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Festung Europa

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tät, der Enthaltung von Androhung oder Anwendung<br />

von Gewalt, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der<br />

territorialen Integrität der Staaten, der friedlichen<br />

Regelung von Streitfällen, der Nichteinmischung in<br />

innere Angelegenheiten, der Achtung der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten (z. B. Gedanken-,<br />

Gewissens-, Religions-, Überzeugungsfreiheit), der<br />

Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts<br />

der Völker, der Zusammenarbeit zwischen<br />

den Staaten, der Erfüllung der völkerrechtlichen<br />

Verpflichtungen nach Treu und Glauben. Der internationalen<br />

Zusammenarbeit im Bereich der<br />

Erziehung wird eine erhebliche Bedeutung zugewiesen<br />

(Korb 3); sie wird als geeignet angesehen, zu einem<br />

besseren gegenseitigen Verständnis der Staaten<br />

untereinander beizutragen. Es wird ein Austausch<br />

von Informationen und Erfahrungen sowie eine Verbesserung<br />

der Beziehungen zwischen den Bildungseinrichtungen<br />

angeregt. Dabei sollen verstärkter<br />

Fremdsprachenunterricht und das Studium fremder<br />

Zivilisationen helfen, ferner soll ein Erfahrungsaustausch<br />

über Unterrichtsmethoden auf allen Bildungsstufen<br />

erfolgen (vgl. KSZE-„Charta für ein<br />

neues <strong>Europa</strong>“, 1990).<br />

3. Wichtige Wertgrundlagen: Einen erheblichen<br />

Fortschritt in der Herausbildung einer gemeinsamen<br />

Wertegrundlage der EG-Staaten stellt die „Erklärung<br />

der Grundrechte und Grundfreiheiten“ des EuropäischenParlaments(EP)vom12.4.1989(vgl.die<br />

Erklärung vom 5. 4. 1977) dar. Unter Berufung auf<br />

die Römischen Verträge, die Verfassungstradition<br />

der Mitgliedstaaten, die Europäische Menschenrechtskonvention,<br />

die geltenden internationalen<br />

Rechtsinstrumente und die Rechtsprechung des<br />

EuGH werden in 28 Artikeln die angestrebten Minima<br />

an gemeinsamen Werten festgelegt. Dazu gehören<br />

vor allem: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“<br />

(Art. 1); „Jeder hat das Recht auf Leben,<br />

Freiheit und Sicherheit“ (Art. 2); die Rechtsgleichheit<br />

im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts:<br />

„Jede Diskriminierung zwischen den europäischen<br />

Bürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist<br />

verboten“ (Art. 3 III); Gedanken-, Gewissens-, Religions-,<br />

Meinungs- und Informationsfreiheit; Schutz<br />

der Familie; Freizügigkeit; das Recht auf Eigentum;<br />

Versammlungs-, Vereinigungs- und Berufswahlfreiheit;<br />

gerechte Arbeitsbedingungen; kollektive<br />

soziale Rechte (Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern,StreikrechtvorbehaltlichetwaigerVer<br />

Grundwerte<br />

pflichtungen aus geltenden Gesetzen und Tarifverträgen);sozialerSchutz.„JederhatdasRechtaufBildung<br />

und Ausbildung gemäß seinen Fähigkeiten.<br />

Der Schulbesuch ist frei ...“ (Art. 16). Das Recht auf<br />

ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und einen<br />

gesetzlichen Richter, Petitionsrecht an das EP, Umwelt-<br />

und Verbraucherschutz.<br />

Die vorstehende Auflistung beinhaltet einen liberalen<br />

Grundrechtskatalog, die Festschreibung der<br />

„klassischen“ Grundrechte. Sie entsprechen darin<br />

den politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen<br />

freiheitlich-demokratischer Rechts- und Sozialstaaten.<br />

Neu ist die grundrechtliche Sicherung des<br />

Umweltschutzes; umstritten war die Einführung sozialer<br />

Rechte (s. u.).<br />

4. Individualrechte: Grundansätze in Gestalt objektiver<br />

Normen zum Schutz des Einzelnen enthält der<br />

EG-Vertrag, und zwar<br />

– Diskriminierungsverbote (Art. 12, 34, 45, 67, 75,<br />

90),<br />

– Gebote der Gleichstellung der EG-Angehörigen<br />

im Arbeits-, Niederlassungs- und Dienstleistungsrecht<br />

(Art. 39, 43, 50),<br />

– Gebot der Lohngleichheit für Männer und Frauen<br />

(Art. 141),<br />

– Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 ff.), Niederlassungsfreiheit<br />

(Art. 43 ff.), Freiheit des Dienstleistungsverkehrs<br />

(Art. 49 ff.), Freiheit des Kapitalverkehrs<br />

(Art. 67 ff.).<br />

5. Allgemeine Grundrechte: Allgemeine GrundrechtewerdeninderPräambelderEinheitlichenEuropäischen<br />

Akte (1986) bekräftigt, in der die Staats- und<br />

Regierungschefs erklären, dass sie „entschlossen<br />

(sind), gemeinsam für die Demokratie einzutreten,<br />

wobei sie sich auf die in den Verfassungen und Gesetzen<br />

der Mitgliedstaaten, in der Europäischen<br />

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und<br />

Grundfreiheiten und der Europäischen Sozialcharta<br />

anerkannten Grundrechte, insbes. Freiheit, Gleichheit<br />

und soziale Gerechtigkeit, stützen“.<br />

Eine zunehmend existentielle Rolle für die europäischen<br />

Arbeitnehmer spielt die Erhaltung und Erweiterung<br />

sozialer Werte in Gestalt sozialer Grundrechte.<br />

Das Europäische Parlament hat in seiner „EntschließungzursozialenDimensiondesBinnenmarktes“<br />

vom 15. 3. 1989 „soziale Grundrechte“ formuliert,<br />

die „allen Arbeitnehmern ungeachtet ihres Arbeitsverhältnisses<br />

und der Art des Unternehmens<br />

einzuräumen sind:<br />

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