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Festung Europa

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NGO<br />

nachteiligung) und das Verbot der Waffenhilfe. Im<br />

Gegenzug darf die territoriale Souveränität eines<br />

neutralen Staates nicht von kriegführenden Parteien<br />

verletzt werden.<br />

Neutralität verlangt von einem Staat, sich in Friedenszeiten<br />

keinem militärischen Bündnis anzuschließen.<br />

Da die EG/EU kein Militärbündnis ist,<br />

steht einem Beitritt eines neutralen Staates nichts<br />

entgegen. Auch Staaten mit immerwährender Neutralität<br />

(Österreich, Schweiz) können Mitglied der<br />

EG/EU sein. Sie können sich uneingeschränkt an gemeinsamen<br />

Aktionen im Rahmen der �GASP oder<br />

an friedenserhaltenden Maßnahmen (�Petersberg-<br />

Aufgaben) im Rahmen der �ESVP beteiligen, da die<br />

völkerrechtlich geregelte Neutralität nur den Kriegszustand<br />

betrifft, die Aktionen der EG/EU sich aber<br />

auf die Zeit vor (friedenerhaltende Maßnahmen)<br />

oder nach Kriegen (friedenschaffende Maßnahmen)<br />

beziehen. Jeder Mitgliedstaat hat zudem das Recht<br />

der �konstruktiven Enthaltung bei sicherheitspolitischen<br />

Beschlüssen des Rats.<br />

Nicht endgültig geklärt ist die Frage der Beteiligung<br />

neutraler Staaten an militärischen Aktionen, die von<br />

den UN bzw. ähnlichen regionalen Organisationen<br />

(wie der �OSZE) beschlossen werden. Allgemeine<br />

Auffassungist,dassessichhierbeinichtumKonflikte<br />

zwischen Staaten oder Militärbündnissen handelt,<br />

sondern um Einsätze der gesamten internationalen<br />

Staatengemeinschaft gegen einen Einzelstaat, der einen<br />

Angriffskrieg begonnen hat oder die Grundsätze<br />

des humanitären Völkerrechts verletzt. Die europäischen<br />

neutralen Staaten sehen in einer Beteiligung<br />

keinen Widerspruch zur Neutralität, weshalb inzwischenauchdieSchweizMitgliedderUNOgeworden<br />

ist.<br />

NGO �Nichtregierungsorganisationen<br />

Nichtigkeitserklärung gem. Art. 231 EGV �Nichtigkeitsklage<br />

Nichtigkeitsklage. Wie das Zivilverfahrensrecht<br />

(z. B. § 579 der deutschen Zivilprozessordnung)<br />

sieht auch das europäische Gemeinschaftsrecht eine<br />

Nichtigkeitsklage vor, die in Art. 230 EGV normiert<br />

und streng von den zivilverfahrensrechtlichen Klagen<br />

bei nationalen Gerichten zu unterscheiden ist.<br />

Mit der – in der Praxis der Gemeinschaftsgerichte<br />

sehr bedeutsamen – Nichtigkeitsklage nach Art. 230<br />

558<br />

EGV kann die Rechtmäßigkeit von Handlungen des<br />

EuropäischenParlaments,desRats,derKommission<br />

und der EZB überprüft werden, mithin jede rechtlich<br />

erhebliche Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans.<br />

Klageberechtigt ist sowohl jeder Mitgliedstaat als<br />

auch das Europäische Parlament, die Kommission<br />

und der Rat. Der �Europäische Rechnungshof und<br />

die �EZB sind insoweit zur Klageeinreichung befugt,<br />

als sie geltend machen können, in eigenen<br />

Rechten verletzt zu sein. Die Klagefrist beträgt zwei<br />

Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung.<br />

Natürliche und juristische Personen können unter<br />

den gleichen Voraussetzungen Klage einreichen,<br />

wenn sie Adressat der zu beanstandenden Entscheidung<br />

oder unmittelbar und individuell betroffen sind<br />

(vgl.Art.230Abs.4EGV).FürdieseKlagen–häufig<br />

handelt es sich um sog. Konkurrentenklagen – ist erstinstanzlichdas�GerichtErsterInstanz(EuG)zuständig<br />

(Art. 225 Abs. 1 EGV in Verbindung mit § 51 der<br />

EuGH-Satzung). In den letzten Jahren mehrten sich<br />

die Stimmen, die eine Ausweitung der Klagemöglichkeiten<br />

für natürliche und juristische Personen<br />

forderten. Dem ist der EuGH insbes. in der Rechtssache<br />

Jégo-Quéré / Kommission (Rs. C-263/02) unter<br />

HinweisaufdieeindeutigeFassungdesEG-Vertrags<br />

entgegen getreten. Nunmehr sieht der �Verfassungsvertrag<br />

2004 eine Ausweitung der Klagemöglichkeiten<br />

für natürliche und juristische Personen vor (Art.<br />

III-365 VVE).<br />

Sollte die Klage begründet sein, erklärt der EuGH<br />

bzw. das EuG den angefochtenen Rechtsakt mit Wirkung<br />

ex tunc und erga omnes für nichtig (Art. 231<br />

EGV). Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art.<br />

230 Abs. 2 EGV genannten Nichtigkeitsgründe (Unzuständigkeit,<br />

Verletzung wesentlicher Formvorschriften,<br />

Verletzung des EG-Vertrages oder einer<br />

Durchführungsbestimmung sowie Ermessensmissbrauch)<br />

vorliegt. Auf die Verletzung eines subjektiven<br />

Rechtes kommt es dabei nicht an. Der für nichtig<br />

erklärte Rechtsakt wird rückwirkend so angesehen,<br />

als habe er niemals existiert. Alle auf ihm beruhenden<br />

Handlungen sind folglich wegen fehlender gültiger<br />

Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu betrachten.<br />

Die Parteien werden in die Lage zurückversetzt, die<br />

vor dem für nichtig erklärten Rechtsakt bestand. Etwaige<br />

Schäden, die auf die Anwendung des für nichtig<br />

erklärten Rechtsaktes zurückzuführen sind, können<br />

mit der Schadensersatzklage geltend gemacht<br />

werden. Ch. S.

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