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Festung Europa

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enz, das �<strong>Europa</strong>-Kolleg in Brügge, die �Europäische<br />

Kulturstiftung in Amsterdam, das �Europäische<br />

Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht,<br />

das �Europäische Zentrum für die Förderung<br />

der Berufsbildung (CEDEFOP) in Thessaloniki, die<br />

�<strong>Europa</strong>-Schulen, das �Jugendforum der EG/EU;<br />

ferner ist seit 1985 die jährliche Nominierung einer<br />

�„Europäischen Kulturhauptstadt“ zu nennen. Außerdem<br />

werden vergeben: ein Europäischer Literaturpreis<br />

und ein Europäischer Übersetzungspreis<br />

u. dgl. Diese (teilweise realisierten) Maßnahmen<br />

werden als wesentlich für das Heranwachsen eines<br />

europäischen Bürgersinns erachtet, der sich in seiner<br />

ausgereiften Form als �„europäische Identität“ darstellen<br />

soll.<br />

Die praktische Folge besteht in einem �interkulturellen<br />

Lernen, das sich u. a. auf die Andersartigkeit<br />

fremder Kulturen und Menschen bezieht, das Kultur<br />

und Bildung generell unter übernationalen Aspekten<br />

betrachtetunddiesealseineErweiterungdereigenen<br />

(Erkenntnis-, Erfahrungs- usw.) Möglichkeiten ansieht.<br />

Dies reicht bis in die Perspektivität und Begrifflichkeit<br />

der Sprache(n) hinein. So wird man sich<br />

bspw. fragen müssen: Wie sieht ein Ausländer die<br />

Deutschen,wasbedeutenihmWörterwieParlament,<br />

Souveränität,europäischePolitischeUnionu.dgl.?<br />

2. Vertragliche Grundlagen: Bei Fragen der Kulturpolitik<br />

auf europäischer Ebene stellt sich schließlich<br />

für die Bundesrepublik Deutschland, als dem einzigen<br />

föderalistischen Staat neben Österreich und Belgien<br />

in der EU, das Problem, inwieweit die grundsätzlich<br />

verankerte Kulturhoheit der Bundesländer<br />

betroffenist,d.h.dieLänderzustimmungsberechtigt<br />

sind (vgl. Positionspapier der KMK zur Bildungsund<br />

Kulturpolitik vom 24. 4. 1989).<br />

Seit 1984 tagen die EG/EU-Kulturminister zweimal<br />

jährlich informell, d. h. ohne explizite Kompetenzen<br />

aus dem EG-Vertrag. Aufgrund der (bis 1992, s. u.)<br />

fehlenden Gemeinschaftskompetenz im kulturellen<br />

Bereich wurden Beschlüsse in rein zwischenstaatlicher<br />

(= völkerrechtlicher) Rechtsform oder mit Hilfe<br />

der sog. �„gemischten Formel“ verabschiedet.<br />

Für den Kulturbereich ist in der Europäischen Kommission<br />

– GD Bildung und Kultur, GD Informationsgesellschaft<br />

und Medien – eine Arbeitseinheit, die<br />

sog. „action culturelle“, zuständig.<br />

Die „Feierliche Deklaration zur Europäischen<br />

Union“ 1983 enthält in ihrem Abschnitt über die kulturelle<br />

Zusammenarbeit (3.3) die Forderung nach<br />

Kulturpolitik<br />

– „Intensivierung des Erfahrungsaustauschs, insbes.<br />

unter der Jugend, und den Ausbau des Unterrichts in<br />

denSprachenderMitgliedstaatenderGemeinschaft;<br />

– Verbesserung der Kenntnis über die anderen Mitgliedstaaten<br />

der Gemeinschaft und eine bessere Unterrichtung<br />

über die Geschichte und Kultur <strong>Europa</strong>s<br />

im Hinblick auf die Förderung eines europäischen<br />

Bewusstseins“.<br />

Neben den notwendigen landeskundlichen Kenntnissen<br />

wird hier das <strong>Europa</strong>bewusstsein (unpolitisch)alskulturell-historischeDimensionpostuliert.<br />

Als Einzelprojekte im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit<br />

der EG-Mitgliedstaaten ragen heraus:<br />

die Entschließungen vom 24. 7. 1984 über die Bekämpfung<br />

der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen<br />

Materials; vom 13. 6. 1985 über die alljährliche<br />

Benennung einer „Kulturhauptstadt <strong>Europa</strong>s“;<br />

vom 27. 9. 1985 über die Zusammenarbeit zwischen<br />

denBibliothekenimBereichderInformatik;vom18.<br />

5. 1989 über die Förderung des Buches und der Lektüre<br />

(u. a. europäischer Literatur-, Übersetzerpreis,<br />

Statistik für den Buchsektor); die Schlussfolgerungen<br />

vom 19. 11. 1990 über die Berufsbildung im kulturellen<br />

Bereich (Restauratoren/Denkmalpfleger,<br />

Übersetzer);derBeschlussvom21.12.1990überdie<br />

Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung<br />

der Entwicklung der europäischen audiovisuellen<br />

Industrie (MEDIA 1991–1995); die Entschließungen<br />

vom 7. 6. 1991 über die Ausbildung von Verwaltungsfachleuten<br />

im kulturellen Bereich; vom<br />

7.6.1991überdieEntwicklungdesTheatersin<strong>Europa</strong>.<br />

Die Kommission hat diese (informellen) Entschließungen<br />

und Beschlüsse ergänzt durch ein Dokument<br />

„Neue Impulse für die Aktion der EG im kulturellen<br />

Bereich“ (s. o.).<br />

3. Die neue vertragsrechtliche Regelung der Kulturpolitik:<br />

Im revidierten EG-Vertrag (Maastricht) von<br />

1992 wird die Kulturpolitik erstmals als Kompetenzbereich<br />

der EU anerkannt und zu einer genuinen vertraglichen<br />

Aufgabe gemacht (Titel XII). Artikel 151<br />

lautet:<br />

„(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung<br />

der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung<br />

ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie<br />

gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen<br />

Erbes.<br />

(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die<br />

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und<br />

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