sollenauchfreienZugangzuden<br />
Märkten der anderen Mitgliedstaaten haben.<br />
1.2 Instrumente der Warenverkehrsfreiheit sind<br />
nach der Konzeption des EGV eine Zollunion und<br />
das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen<br />
zwischen den Mitgliedstaaten. In<br />
Ergänzung hierzu sind alle diskriminierenden nationalen<br />
Steuer- und Abgabenregelungen abzuschaffen,<br />
die nationalen Rechtsvorschriften zunehmend<br />
anzugleichen und eine gemeinsame Handelspolitik<br />
innerhalb des Binnenmarktes zu betreiben.<br />
2. Anwendungsbereich.<br />
2.1 Sachlicher Anwendungsbereich<br />
2.1.1 Waren sind nach Definition des EuGH körperliche<br />
Gegenstände, die einen Geldwert haben und<br />
deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein<br />
können. Sie sind von Dienstleistungen abzugrenzen,<br />
was zuweilen insbes. im Software- und Medienbe-<br />
Freier Warenverkehr<br />
reich Schwierigkeiten bereiten kann. Indes ist mittlerweile<br />
geklärt, dass die körperlichen Daten- oder<br />
Tonträger als Waren behandelt werden, während die<br />
bloße körperlose Leistung – wenn sie etwa heruntergeladen<br />
wird – eine Dienstleistung darstellt. Ausgenommen<br />
vom Anwendungsbereich sind Waren aus<br />
dem Bereich der Kernenergie, für welche der �Euratom-Vertrag<br />
gilt, und Waffen, Munition, Kriegsmaterial<br />
und sonstige �Dual-Use-Güter, die in einer<br />
Warenliste des Rates gem. Art. 296 EGV aufgeführt<br />
sind (�Nichtverbreitungs- und Abrüstungspolitik).<br />
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten primär<br />
die Art. 32 ff. EGV, aber ergänzend auch die Vorschriften<br />
über die Warenverkehrsfreiheit.<br />
2.1.2 Der freie Verkehr wird gem. Art. 23 Abs. 2<br />
EGV für Gemeinschaftswaren, die aus den Mitgliedstaaten<br />
stammen, gewährleistet. Den Waren aus Mitgliedstaaten<br />
sind solche gleichgestellt, die aus assoziiertenDrittstaaten–etwaausdenimAnhangIIzum<br />
EGV aufgeführten oderaus Staaten des EWR – stammen.<br />
Erfasst sind schließlich diejenigen Waren aus<br />
dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im<br />
freien Verkehr befinden, nachdem sie die Einfuhrformalitäten<br />
erfüllt und die vorgeschriebenen Zölle<br />
und Abgaben ohne Rückvergütung entrichtet haben<br />
(Art. 24 EGV).<br />
2.1.3 Die Warenverkehrsfreiheit gilt nur zwischen<br />
den Mitgliedstaaten, so dass stets ein grenzüberschreitender<br />
Bezug erforderlich ist. Wird lediglich<br />
derinländischeWarenverkehrbeeinträchtigt,giltdie<br />
gemeinschaftsrechtliche Freiheit nicht; eine eventuelle<br />
Schlechterstellung gegenüber eingeführten Waren<br />
ist allein an den nationalen Vorschriften zu messen<br />
und kann gegebenenfalls gegen Art. 3 GG verstoßen.<br />
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich<br />
2.2.1 Berechtigte der Warenverkehrsfreiheit sind<br />
alle natürlichen und juristischen Personen, die an ihrer<br />
Durchsetzung ein Interesse haben, etwa weil sie<br />
Warenherstellen,vertreiben,kaufenoderverkaufen.<br />
Ihre Staatsangehörigkeit ist ohne Belang, weil diese<br />
Grundfreiheit nur an die Herkunft der Ware, nicht<br />
aberandiemitderWarebefasstenPersonanknüpft.<br />
2.2.2 Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit sind<br />
in erster Linie die Mitgliedstaaten. Zum einen müssen<br />
sie alle Maßnahmen unterlassen, welche den innergemeinschaftlichen<br />
Handel beschränken könnten.<br />
Dabei ist unerheblich, welcher Handlungsform<br />
sie sich bedienen. Daher sind nicht nur beschränken-<br />
347