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Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 2010 - Ministerium für ...

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Durch das schadstoffbezogene Landeentgelt sollen ökonomische Anreize <strong>für</strong> den zunehmenden<br />

Einsatz von besonders umweltfreundlichen Flugzeugen geschaffen werden. Hierbei handelt<br />

es sich um ein ökonomisches Instrument, das flughafenbezogen zunächst auf freiwilliger Basis<br />

eingeführt werden soll. Fluggesellschaften, deren Flugzeuge überdurchschnittlich viele Schadstoffe<br />

ausstoßen, sollen insgesamt höhere (Gesamt-)Landeentgelte bezahlen als zuvor. An<br />

den Flughäfen Frankfurt, München und Köln/Bonn findet eine Erprobung statt. Falls diese<br />

Erprobungsphase positive Ergebnisse bringt, wird sich das Land <strong>für</strong> die Einführung schadstoffbezogener<br />

Landeentgelte an allen Flughäfen einsetzen.<br />

Auf grenzüberschreitenden Flügen im gewerblichen Luftverkehr ist der Flugkraftstoff weltweit<br />

gemäß Artikel 24 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen)<br />

und einer Vielzahl bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den einzelnen<br />

Staaten von der Energiesteuer (Kerosinsteuer) befreit. Auf EU-Ebene ist es den Mitgliedstaaten<br />

freigestellt, reine Inlandsflüge der Kerosinsteuer zu unterwerfen. Dasselbe gilt <strong>für</strong><br />

innergemeinschaftliche Flüge, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende bilaterale<br />

Verträge miteinander geschlossen haben. Alle anderen gewerblichen Flüge sind weiterhin<br />

obligatorisch von einer Kerosinsteuer befreit. Aufgrund der negativen Auswirkungen auf den<br />

Luftverkehrsstandort Deutschland hält das Land einen nationalen Alleingang bei der<br />

Abschaffung der Steuerbefreiung <strong>für</strong> Kerosin nicht <strong>für</strong> sachgerecht.<br />

Bei Inlandsflügen wird in Deutschland eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf den<br />

Ticketpreis erhoben. Grenzüberschreitende Flüge unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine<br />

Besteuerung innereuropäischer Flüge wäre nur dann durchführbar, wenn das Besteuerungsrecht<br />

dem Mitgliedstaat zusteht, in dem der Flug beginnt. Die derzeit sehr unterschiedlichen<br />

Steuersätze in den Mitgliedstaaten würden dabei zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Das<br />

Land be<strong>für</strong>wortet daher eine einheitliche Lösung im Rahmen der Europäischen Union.<br />

Ab 2011 wird bundesweit eine Luftverkehrssteuer <strong>für</strong> Abflüge von Passagieren, gestaffelt nach<br />

der Entfernung des Zielorts vom inländischen Startort, eingeführt. Damit wird auch der Luftverkehr<br />

in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen und es werden Anreize <strong>für</strong> umweltgerechteres<br />

Verhalten gesetzt.<br />

4.3.2 FLUGLÄRM<br />

Die Bevölkerung in der Umgebung von Flughäfen<br />

und Flugplätzen muss so gut wie möglich<br />

vor Fluglärm geschützt werden.<br />

SCHADSTOFFABHÄNGIGE<br />

LANDEENTGELTE<br />

WELTWEITE<br />

AUFHEBUNG DER<br />

KEROSINSTEUER-<br />

BEFREIUNG<br />

EINHEITLICHE<br />

UMSATZSTEUERREGELUNG<br />

LUFTVERKEHRSSTEUER<br />

ZIEL<br />

4.3.1 TREIBHAUSGASE UND LUFTSCHADSTOFFE // 4.3.2 FLUGLÄRM<br />

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