Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 2010 - Ministerium für ...
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FINANZIERUNG<br />
BETRIEB UND<br />
UNTERHALTUNG<br />
BEIBEHALTUNG<br />
DER FÖRDERUNG<br />
ZIEL<br />
60 1.1.4 KREISSTRASSEN // 1.1.5 GEMEINDESTRASSEN<br />
Für die Unterhaltung und den Neu-, Um- sowie Ausbau der Kreisstraßen erhalten die Landkreise<br />
Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz. Zusätzlich werden <strong>für</strong> Bau und Ausbau<br />
Zuwendungen auf der Basis des Entflechtungsgesetzes gewährt.<br />
Die Stadt- und Landkreise übernehmen im Auftrag des Bundes bzw. des Landes den Betrieb<br />
und die Unterhaltung der Bundes- und Landesstraßen. Hier<strong>für</strong> werden den Stadt- und Landkreisen<br />
entsprechende Finanzmittel aus dem Bundes- und dem Landeshaushalt zugewiesen.<br />
Umsetzungsplanung<br />
Das Land wird auch zukünftig die Landkreise im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten<br />
bei der Weiterentwicklung ihrer Verkehrsinfrastruktur unterstützen. Die Förderung nach<br />
dem früheren Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) soll sich – soweit und solange<br />
der Bund die hier<strong>für</strong> vorgesehenen Mittel nach dem Entflechtungsgesetz zur Verfügung<br />
stellt – in der Höhe der Zahlungen der Vorjahre bewegen. Es soll eine möglichst ausgewogene<br />
Verteilung der Mittel auf die Regierungsbezirke bzw. zwischen den Verdichtungsräumen und<br />
dem Ländlichen Raum sichergestellt werden.<br />
1.1.5 GEMEINDESTRASSEN<br />
Das Land wird mit Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und durch die Gewährung<br />
von Fördermitteln die Städte und Gemeinden weiterhin bei Investitionen zur Verbesserung<br />
der Verkehrsverhältnisse unterstützen.