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Festung Europa

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Geldwäsche<br />

Ders.: Stabilitätsanreize für <strong>Europa</strong>s Zentralbanker. In: Wirtschaftsdienst<br />

2/1998, S. 121 – 128<br />

Görgens, E./Ruckriegel, K./Seitz, F.: Europäische Geldpolitik:<br />

Theorie, Empirie, Praxis. Stuttgart 2004 4<br />

von Hagen, J.: Hat die Geldmenge ausgedient? In: Perspektiven<br />

der Wirtschaftspolitik 4/2004, S. 423 – 453<br />

Geldwäsche bezeichnet finanzielle oder wirtschaftliche<br />

Transaktionen zu dem Zweck, illegal erworbene<br />

flüssige Mittel in das legale Finanzsystem<br />

einzuschleusen. Solche Mittel stammen vor allem<br />

aus Drogenhandel, Menschenhandel, illegalem<br />

Waffenhandel, organisierter Kriminalität und Terrorismus.<br />

Um Geldwäsche zu bekämpfen oder zu verhindern,<br />

erließ die Gemeinschaft 1991 eine Richtlinie zur<br />

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum<br />

Zwecke der Geldwäsche (91/308, ABl. L 166/1991).<br />

Darin werden Finanzinstitute verpflichtet, Maßnahmen<br />

vorzusehen, die verhindern, dass kriminelle Organisationen<br />

Geldgeschäfte mit ihnen abwickeln.<br />

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht<br />

führte dazu, dass Geldwäsche seit 1992 als Straftat in<br />

das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen ist. Zugleich<br />

wurde das „Gesetz über das Aufspüren von<br />

Gewinnen aus schweren Straftaten“ (kurz: Geldwäschegesetz)<br />

verabschiedet.<br />

Im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen<br />

Justiz und Inneres (ZBJI) haben die Mitgliedstaaten<br />

1998 eine Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche,<br />

Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und<br />

Einziehung von Erträgen aus Straftaten erlassen<br />

(98/699/JI). Ein Beschluss des Rates regelt die Zusammenarbeit<br />

der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten<br />

beim Austausch von Informationen<br />

(2000/642/JI).<br />

Geltungsbereiche der Verträge<br />

Zeitlich: Ebenso wie der EG-Vertrag nach Art. 313<br />

und der Euratom-Vertrag nach Art. 208 ist auch der<br />

EU-Vertrag nach Art. 51 zeitlich ausdrücklich auf<br />

unbegrenzte Zeit geschlossen worden. Allein die<br />

Montanunion,diezum23.7.2002inweitenTeilenin<br />

die EG integriert wurde, endete gem. Art. 97 EGKSV<br />

nach 50 Jahren. Auch der neue EU-�Verfassungsvertrag<br />

2004 soll wiederum „ewig“ dauern, sofern er<br />

überhaupt in Kraft treten kann.<br />

Räumlich: Der räumliche Geltungsbereich der EU<br />

und der Gemeinschaften umfasst grundsätzlich die<br />

gesamten Hoheitsgebiete aller Mitgliedstaaten. In-<br />

368<br />

soweit gilt das „Prinzip der beweglichen Unionsbzw.<br />

Vertragsgrenzen“. Beispielsweise wurde das<br />

Gebiet der ehemaligen DDR durch die deutschdeutsche<br />

Vereinigung am 3. 10. 1991 automatisch<br />

Teil der EU. Nicht Teil der EU ist dementsprechend<br />

etwa das Gebiet des Vatikanstaates. Nach Art. 299<br />

des EG-Vertrags sind auch die französischen überseeischen<br />

Departements, die Azoren, Madeira und<br />

die Kanarischen Inseln sowie die Ålandinseln räumlich<br />

umfasst. Ausdrücklich nicht umfasst sind etwa<br />

die Färöer und nur teilweise die Kanalinseln sowie<br />

die Insel Man. Aus dem Prinzip der beweglichen<br />

Vertragsgrenzen folgt auch, dass eine Verkleinerung<br />

eines Mitgliedstaats automatisch eine Verkleinerung<br />

der EU mit sich bringt; so etwa geschehen im<br />

Jahre 1962 bei der Sezession Algeriens von Frankreich<br />

oder der Antillen von den Niederlanden. Für<br />

GrönlanddagegenwurdenvonvornhereinnachArtikel<br />

188 EG Sonderregelungen getroffen, weil es immer<br />

Staatsgebiet Dänemarks blieb.<br />

Plastisch gesehen gehört räumlich zur EU und den<br />

Gemeinschaften auch – neben dem Luftraum über<br />

den Mitgliedstaaten – das Festland, der Festlandssockel<br />

sowie die seewärtige Wirtschaftszone von 200<br />

Seemeilen (das „EU-Meer“), was u. a. eine Zuständigkeit<br />

der Union für Fischerei und die Ausbeutung<br />

derMeeresschätzemitsichbringt. J. M. B.<br />

Gemeindepartnerschaften (Jumelages) streben<br />

dauerhafte Verbindungen der verschwisterten Gemeinden<br />

an, werden vom �Rat der Gemeinden und<br />

Regionen <strong>Europa</strong>s gefördert, vom Städtepartnerschaftsfonds<br />

der EU bezuschusst; die Initiative und<br />

Verwaltung liegt in der Regel beim zuständigen Amt<br />

der städtischen Verwaltung oder/und bei (privaten)<br />

bürgerschaftlichen Partnerschaftsvereinen oder -komitees<br />

bzw. beim zuständigen Ausschuss des Rates<br />

der Stadt/Gemeinde (Stadtverordneten-, Gemeindeversammlung).<br />

In Westeuropa gibt es ca. 6 000 kommunale<br />

Partnerschaften.<br />

Ziel: Weckung eines europäischen �Bewusstseins,<br />

AustauschderBürger/innen(Gruppen,Vereine,Parteien)<br />

oder von Verwaltungsbeamten bzw. kommunalen<br />

Parlamentariern (gegenseitige Information<br />

über spezifische städtische Strukturen), Sympathie<br />

und Freundschaft zwischen den Völkern, Schul-,<br />

Schüler/innen-, Lehrlingsaustausch u. dgl.<br />

Inzwischen bestehen Gemeindepartnerschaften in<br />

ganz <strong>Europa</strong> und Übersee, die meisten (ca. 1 700)

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