Festung Europa
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Geldwäsche<br />
Ders.: Stabilitätsanreize für <strong>Europa</strong>s Zentralbanker. In: Wirtschaftsdienst<br />
2/1998, S. 121 – 128<br />
Görgens, E./Ruckriegel, K./Seitz, F.: Europäische Geldpolitik:<br />
Theorie, Empirie, Praxis. Stuttgart 2004 4<br />
von Hagen, J.: Hat die Geldmenge ausgedient? In: Perspektiven<br />
der Wirtschaftspolitik 4/2004, S. 423 – 453<br />
Geldwäsche bezeichnet finanzielle oder wirtschaftliche<br />
Transaktionen zu dem Zweck, illegal erworbene<br />
flüssige Mittel in das legale Finanzsystem<br />
einzuschleusen. Solche Mittel stammen vor allem<br />
aus Drogenhandel, Menschenhandel, illegalem<br />
Waffenhandel, organisierter Kriminalität und Terrorismus.<br />
Um Geldwäsche zu bekämpfen oder zu verhindern,<br />
erließ die Gemeinschaft 1991 eine Richtlinie zur<br />
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum<br />
Zwecke der Geldwäsche (91/308, ABl. L 166/1991).<br />
Darin werden Finanzinstitute verpflichtet, Maßnahmen<br />
vorzusehen, die verhindern, dass kriminelle Organisationen<br />
Geldgeschäfte mit ihnen abwickeln.<br />
Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht<br />
führte dazu, dass Geldwäsche seit 1992 als Straftat in<br />
das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen ist. Zugleich<br />
wurde das „Gesetz über das Aufspüren von<br />
Gewinnen aus schweren Straftaten“ (kurz: Geldwäschegesetz)<br />
verabschiedet.<br />
Im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen<br />
Justiz und Inneres (ZBJI) haben die Mitgliedstaaten<br />
1998 eine Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche,<br />
Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und<br />
Einziehung von Erträgen aus Straftaten erlassen<br />
(98/699/JI). Ein Beschluss des Rates regelt die Zusammenarbeit<br />
der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten<br />
beim Austausch von Informationen<br />
(2000/642/JI).<br />
Geltungsbereiche der Verträge<br />
Zeitlich: Ebenso wie der EG-Vertrag nach Art. 313<br />
und der Euratom-Vertrag nach Art. 208 ist auch der<br />
EU-Vertrag nach Art. 51 zeitlich ausdrücklich auf<br />
unbegrenzte Zeit geschlossen worden. Allein die<br />
Montanunion,diezum23.7.2002inweitenTeilenin<br />
die EG integriert wurde, endete gem. Art. 97 EGKSV<br />
nach 50 Jahren. Auch der neue EU-�Verfassungsvertrag<br />
2004 soll wiederum „ewig“ dauern, sofern er<br />
überhaupt in Kraft treten kann.<br />
Räumlich: Der räumliche Geltungsbereich der EU<br />
und der Gemeinschaften umfasst grundsätzlich die<br />
gesamten Hoheitsgebiete aller Mitgliedstaaten. In-<br />
368<br />
soweit gilt das „Prinzip der beweglichen Unionsbzw.<br />
Vertragsgrenzen“. Beispielsweise wurde das<br />
Gebiet der ehemaligen DDR durch die deutschdeutsche<br />
Vereinigung am 3. 10. 1991 automatisch<br />
Teil der EU. Nicht Teil der EU ist dementsprechend<br />
etwa das Gebiet des Vatikanstaates. Nach Art. 299<br />
des EG-Vertrags sind auch die französischen überseeischen<br />
Departements, die Azoren, Madeira und<br />
die Kanarischen Inseln sowie die Ålandinseln räumlich<br />
umfasst. Ausdrücklich nicht umfasst sind etwa<br />
die Färöer und nur teilweise die Kanalinseln sowie<br />
die Insel Man. Aus dem Prinzip der beweglichen<br />
Vertragsgrenzen folgt auch, dass eine Verkleinerung<br />
eines Mitgliedstaats automatisch eine Verkleinerung<br />
der EU mit sich bringt; so etwa geschehen im<br />
Jahre 1962 bei der Sezession Algeriens von Frankreich<br />
oder der Antillen von den Niederlanden. Für<br />
GrönlanddagegenwurdenvonvornhereinnachArtikel<br />
188 EG Sonderregelungen getroffen, weil es immer<br />
Staatsgebiet Dänemarks blieb.<br />
Plastisch gesehen gehört räumlich zur EU und den<br />
Gemeinschaften auch – neben dem Luftraum über<br />
den Mitgliedstaaten – das Festland, der Festlandssockel<br />
sowie die seewärtige Wirtschaftszone von 200<br />
Seemeilen (das „EU-Meer“), was u. a. eine Zuständigkeit<br />
der Union für Fischerei und die Ausbeutung<br />
derMeeresschätzemitsichbringt. J. M. B.<br />
Gemeindepartnerschaften (Jumelages) streben<br />
dauerhafte Verbindungen der verschwisterten Gemeinden<br />
an, werden vom �Rat der Gemeinden und<br />
Regionen <strong>Europa</strong>s gefördert, vom Städtepartnerschaftsfonds<br />
der EU bezuschusst; die Initiative und<br />
Verwaltung liegt in der Regel beim zuständigen Amt<br />
der städtischen Verwaltung oder/und bei (privaten)<br />
bürgerschaftlichen Partnerschaftsvereinen oder -komitees<br />
bzw. beim zuständigen Ausschuss des Rates<br />
der Stadt/Gemeinde (Stadtverordneten-, Gemeindeversammlung).<br />
In Westeuropa gibt es ca. 6 000 kommunale<br />
Partnerschaften.<br />
Ziel: Weckung eines europäischen �Bewusstseins,<br />
AustauschderBürger/innen(Gruppen,Vereine,Parteien)<br />
oder von Verwaltungsbeamten bzw. kommunalen<br />
Parlamentariern (gegenseitige Information<br />
über spezifische städtische Strukturen), Sympathie<br />
und Freundschaft zwischen den Völkern, Schul-,<br />
Schüler/innen-, Lehrlingsaustausch u. dgl.<br />
Inzwischen bestehen Gemeindepartnerschaften in<br />
ganz <strong>Europa</strong> und Übersee, die meisten (ca. 1 700)