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Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 2010 - Ministerium für ...

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FINANZIERUNG<br />

BETRIEB UND<br />

UNTERHALTUNG<br />

BEIBEHALTUNG<br />

DER FÖRDERUNG<br />

ZIEL<br />

60 1.1.4 KREISSTRASSEN // 1.1.5 GEMEINDESTRASSEN<br />

Für die Unterhaltung und den Neu-, Um- sowie Ausbau der Kreisstraßen erhalten die Landkreise<br />

Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz. Zusätzlich werden <strong>für</strong> Bau und Ausbau<br />

Zuwendungen auf der Basis des Entflechtungsgesetzes gewährt.<br />

Die Stadt- und Landkreise übernehmen im Auftrag des Bundes bzw. des Landes den Betrieb<br />

und die Unterhaltung der Bundes- und Landesstraßen. Hier<strong>für</strong> werden den Stadt- und Landkreisen<br />

entsprechende Finanzmittel aus dem Bundes- und dem Landeshaushalt zugewiesen.<br />

Umsetzungsplanung<br />

Das Land wird auch zukünftig die Landkreise im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten<br />

bei der Weiterentwicklung ihrer Verkehrsinfrastruktur unterstützen. Die Förderung nach<br />

dem früheren Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) soll sich – soweit und solange<br />

der Bund die hier<strong>für</strong> vorgesehenen Mittel nach dem Entflechtungsgesetz zur Verfügung<br />

stellt – in der Höhe der Zahlungen der Vorjahre bewegen. Es soll eine möglichst ausgewogene<br />

Verteilung der Mittel auf die Regierungsbezirke bzw. zwischen den Verdichtungsräumen und<br />

dem Ländlichen Raum sichergestellt werden.<br />

1.1.5 GEMEINDESTRASSEN<br />

Das Land wird mit Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz und durch die Gewährung<br />

von Fördermitteln die Städte und Gemeinden weiterhin bei Investitionen zur Verbesserung<br />

der Verkehrsverhältnisse unterstützen.

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