Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 2010 - Ministerium für ...
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Verordnung 1370/2007 ist aber nicht auf unter Marktbedingungen erbrachte Verkehre, die<br />
sogenannten kommerziellen Verkehre, anzuwenden.<br />
Die Verordnung 1370/2007 zwingt zu einer Novellierung des deutschen PBefG, welches<br />
auf ordnungsrechtlicher Basis die Vergabe von Liniengenehmigungen regelt.<br />
Umsetzungsplanung<br />
Das Land setzt sich da<strong>für</strong> ein, dass bei der Anpassung der Bestimmungen des PBefG an den<br />
neuen europäischen Rechtsrahmen der gewerberechtliche Ansatz des PBefG grundsätzlich<br />
beibehalten wird. Verkehrsleistungen, die in eigener Initiative der Verkehrsunternehmen<br />
und ohne Kompensation durch die öffentliche Hand erbracht werden (kommerzielle/marktinitiierte<br />
Verkehre) sollen auch zukünftig nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen. Eine<br />
Anpassung des PBefG und landesrechtlicher Regelungen darf nicht zu einer Erschwernis<br />
oder gar Vereitelung der durch die EU-Verordnung 1370/2007 gegebenen Möglichkeiten der<br />
Direktvergabe führen. Insbesondere sind alle Regelungen zu vermeiden, die ein Herausbrechen<br />
ertragsreicher Linien aus Liniennetzen ermöglichen.<br />
Das Land wird sich bei der Novellierung des PBefG <strong>für</strong> eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung<br />
zugunsten der stark mittelständisch geprägten Struktur der Busunternehmen in<br />
Deutschland und <strong>für</strong> den Vorrang eines kommerziell unternehmerisch orientierten ÖPNV<br />
einsetzen. Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Aufgabenverteilung zwischen Aufgabenträger<br />
und Genehmigungsbehörde, der Umfang des Schutzes kommerzieller marktinitiierter<br />
Verkehre, die verfahrensrechtliche Behandlung von kommerziellen Anträgen im Genehmigungsverfahren,<br />
insbesondere wenn die Aufgabenträger eine Direktvergabe nach der<br />
Verordnung 1370/2007 vornehmen wollen, sowie der Umgang mit Konkurrenzanträgen im<br />
Genehmigungswettbewerb von kommerziellen Verkehrsangeboten geklärt werden. Darüber<br />
hinaus setzt sich das Land im Rahmen der weitergehenden Novellierung da<strong>für</strong> ein, die<br />
ordnungsrechtlichen Regelungen im PBefG im Sinne einer Liberalisierung und Entbürokratisierung<br />
zu verschlanken.<br />
Im Rahmen der Busförderprogramme des Landes wurde bereits bisher die Erfüllung noch<br />
nicht verpflichtender Emissionsstandards in Form von Zuschlägen zur Regelförderung gesondert<br />
gefördert. Seit dem Programm <strong>2010</strong> ist die Einhaltung des aktuellen Emissionsstandards<br />
EURO V bzw. EEV Fördervoraussetzung. Ein Zuschlag zur Förderung wird dann<br />
gewährt, wenn ein Fahrzeug einen darüber hinausgehenden Abgasreinigungsstandard erfüllt.<br />
Im Rahmen eines Sonderprogramms erfolgt weiterhin die Förderung zur Nachrüstung von<br />
älteren Bussen mit Abgasfiltersystemen.<br />
NOVELLIERUNGS -<br />
BEDARF BEIM PBEFG<br />
BEIBEHALTUNG DES<br />
GEWERBERECHTLICHEN<br />
ANSATZES IM PBEFG<br />
MITTELSTANDSFREUNDLICHE<br />
AUSGESTALTUNG<br />
UMWELTKOMPONENTE<br />
BEI DER BUSFÖRDERUNG<br />
2.4 ZUKUNFTSOFFENSIVE ÖPNV // 2.4.1 FINANZIERUNG DES ÖPNV<br />
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