Festung Europa
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Mitwirkungsrechte der deutschen Länder<br />
führt, das die Europäische Union in Bereiche eingreift,<br />
die innerstaatlich in der Zuständigkeit der<br />
deutschen Länder liegen, ohne dass diese an den entsprechenden<br />
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene<br />
beteiligt sind. Aus diesem Grund forderten die<br />
Länder eine innerstaatliche Kompensation für die<br />
schleichende Erosion ihrer Befugnisse. Die innerstaatliche<br />
Mitwirkung in EU-Angelegenheiten ist<br />
seit Ende 1993 neu geregelt und hat durch eine<br />
Grundrechtsänderung Verfassungsrang erhalten.<br />
Artikel 23 GG, das Gesetz über die �Zusammenarbeit<br />
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der<br />
Europäischen Union (EUZBLG) als Ausführungsgesetz<br />
sowie eine ergänzende �Bund-Länder-Vereinbarung<br />
regeln die Verfahren der Ländermitwirkung<br />
in EU-Angelegenheiten. Dabei ist – je nach Zuständigkeit<br />
– ein abgestuftes Verfahren der Ländermitwirkung<br />
vorgesehen. In den Fällen, in denen ausschließliche<br />
Länderkompetenzen (insbes. Bildung,<br />
Kultur), die Verwaltungsstrukturen oder -verfahren<br />
der Länder schwerpunktmäßig betroffen sind, ist die<br />
Stellungnahme des Deutschen Bundesrates für die<br />
Bundesregierung bindend. Sie kann von dieser Position<br />
nur aus unabweisbaren integrationspolitischen<br />
Gründen abweichen. In den übrigen Fällen kann die<br />
Bundesregierung bei den Verhandlungen in Brüssel<br />
die Position des Bundesrats berücksichtigen, sie ist<br />
jedoch nicht dazu verpflichtet.<br />
2. Entstehungsgeschichte: Die Sorge vor einer Aushöhlung<br />
der Eigenstaatlichkeit der Bundesländer<br />
durch wachsende Kompetenzverlagerungen auf<br />
EU-Ebene hat die Länder veranlasst, seit Gründung<br />
der EWG auf Beteiligungsmechanismen zu drängen,<br />
die eine ausreichende Berücksichtigung der LänderinteressenbeiEU-Entscheidungensicherstellen.Zunächst<br />
wurden die Länder durch die Bundesregierung<br />
über anhängige Gesetzgebungsverfahren lediglich<br />
unterrichtet (�Länderbeobachter). In der Zwischenzeit<br />
sind die Mitwirkungsformen schrittweise<br />
zu echten Mitentscheidungsbefugnissen ausgebaut<br />
worden. Im Zuge der innerstaatlichen Ratifizierung<br />
des Vertrages über die Europäische Union von Dezember<br />
1992 ist – auf politischen Druck der Länder –<br />
zugleich auch ein umfangreiches Gesetzgebungspaket<br />
verabschiedet worden, das die Ländermitwirkung<br />
regelt. Durch einen eigenen „<strong>Europa</strong>-Artikel“<br />
im Grundgesetz (Art. 23) haben die Mitwirkungsrechte<br />
der Länder Verfassungsrang erhalten. Ein<br />
Ausführungsgesetz sowie eine Bund-Länder-Ver-<br />
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einbarung regeln weitere Details der praktischen<br />
Mitwirkungsverfahren. Politisches Ziel der Länder<br />
ist, einer Entwicklung entgegenzutreten, die innerstaatlich<br />
im Verhältnis Bund–Länder dazu führt,<br />
dass – mit Ausnahme weniger Sachgebiete – die Gesetzgebungstätigkeit<br />
weitgehend auf den Bund übergeht.<br />
Zentralisierungstendenzen werden weiter dadurch<br />
begünstigt, dass die überwiegende Zahl der<br />
EU-Mitgliedstaten nicht föderal organisiert ist und<br />
EU-weite Regelungen von Verwaltungsverfahren<br />
somit nicht als Eingriffe in das innerstaatliche Kompetenzgefüge<br />
wahrgenommen werden.<br />
3. Arbeitsweise: Die Mitwirkung der Länder in EU-<br />
Angelegenheiten erfolgt durch den Bundesrat. Gesetzgebungsvorhaben<br />
der EU werden dem Bundesrat<br />
zugeleitet, in den sachlich betroffenen Fachausschüssen<br />
beraten und anschließend vom Bundesratsplenum<br />
beschlossen. In Eilfällen, in denen eine<br />
rechtzeitige Beschlussfassung wegen des Verhandlungsgangs<br />
in Brüssel nicht durch das Bundesratsplenum<br />
erfolgen kann, wird durch die Einberufung<br />
der �<strong>Europa</strong>kammer ein verkürztes Bundesratsverfahren<br />
möglich. Durch die neuen Mitwirkungsrechte,<br />
insbes. in den Bereichen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit<br />
der Länder, ist ein Vertreter<br />
des Bundesrates auf Ministerebene in den entsprechenden<br />
Ratstagungen der EU vertreten. Sie haben<br />
den Auftrag, dort zu verhandeln, den Bundesrat<br />
über die aktuellen Entwicklungen zu unterrichten<br />
und ggf. eine erneute Bundesratsbefassung anzuregen.<br />
Weiterhin nehmen Vertreter der Länder an den<br />
wöchentlichen Weisungssitzungen der Bundesressorts<br />
teil, in denen die deutschen Verhandlungspositionen<br />
für Brüssel abgestimmt werden. Weitere Instrumente<br />
der Ländermitwirkung – unterhalb der<br />
Schwelle gesetzlicher Mitentscheidungsrechte –<br />
sind der �Ausschuss der Regionen sowie die in BrüsselansässigenVertretungenbzw.Verbindungsbüros<br />
der deutschen Länder bei der EU. Nach den ursprünglichen<br />
Vorstellungen der Länder sollte der<br />
Ausschuss der Regionen schrittweise zu einem echten<br />
Mitentscheidungsorgan im EU-Institutionengefüge<br />
ausgebaut werden. Im �Vertrag von Amsterdam<br />
sowie dem Vertrag von Nizza ist es gelungen,<br />
partielle Verbesserungen – etwa die Ausweitung der<br />
obligatorischen Befassung und die Schaffung eines<br />
eigenständigen administrativen Unterbaus – zu erreichen.<br />
Mit dem Nizza-Vertrag ist insbes. auch der<br />
politische Charakter des AdR gestärkt worden. Seit-