Festung Europa
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Regionalpolitik<br />
Art. 159 die Aufgaben der Mitgliedstaaten und der<br />
Gemeinschaft (Ausrichtung und Koordinierung der<br />
nationalen Regionalpolitiken, Festlegung der Zuständigkeiten<br />
der Gemeinschaft) festgelegt. Artikel<br />
160 bis 162 EGV regeln die Aufgaben und Verfahrensweisen<br />
der �Strukturfonds, Art. 161 beschäftigt<br />
sich mit der Einrichtung eines �Kohäsionsfonds. Er<br />
soll zur Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen<br />
Umwelt und �Transeuropäische Netze insbes.<br />
in den rückständigen Mitgliedstaaten beitragen.<br />
Dieser Aufgabe, die Wettbewerbspolitik in einer sozial<br />
orientierten Marktwirtschaft allein nicht leisten<br />
kann,stelltsichdieRegionalpolitik(regionaleStrukturpolitik)<br />
seit 1988 in verstärktem Maße. Zwar wird<br />
Regional- bzw. Strukturpolitik in Art. 3 EGV nicht<br />
ausdrücklich als Politikbereich erwähnt, doch lassen<br />
sowohl die Römischen Verträge als auch der Maastrichter<br />
Vertrag über die Europäische Union keinen<br />
Zweifel daran, dass Strukturpolitik als Verklammerung<br />
anderer Politikbereiche ein unverzichtbares<br />
Fundament gemeinschaftlicher Politik ist. Außer<br />
Art. 2 EGV enthalten viele Titel des EG-Vertrags<br />
wichtige strukturpolitische Elemente.<br />
Das Kernstück und die wichtigste rechtliche Grundlage<br />
der EU-Regional- und Strukturpolitik ist der<br />
durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von<br />
1986 neu in den EG-Vertrag eingefügte Titel „Wirtschaftlicher<br />
und sozialer Zusammenhalt“ (Titel<br />
XVIIEGV).Artikel158EGVverpflichtetdiePolitik<br />
der Gemeinschaft „zur Stärkung ihres wirtschaftlichen<br />
und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische<br />
Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu<br />
fördern“. Gemäß dieser Zielsetzung haben die Mitgliedstaaten<br />
ihre Wirtschaftspolitik zu koordinieren;<br />
und die Gemeinschaft berücksichtigt bei der Festlegung<br />
und Durchführung ihrer Politiken und Aktionen<br />
sowie bei der Errichtung des Binnenmarktes die<br />
in Art. 158 EGV formulierten Ziele.<br />
3. Ziele: Artikel 2 EGV formuliert die Ziele gemeinsamer<br />
Politik bzw. gemeinsamer Maßnahmen. Sie<br />
lauten: harmonische und ausgewogene Entwicklung<br />
des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft,<br />
umweltverträgliches Wachstum, Konvergenz der<br />
Wirtschaftsleistungen, hohes Beschäftigungsniveau,<br />
hohes Maß an sozialem Schutz, Hebung der<br />
Lebenshaltung und der Lebensqualität, wirtschaftlicherundsozialerZusammenhaltundSolidaritätzwischen<br />
den Mitgliedstaaten. Angesichts der erheblichen<br />
Vertiefung des innergemeinschaftlichen Wohl-<br />
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standsgefälles infolge der �Osterweiterung der EU<br />
und sich verstärkender Globalisierungsprozesse erhalten<br />
die Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit,<br />
�nachhaltige Entwicklung (als neue<br />
Zieldimension) und die Überwindung der Kohäsionskluft<br />
erste Priorität. Eine harmonische Entwicklung<br />
sowie wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt<br />
lassen sich nur erreichen, wenn die benachteiligten<br />
Regionen und Bevölkerungsgruppen<br />
vorrangig an einer Verbesserung der Lebensbedingungen<br />
Anteil haben. Ziel der dafür zuständigen regionalen<br />
EU-Strukturpolitik ist es also, bestehende<br />
räumliche Unterschiede abzubauen, das Entstehen<br />
neuer regionaler Ungleichgewichte zu verhindern<br />
und den Problemregionen dafür aus den Strukturfonds<br />
Gemeinschaftsmittel bereitzustellen. Wirtschaftlicher<br />
und sozialer Zusammenhalt sowie solidarisches<br />
Handeln der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft<br />
als Ganzes sind Grundvoraussetzungen<br />
für eine harmonische Entwicklung in der EU. Während<br />
wirtschaftlicher Zusammenhalt auf Verringerung<br />
der regionalen wirtschaftlichen Unterschiede<br />
bei gleichzeitiger Hebung des wirtschaftlichen EntwicklungsniveausindergesamtenEUzielt,erstreckt<br />
sich sozialer Zusammenhalt auf Bereiche wie Arbeitslosigkeit,<br />
angemessene Bildung und Ausbildung,<br />
soziale Absicherung, demographische Entwicklung,<br />
auf Verringerung von Ungleichheiten<br />
zwischen Einzelpersonen usw. Auf wirtschaftlichen<br />
ZusammenhaltgerichteteMaßnahmenundMaßnahmen<br />
des sozialen Zusammenhalts ergänzen einander.<br />
4. Instrumente: Wichtige Instrumente bei der Verwirklichung<br />
dieser Ziele sind die Strukturfonds der<br />
EU sowie der Kohäsionsfonds (�Fonds der EU), die<br />
� Europäische Investitionsbank und sonstige Finanzierungsinstrumente.<br />
Ausdrücklich wird in Art. 161<br />
EGV festgelegt, dass eine „Koordinierung der Fonds<br />
sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen<br />
Finanzierungsinstrumenten“ zu erfolgen<br />
hat. Wenn selbst auch in diesem Zusammenhang der<br />
Begriff „Strukturpolitik“ nicht benutzt wird, so liegen<br />
dieser Festlegung doch unverkennbar strukturpolitische<br />
Prinzipien zugrunde, wie es auch die Bezeichnung<br />
„Strukturfonds“ belegt. Weitere strukturpolitische<br />
Elemente und Gesichtspunkte enthalten<br />
fast alle den dritten Teil des EGV bildenden Titel: Titel<br />
II (Landwirtschaft; Art. 33 Abs. 2), Titel V (Verkehr),<br />
Titel VI (Wettbewerb), Titel XI (Sozialpoli-