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Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 2010 - Ministerium für ...

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Verordnung 1370/2007 ist aber nicht auf unter Marktbedingungen erbrachte Verkehre, die<br />

sogenannten kommerziellen Verkehre, anzuwenden.<br />

Die Verordnung 1370/2007 zwingt zu einer Novellierung des deutschen PBefG, welches<br />

auf ordnungsrechtlicher Basis die Vergabe von Liniengenehmigungen regelt.<br />

Umsetzungsplanung<br />

Das Land setzt sich da<strong>für</strong> ein, dass bei der Anpassung der Bestimmungen des PBefG an den<br />

neuen europäischen Rechtsrahmen der gewerberechtliche Ansatz des PBefG grundsätzlich<br />

beibehalten wird. Verkehrsleistungen, die in eigener Initiative der Verkehrsunternehmen<br />

und ohne Kompensation durch die öffentliche Hand erbracht werden (kommerzielle/marktinitiierte<br />

Verkehre) sollen auch zukünftig nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen. Eine<br />

Anpassung des PBefG und landesrechtlicher Regelungen darf nicht zu einer Erschwernis<br />

oder gar Vereitelung der durch die EU-Verordnung 1370/2007 gegebenen Möglichkeiten der<br />

Direktvergabe führen. Insbesondere sind alle Regelungen zu vermeiden, die ein Herausbrechen<br />

ertragsreicher Linien aus Liniennetzen ermöglichen.<br />

Das Land wird sich bei der Novellierung des PBefG <strong>für</strong> eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung<br />

zugunsten der stark mittelständisch geprägten Struktur der Busunternehmen in<br />

Deutschland und <strong>für</strong> den Vorrang eines kommerziell unternehmerisch orientierten ÖPNV<br />

einsetzen. Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Aufgabenverteilung zwischen Aufgabenträger<br />

und Genehmigungsbehörde, der Umfang des Schutzes kommerzieller marktinitiierter<br />

Verkehre, die verfahrensrechtliche Behandlung von kommerziellen Anträgen im Genehmigungsverfahren,<br />

insbesondere wenn die Aufgabenträger eine Direktvergabe nach der<br />

Verordnung 1370/2007 vornehmen wollen, sowie der Umgang mit Konkurrenzanträgen im<br />

Genehmigungswettbewerb von kommerziellen Verkehrsangeboten geklärt werden. Darüber<br />

hinaus setzt sich das Land im Rahmen der weitergehenden Novellierung da<strong>für</strong> ein, die<br />

ordnungsrechtlichen Regelungen im PBefG im Sinne einer Liberalisierung und Entbürokratisierung<br />

zu verschlanken.<br />

Im Rahmen der Busförderprogramme des Landes wurde bereits bisher die Erfüllung noch<br />

nicht verpflichtender Emissionsstandards in Form von Zuschlägen zur Regelförderung gesondert<br />

gefördert. Seit dem Programm <strong>2010</strong> ist die Einhaltung des aktuellen Emissionsstandards<br />

EURO V bzw. EEV Fördervoraussetzung. Ein Zuschlag zur Förderung wird dann<br />

gewährt, wenn ein Fahrzeug einen darüber hinausgehenden Abgasreinigungsstandard erfüllt.<br />

Im Rahmen eines Sonderprogramms erfolgt weiterhin die Förderung zur Nachrüstung von<br />

älteren Bussen mit Abgasfiltersystemen.<br />

NOVELLIERUNGS -<br />

BEDARF BEIM PBEFG<br />

BEIBEHALTUNG DES<br />

GEWERBERECHTLICHEN<br />

ANSATZES IM PBEFG<br />

MITTELSTANDSFREUNDLICHE<br />

AUSGESTALTUNG<br />

UMWELTKOMPONENTE<br />

BEI DER BUSFÖRDERUNG<br />

2.4 ZUKUNFTSOFFENSIVE ÖPNV // 2.4.1 FINANZIERUNG DES ÖPNV<br />

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