Festung Europa
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Justiz und Inneres<br />
1. Maastrichter Vertrag: Mit dem �Maastrichter<br />
Vertrag (7. 2. 1992) wurden die Befugnisse der europäischen<br />
Handlungsebene unter ausdrücklichem<br />
Verweis auf das Prinzip der �Subsidiarität erweitert<br />
und eindeutiger festgelegt. Darunter fallen auch die<br />
neuen Bestimmungen über die Zusammenarbeit in<br />
den Bereichen Justiz und Inneres.<br />
UnbeschadetderZuständigkeitenderEUwurdenzur<br />
Verwirklichung ihrer Ziele folgende Bereiche als<br />
Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse klassifiziert:<br />
�Asylpolitik, �Einwanderungspolitik,<br />
Grenzkontrollpolitik der EU-Außengrenzen, Bekämpfung<br />
der Drogen- und Betrugskriminalität im<br />
Bereich internationaler Kriminalität, justitielle Zusammenarbeit<br />
in Zivil- und Strafsachen, die Zusammenarbeit<br />
im Zollwesen und die polizeiliche Zusammenarbeit<br />
im Bereich innerer Sicherheit zur Verhütung<br />
und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen<br />
DrogenhandelsundsonstigerschwerwiegenderFormen<br />
der internationalen Kriminalität in Verbindung<br />
mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum<br />
Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen<br />
Polizeiamtes (Europäische kriminalpolizeiliche<br />
Zentralstelle, �Europol).<br />
Damit wurde formell anerkannt, dass die Bereiche<br />
Justiz und Inneres Angelegenheiten von gemeinsamemInteressesind,undeswurdeeineeigenelegislative<br />
Struktur für den Erlass von Rechtsvorschriften<br />
in diesem Bereich geschaffen. In diesem Kontext<br />
sprichtmanhäufigvonder„drittenSäule“derEU,im<br />
Unterschied zu den traditionellerweise in EU-Verantwortung<br />
liegenden Bereichen, der „ersten Säule“,<br />
und der �Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,<br />
der „zweiten Säule“ (�Tempelstruktur). Bei den<br />
mühevollen und langwierigen Rechtssetzungsakten<br />
handelt es sich konkret um Regierungsvereinbarungen,<br />
die für die EU rechtlich bindend sind.<br />
Sie wurden in Form internationaler Vereinbarungen<br />
verfasst, die von den EU-Regierungen anzunehmen<br />
und dann von jedem der nationalen Parlamente formell<br />
zu ratifizieren waren.<br />
2. Vertrag von Amsterdam: Mit dem Inkrafttreten<br />
des Amsterdamer Vertrages (1. 5. 1999) wurden<br />
mehrere politische Schlüsselbereiche, darunter die<br />
Asyl- und Einwanderungspolitik sowie Fragen der<br />
Zusammenarbeit zwischen Zivilgerichten, in die<br />
normale gesetzgeberische Struktur der EU eingebunden.<br />
Die vertraglichen Regelungen sind im Sinne<br />
des „Säulen-Modells“ zweigeteilt: Die Politik in den<br />
458<br />
Bereichen Visa, Einwanderung und freier Personenverkehr<br />
fällt unter Titel IV des EG-Vertrages, wogegen<br />
die Bestimmungen über polizeiliche und justitielle<br />
Zusammenarbeit in Strafsachen (�PJZS) unter<br />
Titel VI des EU-Vertrages fällt.<br />
2.1 Geregelt wurde im EG-Vertrag die Visapolitik,<br />
die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Zuwanderern,<br />
das Asylverfahren sowie die justitielle Zusammenarbeit<br />
in Zivilsachen. Damit gelten für die<br />
jeweiligen Sachbereiche die EG-Vorschriften, d. h.<br />
die Beteiligung aller Organe und die Kontrolle der<br />
Rechtmäßigkeit durch den Europäischen Gerichtshof.<br />
In diesen Angelegenheiten beschließt der Rat<br />
während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren<br />
nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages einstimmig.<br />
Nach Ablauf dieser Übergangszeit werden<br />
die Entscheidungsverfahren der EG angewandt.<br />
Die Europäische Kommission erhält danach das volle<br />
Initiativrecht für den EGV-Titel. Ziel ist es, einen<br />
�Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts<br />
aufzubauen.<br />
2.2 Nach EU-Vertrag erfolgte die (direkte oder über<br />
Europol laufende) Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden<br />
und anderen Strafverfolgungsbehörden<br />
hingegen weiterhin im Wege der Regierungszusammenarbeit.<br />
Dies gilt auch für die Rechtshilfe bei<br />
Strafsachen sowie für die wichtigsten Felder der Zusammenarbeit<br />
der EU-Staaten, nämlich Terrorismus,<br />
organisierte Kriminalität, Straftaten gegenüber<br />
Personen und Kindern, Drogen- und Waffenhandel<br />
sowie Betrug und Korruption im internationalen<br />
Maßstab. Die Form der Regierungszusammenarbeit<br />
bedeutet vor allem, dass gemeinsame Standpunkte<br />
festgelegt und gemeinsame Maßnahmen beschlossen<br />
werden können. Die eigentliche Verantwortung<br />
und �Souveränität bleibt bei den Mitgliedstaaten,<br />
d. h. dass die Kompetenz für ihre eigene Sicherheit in<br />
diesen Bereichen nicht angetastet wird.<br />
2.3 Ein wichtiges Ziel des Amsterdamer Vertrages<br />
war die Schaffung eines europäischen Raumes, in<br />
dem Personen frei verkehren können und allen Bürgern<br />
ein hohes Maß an Sicherheit geboten wird. Folgende<br />
Instrumente wurden vereinbart:<br />
– EngereZusammenarbeitderPolizei-,Zoll-undanderen<br />
Behörden in den EU-Staaten, auch unter Einschaltung<br />
von Europol;<br />
– Aufforderung der zuständigen Behörden der EU-<br />
Staaten,durchEuropolErmittlungendurchzuführen;<br />
– Aufforderung an die EU-Staaten, gemeinsame