Festung Europa
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enz, das �<strong>Europa</strong>-Kolleg in Brügge, die �Europäische<br />
Kulturstiftung in Amsterdam, das �Europäische<br />
Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht,<br />
das �Europäische Zentrum für die Förderung<br />
der Berufsbildung (CEDEFOP) in Thessaloniki, die<br />
�<strong>Europa</strong>-Schulen, das �Jugendforum der EG/EU;<br />
ferner ist seit 1985 die jährliche Nominierung einer<br />
�„Europäischen Kulturhauptstadt“ zu nennen. Außerdem<br />
werden vergeben: ein Europäischer Literaturpreis<br />
und ein Europäischer Übersetzungspreis<br />
u. dgl. Diese (teilweise realisierten) Maßnahmen<br />
werden als wesentlich für das Heranwachsen eines<br />
europäischen Bürgersinns erachtet, der sich in seiner<br />
ausgereiften Form als �„europäische Identität“ darstellen<br />
soll.<br />
Die praktische Folge besteht in einem �interkulturellen<br />
Lernen, das sich u. a. auf die Andersartigkeit<br />
fremder Kulturen und Menschen bezieht, das Kultur<br />
und Bildung generell unter übernationalen Aspekten<br />
betrachtetunddiesealseineErweiterungdereigenen<br />
(Erkenntnis-, Erfahrungs- usw.) Möglichkeiten ansieht.<br />
Dies reicht bis in die Perspektivität und Begrifflichkeit<br />
der Sprache(n) hinein. So wird man sich<br />
bspw. fragen müssen: Wie sieht ein Ausländer die<br />
Deutschen,wasbedeutenihmWörterwieParlament,<br />
Souveränität,europäischePolitischeUnionu.dgl.?<br />
2. Vertragliche Grundlagen: Bei Fragen der Kulturpolitik<br />
auf europäischer Ebene stellt sich schließlich<br />
für die Bundesrepublik Deutschland, als dem einzigen<br />
föderalistischen Staat neben Österreich und Belgien<br />
in der EU, das Problem, inwieweit die grundsätzlich<br />
verankerte Kulturhoheit der Bundesländer<br />
betroffenist,d.h.dieLänderzustimmungsberechtigt<br />
sind (vgl. Positionspapier der KMK zur Bildungsund<br />
Kulturpolitik vom 24. 4. 1989).<br />
Seit 1984 tagen die EG/EU-Kulturminister zweimal<br />
jährlich informell, d. h. ohne explizite Kompetenzen<br />
aus dem EG-Vertrag. Aufgrund der (bis 1992, s. u.)<br />
fehlenden Gemeinschaftskompetenz im kulturellen<br />
Bereich wurden Beschlüsse in rein zwischenstaatlicher<br />
(= völkerrechtlicher) Rechtsform oder mit Hilfe<br />
der sog. �„gemischten Formel“ verabschiedet.<br />
Für den Kulturbereich ist in der Europäischen Kommission<br />
– GD Bildung und Kultur, GD Informationsgesellschaft<br />
und Medien – eine Arbeitseinheit, die<br />
sog. „action culturelle“, zuständig.<br />
Die „Feierliche Deklaration zur Europäischen<br />
Union“ 1983 enthält in ihrem Abschnitt über die kulturelle<br />
Zusammenarbeit (3.3) die Forderung nach<br />
Kulturpolitik<br />
– „Intensivierung des Erfahrungsaustauschs, insbes.<br />
unter der Jugend, und den Ausbau des Unterrichts in<br />
denSprachenderMitgliedstaatenderGemeinschaft;<br />
– Verbesserung der Kenntnis über die anderen Mitgliedstaaten<br />
der Gemeinschaft und eine bessere Unterrichtung<br />
über die Geschichte und Kultur <strong>Europa</strong>s<br />
im Hinblick auf die Förderung eines europäischen<br />
Bewusstseins“.<br />
Neben den notwendigen landeskundlichen Kenntnissen<br />
wird hier das <strong>Europa</strong>bewusstsein (unpolitisch)alskulturell-historischeDimensionpostuliert.<br />
Als Einzelprojekte im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit<br />
der EG-Mitgliedstaaten ragen heraus:<br />
die Entschließungen vom 24. 7. 1984 über die Bekämpfung<br />
der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen<br />
Materials; vom 13. 6. 1985 über die alljährliche<br />
Benennung einer „Kulturhauptstadt <strong>Europa</strong>s“;<br />
vom 27. 9. 1985 über die Zusammenarbeit zwischen<br />
denBibliothekenimBereichderInformatik;vom18.<br />
5. 1989 über die Förderung des Buches und der Lektüre<br />
(u. a. europäischer Literatur-, Übersetzerpreis,<br />
Statistik für den Buchsektor); die Schlussfolgerungen<br />
vom 19. 11. 1990 über die Berufsbildung im kulturellen<br />
Bereich (Restauratoren/Denkmalpfleger,<br />
Übersetzer);derBeschlussvom21.12.1990überdie<br />
Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung<br />
der Entwicklung der europäischen audiovisuellen<br />
Industrie (MEDIA 1991–1995); die Entschließungen<br />
vom 7. 6. 1991 über die Ausbildung von Verwaltungsfachleuten<br />
im kulturellen Bereich; vom<br />
7.6.1991überdieEntwicklungdesTheatersin<strong>Europa</strong>.<br />
Die Kommission hat diese (informellen) Entschließungen<br />
und Beschlüsse ergänzt durch ein Dokument<br />
„Neue Impulse für die Aktion der EG im kulturellen<br />
Bereich“ (s. o.).<br />
3. Die neue vertragsrechtliche Regelung der Kulturpolitik:<br />
Im revidierten EG-Vertrag (Maastricht) von<br />
1992 wird die Kulturpolitik erstmals als Kompetenzbereich<br />
der EU anerkannt und zu einer genuinen vertraglichen<br />
Aufgabe gemacht (Titel XII). Artikel 151<br />
lautet:<br />
„(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung<br />
der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung<br />
ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie<br />
gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen<br />
Erbes.<br />
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die<br />
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und<br />
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