Festung Europa
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Politikbereiche der EU<br />
tik Beschlüsse gemeinsam zu fassen und einzelstaatlich<br />
umzusetzen. Die Kompetenzen werden nicht an<br />
die europäische Ebene bzw. an supranationale Organe<br />
abgetreten, d. h., die EU-Staaten stimmen ihre InteressengemeinsamabundarbeitenaufderGrundlage<br />
von Regierungsübereinkünften zusammenarbeiten<br />
(Vereinbarung gemeinsamer Politik ohne Übertragung<br />
von �Hoheitsrechten an die EU). In der Praxis<br />
findet die Kooperationsform ihre Ausprägung in<br />
einer institutionalisierten Kooperation zwischen der<br />
EU und den Mitgliedstaaten.<br />
c) Die Integration: EU-Staaten übertragen legislative<br />
und exekutive Kompetenzen in vertraglich vereinbarten<br />
Teilbereichen der Politik auf die europäische<br />
Ebene und damit auf die EU-�Organe. Die<br />
EU-Staaten geben ihre Souveränität bzw. Hoheitsrechte<br />
auf diesen Gebieten ab und können einzelstaatlich<br />
nur noch flankierend zur europäischen Ebene<br />
wirken. Die Zuständigkeitsbereiche der EU sind<br />
im primären �Gemeinschaftsrecht fixiert.<br />
3. Politikbereiche in Gemeinschaftskompetenz: Mit<br />
dem �Vertrag von Amsterdam (und durch den �Vertrag<br />
von Nizza nicht grundlegend verändert) stellt<br />
sich die Kompetenzzuordnung der politischen Teilbereiche<br />
wie folgt dar:<br />
3.1 Bei den Gemeinschaftspolitiken ist die volle Zuständigkeit<br />
der EU von den Bereichen zu trennen, bei<br />
denen sie nach dem Prinzip der �Subsidiarität nur<br />
eineergänzendeZuständigkeitbesitzt(Art.5EGV).<br />
a)EinevolleZuständigkeithatdieEUnachdenArt.3<br />
und 4 EGV bei folgenden gemeinsamen Politiken:<br />
gemeinsame Handelspolitik als Folge der Zollunion;<br />
Binnenmarktrealisierung; gemeinsame Politik auf<br />
dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;<br />
gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;<br />
Wettbewerbspolitik zum Schutz des �Binnenmarktes;<br />
Festlegung und Durchführung einer einheitlichen<br />
Geld- sowie Wechselkurspolitik, die Angleichung<br />
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften (soweit<br />
für das Funktionieren des Gemeinsamen Markteserforderlich);dieAssoziierungderüberseeischen<br />
Länder und Hoheitsgebiete; Kohle- und Stahlpolitik<br />
und Kernenergiepolitik (gem. EAG-Vertrag).<br />
b) Gemeinschaftspolitiken in Form einer<br />
– Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;<br />
– Politik auf dem Gebiet der Umwelt;<br />
– Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;<br />
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– koordinierten Wirtschaftspolitik.<br />
c) Gemeinschaftspolitiken zur Förderung<br />
– der Koordinierung der �Beschäftigungspolitik<br />
der Mitgliedstaaten mitsamt einer koordinierten<br />
Beschäftigungsstrategie;<br />
– derForschungundtechnologischenEntwicklung;<br />
– desAuf-undAusbaus�TranseuropäischerNetze.<br />
d) Gemeinschaftspolitiken als Beitrag<br />
– zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;<br />
– zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;<br />
– zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen<br />
und beruflichen Bildung sowie zur Kulturpolitik.<br />
e) Gemeinschaftspolitiken in Form von Maßnahmen<br />
als Tätigwerden der Gemeinschaft<br />
– hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs<br />
(Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken<br />
betreffend den �freien Personenverkehr);<br />
– in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz<br />
und Fremdenverkehr.<br />
f) Gemeinschaftspolitiken zur Stärkung<br />
– des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts<br />
(Regional- und Strukturpolitik);<br />
– der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie.<br />
3.2 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik<br />
(zweiteSäule)istalsRegierungszusammenarbeitorganisiert.<br />
3.3 Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit<br />
in Strafsachen (dritte Säule) erstreckt sich auf die<br />
Verhütung und Bekämpfung der (nicht) organisierten<br />
Kriminalität (insbes. Terrorismus, Menschenhandel,<br />
Straftaten gegenüber Kindern, illegaler Drogen-<br />
und Waffenhandel, Korruption und Betrug) sowie<br />
auf die Verhütung und Bekämpfung von Rassismus<br />
und Fremdenfeindlichkeit. Die justitielle Zusammenarbeit<br />
konzentriert sich auf die Festlegung<br />
unionsweit geltender Mindestvorschriften über die<br />
Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und<br />
das Strafmaß in den Bereichen organisierter Kriminalität,<br />
Terrorismus und illegaler Drogenhandel.<br />
3.4 Mit der Währungsunion ist ein veränderter<br />
Wechselkursmechanismus (WKM II) zwischen dem<br />
Euro und den Währungen der EU-Staaten entstanden,<br />
die nicht dem Euro angehören. Die damit verbundenenWährungspolitikerfolgtübereineKoordinierung<br />
zwischen den Nicht-Euro-Ländern und der<br />
�Europäischen Zentralbank.<br />
4.Verfassungsvertrag2004:Mitdem �Verfassungsvertrag<br />
(unterzeichnet am 29. 11. 2004) würde, wenn