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Festung Europa

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Regionalpolitik<br />

Art. 159 die Aufgaben der Mitgliedstaaten und der<br />

Gemeinschaft (Ausrichtung und Koordinierung der<br />

nationalen Regionalpolitiken, Festlegung der Zuständigkeiten<br />

der Gemeinschaft) festgelegt. Artikel<br />

160 bis 162 EGV regeln die Aufgaben und Verfahrensweisen<br />

der �Strukturfonds, Art. 161 beschäftigt<br />

sich mit der Einrichtung eines �Kohäsionsfonds. Er<br />

soll zur Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen<br />

Umwelt und �Transeuropäische Netze insbes.<br />

in den rückständigen Mitgliedstaaten beitragen.<br />

Dieser Aufgabe, die Wettbewerbspolitik in einer sozial<br />

orientierten Marktwirtschaft allein nicht leisten<br />

kann,stelltsichdieRegionalpolitik(regionaleStrukturpolitik)<br />

seit 1988 in verstärktem Maße. Zwar wird<br />

Regional- bzw. Strukturpolitik in Art. 3 EGV nicht<br />

ausdrücklich als Politikbereich erwähnt, doch lassen<br />

sowohl die Römischen Verträge als auch der Maastrichter<br />

Vertrag über die Europäische Union keinen<br />

Zweifel daran, dass Strukturpolitik als Verklammerung<br />

anderer Politikbereiche ein unverzichtbares<br />

Fundament gemeinschaftlicher Politik ist. Außer<br />

Art. 2 EGV enthalten viele Titel des EG-Vertrags<br />

wichtige strukturpolitische Elemente.<br />

Das Kernstück und die wichtigste rechtliche Grundlage<br />

der EU-Regional- und Strukturpolitik ist der<br />

durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von<br />

1986 neu in den EG-Vertrag eingefügte Titel „Wirtschaftlicher<br />

und sozialer Zusammenhalt“ (Titel<br />

XVIIEGV).Artikel158EGVverpflichtetdiePolitik<br />

der Gemeinschaft „zur Stärkung ihres wirtschaftlichen<br />

und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische<br />

Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu<br />

fördern“. Gemäß dieser Zielsetzung haben die Mitgliedstaaten<br />

ihre Wirtschaftspolitik zu koordinieren;<br />

und die Gemeinschaft berücksichtigt bei der Festlegung<br />

und Durchführung ihrer Politiken und Aktionen<br />

sowie bei der Errichtung des Binnenmarktes die<br />

in Art. 158 EGV formulierten Ziele.<br />

3. Ziele: Artikel 2 EGV formuliert die Ziele gemeinsamer<br />

Politik bzw. gemeinsamer Maßnahmen. Sie<br />

lauten: harmonische und ausgewogene Entwicklung<br />

des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft,<br />

umweltverträgliches Wachstum, Konvergenz der<br />

Wirtschaftsleistungen, hohes Beschäftigungsniveau,<br />

hohes Maß an sozialem Schutz, Hebung der<br />

Lebenshaltung und der Lebensqualität, wirtschaftlicherundsozialerZusammenhaltundSolidaritätzwischen<br />

den Mitgliedstaaten. Angesichts der erheblichen<br />

Vertiefung des innergemeinschaftlichen Wohl-<br />

642<br />

standsgefälles infolge der �Osterweiterung der EU<br />

und sich verstärkender Globalisierungsprozesse erhalten<br />

die Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit,<br />

�nachhaltige Entwicklung (als neue<br />

Zieldimension) und die Überwindung der Kohäsionskluft<br />

erste Priorität. Eine harmonische Entwicklung<br />

sowie wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt<br />

lassen sich nur erreichen, wenn die benachteiligten<br />

Regionen und Bevölkerungsgruppen<br />

vorrangig an einer Verbesserung der Lebensbedingungen<br />

Anteil haben. Ziel der dafür zuständigen regionalen<br />

EU-Strukturpolitik ist es also, bestehende<br />

räumliche Unterschiede abzubauen, das Entstehen<br />

neuer regionaler Ungleichgewichte zu verhindern<br />

und den Problemregionen dafür aus den Strukturfonds<br />

Gemeinschaftsmittel bereitzustellen. Wirtschaftlicher<br />

und sozialer Zusammenhalt sowie solidarisches<br />

Handeln der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft<br />

als Ganzes sind Grundvoraussetzungen<br />

für eine harmonische Entwicklung in der EU. Während<br />

wirtschaftlicher Zusammenhalt auf Verringerung<br />

der regionalen wirtschaftlichen Unterschiede<br />

bei gleichzeitiger Hebung des wirtschaftlichen EntwicklungsniveausindergesamtenEUzielt,erstreckt<br />

sich sozialer Zusammenhalt auf Bereiche wie Arbeitslosigkeit,<br />

angemessene Bildung und Ausbildung,<br />

soziale Absicherung, demographische Entwicklung,<br />

auf Verringerung von Ungleichheiten<br />

zwischen Einzelpersonen usw. Auf wirtschaftlichen<br />

ZusammenhaltgerichteteMaßnahmenundMaßnahmen<br />

des sozialen Zusammenhalts ergänzen einander.<br />

4. Instrumente: Wichtige Instrumente bei der Verwirklichung<br />

dieser Ziele sind die Strukturfonds der<br />

EU sowie der Kohäsionsfonds (�Fonds der EU), die<br />

� Europäische Investitionsbank und sonstige Finanzierungsinstrumente.<br />

Ausdrücklich wird in Art. 161<br />

EGV festgelegt, dass eine „Koordinierung der Fonds<br />

sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen<br />

Finanzierungsinstrumenten“ zu erfolgen<br />

hat. Wenn selbst auch in diesem Zusammenhang der<br />

Begriff „Strukturpolitik“ nicht benutzt wird, so liegen<br />

dieser Festlegung doch unverkennbar strukturpolitische<br />

Prinzipien zugrunde, wie es auch die Bezeichnung<br />

„Strukturfonds“ belegt. Weitere strukturpolitische<br />

Elemente und Gesichtspunkte enthalten<br />

fast alle den dritten Teil des EGV bildenden Titel: Titel<br />

II (Landwirtschaft; Art. 33 Abs. 2), Titel V (Verkehr),<br />

Titel VI (Wettbewerb), Titel XI (Sozialpoli-

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