Festung Europa
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NGO<br />
nachteiligung) und das Verbot der Waffenhilfe. Im<br />
Gegenzug darf die territoriale Souveränität eines<br />
neutralen Staates nicht von kriegführenden Parteien<br />
verletzt werden.<br />
Neutralität verlangt von einem Staat, sich in Friedenszeiten<br />
keinem militärischen Bündnis anzuschließen.<br />
Da die EG/EU kein Militärbündnis ist,<br />
steht einem Beitritt eines neutralen Staates nichts<br />
entgegen. Auch Staaten mit immerwährender Neutralität<br />
(Österreich, Schweiz) können Mitglied der<br />
EG/EU sein. Sie können sich uneingeschränkt an gemeinsamen<br />
Aktionen im Rahmen der �GASP oder<br />
an friedenserhaltenden Maßnahmen (�Petersberg-<br />
Aufgaben) im Rahmen der �ESVP beteiligen, da die<br />
völkerrechtlich geregelte Neutralität nur den Kriegszustand<br />
betrifft, die Aktionen der EG/EU sich aber<br />
auf die Zeit vor (friedenerhaltende Maßnahmen)<br />
oder nach Kriegen (friedenschaffende Maßnahmen)<br />
beziehen. Jeder Mitgliedstaat hat zudem das Recht<br />
der �konstruktiven Enthaltung bei sicherheitspolitischen<br />
Beschlüssen des Rats.<br />
Nicht endgültig geklärt ist die Frage der Beteiligung<br />
neutraler Staaten an militärischen Aktionen, die von<br />
den UN bzw. ähnlichen regionalen Organisationen<br />
(wie der �OSZE) beschlossen werden. Allgemeine<br />
Auffassungist,dassessichhierbeinichtumKonflikte<br />
zwischen Staaten oder Militärbündnissen handelt,<br />
sondern um Einsätze der gesamten internationalen<br />
Staatengemeinschaft gegen einen Einzelstaat, der einen<br />
Angriffskrieg begonnen hat oder die Grundsätze<br />
des humanitären Völkerrechts verletzt. Die europäischen<br />
neutralen Staaten sehen in einer Beteiligung<br />
keinen Widerspruch zur Neutralität, weshalb inzwischenauchdieSchweizMitgliedderUNOgeworden<br />
ist.<br />
NGO �Nichtregierungsorganisationen<br />
Nichtigkeitserklärung gem. Art. 231 EGV �Nichtigkeitsklage<br />
Nichtigkeitsklage. Wie das Zivilverfahrensrecht<br />
(z. B. § 579 der deutschen Zivilprozessordnung)<br />
sieht auch das europäische Gemeinschaftsrecht eine<br />
Nichtigkeitsklage vor, die in Art. 230 EGV normiert<br />
und streng von den zivilverfahrensrechtlichen Klagen<br />
bei nationalen Gerichten zu unterscheiden ist.<br />
Mit der – in der Praxis der Gemeinschaftsgerichte<br />
sehr bedeutsamen – Nichtigkeitsklage nach Art. 230<br />
558<br />
EGV kann die Rechtmäßigkeit von Handlungen des<br />
EuropäischenParlaments,desRats,derKommission<br />
und der EZB überprüft werden, mithin jede rechtlich<br />
erhebliche Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans.<br />
Klageberechtigt ist sowohl jeder Mitgliedstaat als<br />
auch das Europäische Parlament, die Kommission<br />
und der Rat. Der �Europäische Rechnungshof und<br />
die �EZB sind insoweit zur Klageeinreichung befugt,<br />
als sie geltend machen können, in eigenen<br />
Rechten verletzt zu sein. Die Klagefrist beträgt zwei<br />
Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung.<br />
Natürliche und juristische Personen können unter<br />
den gleichen Voraussetzungen Klage einreichen,<br />
wenn sie Adressat der zu beanstandenden Entscheidung<br />
oder unmittelbar und individuell betroffen sind<br />
(vgl.Art.230Abs.4EGV).FürdieseKlagen–häufig<br />
handelt es sich um sog. Konkurrentenklagen – ist erstinstanzlichdas�GerichtErsterInstanz(EuG)zuständig<br />
(Art. 225 Abs. 1 EGV in Verbindung mit § 51 der<br />
EuGH-Satzung). In den letzten Jahren mehrten sich<br />
die Stimmen, die eine Ausweitung der Klagemöglichkeiten<br />
für natürliche und juristische Personen<br />
forderten. Dem ist der EuGH insbes. in der Rechtssache<br />
Jégo-Quéré / Kommission (Rs. C-263/02) unter<br />
HinweisaufdieeindeutigeFassungdesEG-Vertrags<br />
entgegen getreten. Nunmehr sieht der �Verfassungsvertrag<br />
2004 eine Ausweitung der Klagemöglichkeiten<br />
für natürliche und juristische Personen vor (Art.<br />
III-365 VVE).<br />
Sollte die Klage begründet sein, erklärt der EuGH<br />
bzw. das EuG den angefochtenen Rechtsakt mit Wirkung<br />
ex tunc und erga omnes für nichtig (Art. 231<br />
EGV). Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art.<br />
230 Abs. 2 EGV genannten Nichtigkeitsgründe (Unzuständigkeit,<br />
Verletzung wesentlicher Formvorschriften,<br />
Verletzung des EG-Vertrages oder einer<br />
Durchführungsbestimmung sowie Ermessensmissbrauch)<br />
vorliegt. Auf die Verletzung eines subjektiven<br />
Rechtes kommt es dabei nicht an. Der für nichtig<br />
erklärte Rechtsakt wird rückwirkend so angesehen,<br />
als habe er niemals existiert. Alle auf ihm beruhenden<br />
Handlungen sind folglich wegen fehlender gültiger<br />
Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu betrachten.<br />
Die Parteien werden in die Lage zurückversetzt, die<br />
vor dem für nichtig erklärten Rechtsakt bestand. Etwaige<br />
Schäden, die auf die Anwendung des für nichtig<br />
erklärten Rechtsaktes zurückzuführen sind, können<br />
mit der Schadensersatzklage geltend gemacht<br />
werden. Ch. S.