Festung Europa
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Kabinette sind Gruppen persönlicher Berater, die<br />
jedes Mitglied der Kommission gem. Art. 14 der Geschäftsordnung<br />
bilden kann. Kabinette unterstützen<br />
die einzelnen Kommissionsmitglieder bei der Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben und bereiten die Beschlüsse der<br />
Kommission vor. Bei Abwesenheit eines KommissionsmitgliedskannseinKabinettschefanSitzungen<br />
der Kommission teilnehmen und hat nach Aufforderung<br />
des Präsidenten Rederecht (Art. 8 GO).<br />
Die Kabinettschefs aller Kommissionsmitglieder<br />
bereiten die Beschlussfassung der Kommission in<br />
ähnlicher Weise vor wie der �AStV die Beschlüsse<br />
des Rates.<br />
Kabotage. Begriff aus dem Transportwesen, der bei<br />
der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im<br />
Rahmen des �Binnenmarktes eine Rolle spielt(e).<br />
Kabotage ist jede Beförderungsleistung ohne Grenzüberschreitung.<br />
Sie war früher Inländern vorbehalten,<br />
was gegen das �Diskriminierungsverbot in der<br />
EG verstieß. Eine EG-Verordnung von 1989, die<br />
eine erste Lockerung des Kabotageverbots für Ausländer<br />
vorsah, war Mitte 1990 in Kraft getreten: Es<br />
wurden zunächst 15 000 Kabotagegenehmigungen<br />
vergeben, die zwei Monate gültig waren.<br />
Die Kabotage im Straßengüterverkehr (Erdkabotage)<br />
wurde am 1. 7. 1998 völlig freigegeben. Das bedeutet:<br />
Jeder Lkw-Halter mit Sitz in einem Mitgliedstaat<br />
der EU kann seitdem mit seinen Fahrzeugen innerhalb<br />
eines jeden Landes der EU seinen Transportgeschäften<br />
nachgehen – ohne mengenmäßige oder<br />
räumliche Marktzugangsbeschränkungen.<br />
In der �Binnenschifffahrt ist die Kabotage seit 1. 1.<br />
1995 frei, im Luftfrachtverkehr seit 1. 4. 1997, im<br />
Seeverkehr seit Anfang 1999. �Verkehrspolitik<br />
Kalanke-/Marschall-(Frauenquoten-)Urteil. Im<br />
Urteil vom 17. 10. 1995 (Rs. C–450/93; NJW 1995,<br />
3109) entschied der EuGH im Wege der �Vorabentscheidung,<br />
dass die Gleichbehandlungsrichtlinie<br />
(76/207, ABl. L 39/1976) einer nationalen Regelung<br />
(Bremer Gleichstellungsgesetz) entgegenstehe,<br />
nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern<br />
unterschiedlichen Geschlechts um eine Beförderung<br />
K<br />
in Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert<br />
sind (weniger als die Hälfte Frauen in der jeweiligen<br />
Vergütungsgruppe), den weiblichen Bewerbern automatisch<br />
der Vorrang eingeräumt wird. Diese absolute<br />
und unbedingte Bevorzugung stelle eine unzulässige<br />
Diskriminierung der Männer aufgrund des<br />
Geschlechts dar, die auch nicht über die grundsätzlich<br />
mögliche Förderung der Chancengleichheit von<br />
Männern und Frauen zu rechtfertigen sei. Im konkreten<br />
Fall wurde schließlich (nach Abschluss der Gerichtsverfahren)<br />
dennoch der weiblichen Konkurrentin<br />
die Beförderungsstelle zugeteilt, da sie doch<br />
die „bessere persönliche Eignung“ aufweise.<br />
ImUrteilMarschallstelltederEuGHam11.11.1997<br />
(Rs. C–409/95; N7W 1997, 3429) klar, dass dagegen<br />
eine flexible Quotenregelung, die etwa durch eine<br />
„Härtefallklausel“ für Männer ergänzt wird, grundsätzlich<br />
europarechtskonform ist. In zahlreichen Urteilen<br />
hat der EuGH zwischenzeitlich diese Rechtsprechungverfestigt.<br />
J. M. B.<br />
Kaleidoskop. Eines der drei ersten KulturförderprogrammederGemeinschaftvon1996(nebenAriane<br />
und Raphael). Gefördert wurden künstlerische<br />
und kulturelle Veranstaltungen, an denen Organisationen<br />
aus mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt<br />
waren (Beschluss 719/96; ABL. L 99/1996). Kaleidoskop<br />
wurde ersetzt durch das Programm �Kultur<br />
2000.<br />
Kapitalverkehr �Freier Kapitalverkehr<br />
Kartellrecht<br />
Kartellrecht, Europäisches<br />
1. Allgemeines. Das Europäische Kartellrecht hat die<br />
Aufgabe, den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsunternehmen<br />
in der Europäischen Union vor Beschränkungen<br />
zu schützen. Der �Binnenmarkt, den die<br />
EU-Mitgliedstaaten verwirklichen, indem sie Handelshemmnisse<br />
abbauen, soll nicht dadurch beeinträchtigt<br />
werden, dass Unternehmen Kartelle bilden<br />
oder ihre starke Stellung auf dem Markt missbrauchen.<br />
Folglich dienen die Regeln des europäischen<br />
Kartellrechts auch der Verwirklichung des europäischenBinnenmarktes(vgl.Art.3Abs.1lit.gEGV).<br />
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