Festung Europa
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tät, der Enthaltung von Androhung oder Anwendung<br />
von Gewalt, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der<br />
territorialen Integrität der Staaten, der friedlichen<br />
Regelung von Streitfällen, der Nichteinmischung in<br />
innere Angelegenheiten, der Achtung der Menschenrechte<br />
und Grundfreiheiten (z. B. Gedanken-,<br />
Gewissens-, Religions-, Überzeugungsfreiheit), der<br />
Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts<br />
der Völker, der Zusammenarbeit zwischen<br />
den Staaten, der Erfüllung der völkerrechtlichen<br />
Verpflichtungen nach Treu und Glauben. Der internationalen<br />
Zusammenarbeit im Bereich der<br />
Erziehung wird eine erhebliche Bedeutung zugewiesen<br />
(Korb 3); sie wird als geeignet angesehen, zu einem<br />
besseren gegenseitigen Verständnis der Staaten<br />
untereinander beizutragen. Es wird ein Austausch<br />
von Informationen und Erfahrungen sowie eine Verbesserung<br />
der Beziehungen zwischen den Bildungseinrichtungen<br />
angeregt. Dabei sollen verstärkter<br />
Fremdsprachenunterricht und das Studium fremder<br />
Zivilisationen helfen, ferner soll ein Erfahrungsaustausch<br />
über Unterrichtsmethoden auf allen Bildungsstufen<br />
erfolgen (vgl. KSZE-„Charta für ein<br />
neues <strong>Europa</strong>“, 1990).<br />
3. Wichtige Wertgrundlagen: Einen erheblichen<br />
Fortschritt in der Herausbildung einer gemeinsamen<br />
Wertegrundlage der EG-Staaten stellt die „Erklärung<br />
der Grundrechte und Grundfreiheiten“ des EuropäischenParlaments(EP)vom12.4.1989(vgl.die<br />
Erklärung vom 5. 4. 1977) dar. Unter Berufung auf<br />
die Römischen Verträge, die Verfassungstradition<br />
der Mitgliedstaaten, die Europäische Menschenrechtskonvention,<br />
die geltenden internationalen<br />
Rechtsinstrumente und die Rechtsprechung des<br />
EuGH werden in 28 Artikeln die angestrebten Minima<br />
an gemeinsamen Werten festgelegt. Dazu gehören<br />
vor allem: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“<br />
(Art. 1); „Jeder hat das Recht auf Leben,<br />
Freiheit und Sicherheit“ (Art. 2); die Rechtsgleichheit<br />
im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts:<br />
„Jede Diskriminierung zwischen den europäischen<br />
Bürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist<br />
verboten“ (Art. 3 III); Gedanken-, Gewissens-, Religions-,<br />
Meinungs- und Informationsfreiheit; Schutz<br />
der Familie; Freizügigkeit; das Recht auf Eigentum;<br />
Versammlungs-, Vereinigungs- und Berufswahlfreiheit;<br />
gerechte Arbeitsbedingungen; kollektive<br />
soziale Rechte (Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern,StreikrechtvorbehaltlichetwaigerVer<br />
Grundwerte<br />
pflichtungen aus geltenden Gesetzen und Tarifverträgen);sozialerSchutz.„JederhatdasRechtaufBildung<br />
und Ausbildung gemäß seinen Fähigkeiten.<br />
Der Schulbesuch ist frei ...“ (Art. 16). Das Recht auf<br />
ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und einen<br />
gesetzlichen Richter, Petitionsrecht an das EP, Umwelt-<br />
und Verbraucherschutz.<br />
Die vorstehende Auflistung beinhaltet einen liberalen<br />
Grundrechtskatalog, die Festschreibung der<br />
„klassischen“ Grundrechte. Sie entsprechen darin<br />
den politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen<br />
freiheitlich-demokratischer Rechts- und Sozialstaaten.<br />
Neu ist die grundrechtliche Sicherung des<br />
Umweltschutzes; umstritten war die Einführung sozialer<br />
Rechte (s. u.).<br />
4. Individualrechte: Grundansätze in Gestalt objektiver<br />
Normen zum Schutz des Einzelnen enthält der<br />
EG-Vertrag, und zwar<br />
– Diskriminierungsverbote (Art. 12, 34, 45, 67, 75,<br />
90),<br />
– Gebote der Gleichstellung der EG-Angehörigen<br />
im Arbeits-, Niederlassungs- und Dienstleistungsrecht<br />
(Art. 39, 43, 50),<br />
– Gebot der Lohngleichheit für Männer und Frauen<br />
(Art. 141),<br />
– Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 ff.), Niederlassungsfreiheit<br />
(Art. 43 ff.), Freiheit des Dienstleistungsverkehrs<br />
(Art. 49 ff.), Freiheit des Kapitalverkehrs<br />
(Art. 67 ff.).<br />
5. Allgemeine Grundrechte: Allgemeine GrundrechtewerdeninderPräambelderEinheitlichenEuropäischen<br />
Akte (1986) bekräftigt, in der die Staats- und<br />
Regierungschefs erklären, dass sie „entschlossen<br />
(sind), gemeinsam für die Demokratie einzutreten,<br />
wobei sie sich auf die in den Verfassungen und Gesetzen<br />
der Mitgliedstaaten, in der Europäischen<br />
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und<br />
Grundfreiheiten und der Europäischen Sozialcharta<br />
anerkannten Grundrechte, insbes. Freiheit, Gleichheit<br />
und soziale Gerechtigkeit, stützen“.<br />
Eine zunehmend existentielle Rolle für die europäischen<br />
Arbeitnehmer spielt die Erhaltung und Erweiterung<br />
sozialer Werte in Gestalt sozialer Grundrechte.<br />
Das Europäische Parlament hat in seiner „EntschließungzursozialenDimensiondesBinnenmarktes“<br />
vom 15. 3. 1989 „soziale Grundrechte“ formuliert,<br />
die „allen Arbeitnehmern ungeachtet ihres Arbeitsverhältnisses<br />
und der Art des Unternehmens<br />
einzuräumen sind:<br />
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