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Festung Europa

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Justiz und Inneres<br />

1. Maastrichter Vertrag: Mit dem �Maastrichter<br />

Vertrag (7. 2. 1992) wurden die Befugnisse der europäischen<br />

Handlungsebene unter ausdrücklichem<br />

Verweis auf das Prinzip der �Subsidiarität erweitert<br />

und eindeutiger festgelegt. Darunter fallen auch die<br />

neuen Bestimmungen über die Zusammenarbeit in<br />

den Bereichen Justiz und Inneres.<br />

UnbeschadetderZuständigkeitenderEUwurdenzur<br />

Verwirklichung ihrer Ziele folgende Bereiche als<br />

Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse klassifiziert:<br />

�Asylpolitik, �Einwanderungspolitik,<br />

Grenzkontrollpolitik der EU-Außengrenzen, Bekämpfung<br />

der Drogen- und Betrugskriminalität im<br />

Bereich internationaler Kriminalität, justitielle Zusammenarbeit<br />

in Zivil- und Strafsachen, die Zusammenarbeit<br />

im Zollwesen und die polizeiliche Zusammenarbeit<br />

im Bereich innerer Sicherheit zur Verhütung<br />

und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen<br />

DrogenhandelsundsonstigerschwerwiegenderFormen<br />

der internationalen Kriminalität in Verbindung<br />

mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum<br />

Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen<br />

Polizeiamtes (Europäische kriminalpolizeiliche<br />

Zentralstelle, �Europol).<br />

Damit wurde formell anerkannt, dass die Bereiche<br />

Justiz und Inneres Angelegenheiten von gemeinsamemInteressesind,undeswurdeeineeigenelegislative<br />

Struktur für den Erlass von Rechtsvorschriften<br />

in diesem Bereich geschaffen. In diesem Kontext<br />

sprichtmanhäufigvonder„drittenSäule“derEU,im<br />

Unterschied zu den traditionellerweise in EU-Verantwortung<br />

liegenden Bereichen, der „ersten Säule“,<br />

und der �Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,<br />

der „zweiten Säule“ (�Tempelstruktur). Bei den<br />

mühevollen und langwierigen Rechtssetzungsakten<br />

handelt es sich konkret um Regierungsvereinbarungen,<br />

die für die EU rechtlich bindend sind.<br />

Sie wurden in Form internationaler Vereinbarungen<br />

verfasst, die von den EU-Regierungen anzunehmen<br />

und dann von jedem der nationalen Parlamente formell<br />

zu ratifizieren waren.<br />

2. Vertrag von Amsterdam: Mit dem Inkrafttreten<br />

des Amsterdamer Vertrages (1. 5. 1999) wurden<br />

mehrere politische Schlüsselbereiche, darunter die<br />

Asyl- und Einwanderungspolitik sowie Fragen der<br />

Zusammenarbeit zwischen Zivilgerichten, in die<br />

normale gesetzgeberische Struktur der EU eingebunden.<br />

Die vertraglichen Regelungen sind im Sinne<br />

des „Säulen-Modells“ zweigeteilt: Die Politik in den<br />

458<br />

Bereichen Visa, Einwanderung und freier Personenverkehr<br />

fällt unter Titel IV des EG-Vertrages, wogegen<br />

die Bestimmungen über polizeiliche und justitielle<br />

Zusammenarbeit in Strafsachen (�PJZS) unter<br />

Titel VI des EU-Vertrages fällt.<br />

2.1 Geregelt wurde im EG-Vertrag die Visapolitik,<br />

die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Zuwanderern,<br />

das Asylverfahren sowie die justitielle Zusammenarbeit<br />

in Zivilsachen. Damit gelten für die<br />

jeweiligen Sachbereiche die EG-Vorschriften, d. h.<br />

die Beteiligung aller Organe und die Kontrolle der<br />

Rechtmäßigkeit durch den Europäischen Gerichtshof.<br />

In diesen Angelegenheiten beschließt der Rat<br />

während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren<br />

nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages einstimmig.<br />

Nach Ablauf dieser Übergangszeit werden<br />

die Entscheidungsverfahren der EG angewandt.<br />

Die Europäische Kommission erhält danach das volle<br />

Initiativrecht für den EGV-Titel. Ziel ist es, einen<br />

�Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts<br />

aufzubauen.<br />

2.2 Nach EU-Vertrag erfolgte die (direkte oder über<br />

Europol laufende) Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden<br />

und anderen Strafverfolgungsbehörden<br />

hingegen weiterhin im Wege der Regierungszusammenarbeit.<br />

Dies gilt auch für die Rechtshilfe bei<br />

Strafsachen sowie für die wichtigsten Felder der Zusammenarbeit<br />

der EU-Staaten, nämlich Terrorismus,<br />

organisierte Kriminalität, Straftaten gegenüber<br />

Personen und Kindern, Drogen- und Waffenhandel<br />

sowie Betrug und Korruption im internationalen<br />

Maßstab. Die Form der Regierungszusammenarbeit<br />

bedeutet vor allem, dass gemeinsame Standpunkte<br />

festgelegt und gemeinsame Maßnahmen beschlossen<br />

werden können. Die eigentliche Verantwortung<br />

und �Souveränität bleibt bei den Mitgliedstaaten,<br />

d. h. dass die Kompetenz für ihre eigene Sicherheit in<br />

diesen Bereichen nicht angetastet wird.<br />

2.3 Ein wichtiges Ziel des Amsterdamer Vertrages<br />

war die Schaffung eines europäischen Raumes, in<br />

dem Personen frei verkehren können und allen Bürgern<br />

ein hohes Maß an Sicherheit geboten wird. Folgende<br />

Instrumente wurden vereinbart:<br />

– EngereZusammenarbeitderPolizei-,Zoll-undanderen<br />

Behörden in den EU-Staaten, auch unter Einschaltung<br />

von Europol;<br />

– Aufforderung der zuständigen Behörden der EU-<br />

Staaten,durchEuropolErmittlungendurchzuführen;<br />

– Aufforderung an die EU-Staaten, gemeinsame

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