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Festung Europa

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Politikbereiche der EU<br />

tik Beschlüsse gemeinsam zu fassen und einzelstaatlich<br />

umzusetzen. Die Kompetenzen werden nicht an<br />

die europäische Ebene bzw. an supranationale Organe<br />

abgetreten, d. h., die EU-Staaten stimmen ihre InteressengemeinsamabundarbeitenaufderGrundlage<br />

von Regierungsübereinkünften zusammenarbeiten<br />

(Vereinbarung gemeinsamer Politik ohne Übertragung<br />

von �Hoheitsrechten an die EU). In der Praxis<br />

findet die Kooperationsform ihre Ausprägung in<br />

einer institutionalisierten Kooperation zwischen der<br />

EU und den Mitgliedstaaten.<br />

c) Die Integration: EU-Staaten übertragen legislative<br />

und exekutive Kompetenzen in vertraglich vereinbarten<br />

Teilbereichen der Politik auf die europäische<br />

Ebene und damit auf die EU-�Organe. Die<br />

EU-Staaten geben ihre Souveränität bzw. Hoheitsrechte<br />

auf diesen Gebieten ab und können einzelstaatlich<br />

nur noch flankierend zur europäischen Ebene<br />

wirken. Die Zuständigkeitsbereiche der EU sind<br />

im primären �Gemeinschaftsrecht fixiert.<br />

3. Politikbereiche in Gemeinschaftskompetenz: Mit<br />

dem �Vertrag von Amsterdam (und durch den �Vertrag<br />

von Nizza nicht grundlegend verändert) stellt<br />

sich die Kompetenzzuordnung der politischen Teilbereiche<br />

wie folgt dar:<br />

3.1 Bei den Gemeinschaftspolitiken ist die volle Zuständigkeit<br />

der EU von den Bereichen zu trennen, bei<br />

denen sie nach dem Prinzip der �Subsidiarität nur<br />

eineergänzendeZuständigkeitbesitzt(Art.5EGV).<br />

a)EinevolleZuständigkeithatdieEUnachdenArt.3<br />

und 4 EGV bei folgenden gemeinsamen Politiken:<br />

gemeinsame Handelspolitik als Folge der Zollunion;<br />

Binnenmarktrealisierung; gemeinsame Politik auf<br />

dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;<br />

gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;<br />

Wettbewerbspolitik zum Schutz des �Binnenmarktes;<br />

Festlegung und Durchführung einer einheitlichen<br />

Geld- sowie Wechselkurspolitik, die Angleichung<br />

der innerstaatlichen Rechtsvorschriften (soweit<br />

für das Funktionieren des Gemeinsamen Markteserforderlich);dieAssoziierungderüberseeischen<br />

Länder und Hoheitsgebiete; Kohle- und Stahlpolitik<br />

und Kernenergiepolitik (gem. EAG-Vertrag).<br />

b) Gemeinschaftspolitiken in Form einer<br />

– Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;<br />

– Politik auf dem Gebiet der Umwelt;<br />

– Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;<br />

606<br />

– koordinierten Wirtschaftspolitik.<br />

c) Gemeinschaftspolitiken zur Förderung<br />

– der Koordinierung der �Beschäftigungspolitik<br />

der Mitgliedstaaten mitsamt einer koordinierten<br />

Beschäftigungsstrategie;<br />

– derForschungundtechnologischenEntwicklung;<br />

– desAuf-undAusbaus�TranseuropäischerNetze.<br />

d) Gemeinschaftspolitiken als Beitrag<br />

– zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;<br />

– zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;<br />

– zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen<br />

und beruflichen Bildung sowie zur Kulturpolitik.<br />

e) Gemeinschaftspolitiken in Form von Maßnahmen<br />

als Tätigwerden der Gemeinschaft<br />

– hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs<br />

(Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken<br />

betreffend den �freien Personenverkehr);<br />

– in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz<br />

und Fremdenverkehr.<br />

f) Gemeinschaftspolitiken zur Stärkung<br />

– des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts<br />

(Regional- und Strukturpolitik);<br />

– der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie.<br />

3.2 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik<br />

(zweiteSäule)istalsRegierungszusammenarbeitorganisiert.<br />

3.3 Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit<br />

in Strafsachen (dritte Säule) erstreckt sich auf die<br />

Verhütung und Bekämpfung der (nicht) organisierten<br />

Kriminalität (insbes. Terrorismus, Menschenhandel,<br />

Straftaten gegenüber Kindern, illegaler Drogen-<br />

und Waffenhandel, Korruption und Betrug) sowie<br />

auf die Verhütung und Bekämpfung von Rassismus<br />

und Fremdenfeindlichkeit. Die justitielle Zusammenarbeit<br />

konzentriert sich auf die Festlegung<br />

unionsweit geltender Mindestvorschriften über die<br />

Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und<br />

das Strafmaß in den Bereichen organisierter Kriminalität,<br />

Terrorismus und illegaler Drogenhandel.<br />

3.4 Mit der Währungsunion ist ein veränderter<br />

Wechselkursmechanismus (WKM II) zwischen dem<br />

Euro und den Währungen der EU-Staaten entstanden,<br />

die nicht dem Euro angehören. Die damit verbundenenWährungspolitikerfolgtübereineKoordinierung<br />

zwischen den Nicht-Euro-Ländern und der<br />

�Europäischen Zentralbank.<br />

4.Verfassungsvertrag2004:Mitdem �Verfassungsvertrag<br />

(unterzeichnet am 29. 11. 2004) würde, wenn

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