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Festung Europa

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Kabinette sind Gruppen persönlicher Berater, die<br />

jedes Mitglied der Kommission gem. Art. 14 der Geschäftsordnung<br />

bilden kann. Kabinette unterstützen<br />

die einzelnen Kommissionsmitglieder bei der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben und bereiten die Beschlüsse der<br />

Kommission vor. Bei Abwesenheit eines KommissionsmitgliedskannseinKabinettschefanSitzungen<br />

der Kommission teilnehmen und hat nach Aufforderung<br />

des Präsidenten Rederecht (Art. 8 GO).<br />

Die Kabinettschefs aller Kommissionsmitglieder<br />

bereiten die Beschlussfassung der Kommission in<br />

ähnlicher Weise vor wie der �AStV die Beschlüsse<br />

des Rates.<br />

Kabotage. Begriff aus dem Transportwesen, der bei<br />

der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im<br />

Rahmen des �Binnenmarktes eine Rolle spielt(e).<br />

Kabotage ist jede Beförderungsleistung ohne Grenzüberschreitung.<br />

Sie war früher Inländern vorbehalten,<br />

was gegen das �Diskriminierungsverbot in der<br />

EG verstieß. Eine EG-Verordnung von 1989, die<br />

eine erste Lockerung des Kabotageverbots für Ausländer<br />

vorsah, war Mitte 1990 in Kraft getreten: Es<br />

wurden zunächst 15 000 Kabotagegenehmigungen<br />

vergeben, die zwei Monate gültig waren.<br />

Die Kabotage im Straßengüterverkehr (Erdkabotage)<br />

wurde am 1. 7. 1998 völlig freigegeben. Das bedeutet:<br />

Jeder Lkw-Halter mit Sitz in einem Mitgliedstaat<br />

der EU kann seitdem mit seinen Fahrzeugen innerhalb<br />

eines jeden Landes der EU seinen Transportgeschäften<br />

nachgehen – ohne mengenmäßige oder<br />

räumliche Marktzugangsbeschränkungen.<br />

In der �Binnenschifffahrt ist die Kabotage seit 1. 1.<br />

1995 frei, im Luftfrachtverkehr seit 1. 4. 1997, im<br />

Seeverkehr seit Anfang 1999. �Verkehrspolitik<br />

Kalanke-/Marschall-(Frauenquoten-)Urteil. Im<br />

Urteil vom 17. 10. 1995 (Rs. C–450/93; NJW 1995,<br />

3109) entschied der EuGH im Wege der �Vorabentscheidung,<br />

dass die Gleichbehandlungsrichtlinie<br />

(76/207, ABl. L 39/1976) einer nationalen Regelung<br />

(Bremer Gleichstellungsgesetz) entgegenstehe,<br />

nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern<br />

unterschiedlichen Geschlechts um eine Beförderung<br />

K<br />

in Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert<br />

sind (weniger als die Hälfte Frauen in der jeweiligen<br />

Vergütungsgruppe), den weiblichen Bewerbern automatisch<br />

der Vorrang eingeräumt wird. Diese absolute<br />

und unbedingte Bevorzugung stelle eine unzulässige<br />

Diskriminierung der Männer aufgrund des<br />

Geschlechts dar, die auch nicht über die grundsätzlich<br />

mögliche Förderung der Chancengleichheit von<br />

Männern und Frauen zu rechtfertigen sei. Im konkreten<br />

Fall wurde schließlich (nach Abschluss der Gerichtsverfahren)<br />

dennoch der weiblichen Konkurrentin<br />

die Beförderungsstelle zugeteilt, da sie doch<br />

die „bessere persönliche Eignung“ aufweise.<br />

ImUrteilMarschallstelltederEuGHam11.11.1997<br />

(Rs. C–409/95; N7W 1997, 3429) klar, dass dagegen<br />

eine flexible Quotenregelung, die etwa durch eine<br />

„Härtefallklausel“ für Männer ergänzt wird, grundsätzlich<br />

europarechtskonform ist. In zahlreichen Urteilen<br />

hat der EuGH zwischenzeitlich diese Rechtsprechungverfestigt.<br />

J. M. B.<br />

Kaleidoskop. Eines der drei ersten KulturförderprogrammederGemeinschaftvon1996(nebenAriane<br />

und Raphael). Gefördert wurden künstlerische<br />

und kulturelle Veranstaltungen, an denen Organisationen<br />

aus mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt<br />

waren (Beschluss 719/96; ABL. L 99/1996). Kaleidoskop<br />

wurde ersetzt durch das Programm �Kultur<br />

2000.<br />

Kapitalverkehr �Freier Kapitalverkehr<br />

Kartellrecht<br />

Kartellrecht, Europäisches<br />

1. Allgemeines. Das Europäische Kartellrecht hat die<br />

Aufgabe, den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsunternehmen<br />

in der Europäischen Union vor Beschränkungen<br />

zu schützen. Der �Binnenmarkt, den die<br />

EU-Mitgliedstaaten verwirklichen, indem sie Handelshemmnisse<br />

abbauen, soll nicht dadurch beeinträchtigt<br />

werden, dass Unternehmen Kartelle bilden<br />

oder ihre starke Stellung auf dem Markt missbrauchen.<br />

Folglich dienen die Regeln des europäischen<br />

Kartellrechts auch der Verwirklichung des europäischenBinnenmarktes(vgl.Art.3Abs.1lit.gEGV).<br />

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