08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

II. Tathandlung 89<br />

Verwaltungsaktes unter Ausschluß des Mangels der Ermessensüberschreitung<br />

(vizio di eccesso di potere) bezogen. 338 Aus der Tatsache, daß dieser Gesetzentwurf<br />

letztlich nicht vom Reformgesetzgeber akzeptiert, sondern hingegen ein<br />

Text ohne Erwähnung der Verletzung von Kompetenznormen gewählt wurde,<br />

schließt zumindest D’Avirro, daß in der Formulierung „violazione di norme di<br />

legge“ nicht der Rechtswidrigkeitsgrund eines Verwaltungsaktes zu sehen sei. 339<br />

Allerdings sind auch diese Schlußfolgerungen nicht zwingend, denn schließlich ist<br />

die Formulierung im heutigen <strong>Amtsmißbrauch</strong> „norme di legge o di regolamento“<br />

nahezu identisch mit der des Gesetzentwurfs Nr. 2442.<br />

Entscheidend ist demgegenüber ein anderer Gedanke. Bei dem Rechtswidrigkeitsgrund<br />

der Gesetzesverletzung handelt es sich um einen feststehenden,<br />

technischen Begriff, den die Legislative hätte verwenden können, wenn sie sich<br />

allein auf das Verwaltungsrecht beziehen wollte. 340 Im vorliegenden Tatbestand<br />

wurde jedoch eine zum verwaltungsrechtlichen Fachausdruck divergierende<br />

Formulierung gewählt, zumal wenn die „Verletzung von Verordnungsnormen“<br />

nicht im vornherein ausgeklammert wird. Es hätte letztlich wenig Sinn gehabt,<br />

die Tathandlung mit dem Rechtswidrigkeitsgrund aus dem Verwaltungsrecht<br />

zu umschreiben, sie aber wegen seiner Weite hinsichtlich der Rechtsquellen –<br />

bis hin zu einer Verletzung von Gewohnheitsrecht – gleich wieder mittels der<br />

„Verletzung von Verordnungsnormen“ einschränken zu müssen, ohne daß dabei<br />

der mutmaßlich angestrebte 341 Ausschluß der Ermessensüberschreitung evident<br />

geworden wäre. Dafür wiederum hätten die Verfasser des Gesetzes mindestens<br />

den genauen verwaltungsrechtlichen Terminus verwenden müssen. Darüber<br />

hinaus kann auf die Autonomie des Strafrechts gegenüber den anderen Rechtsge-<br />

338 So Fanelli, Gazz. Giur., 1996, n. 44, 3, 8; Camaioni, Il nuovo abuso d’ufficio, S. 51.<br />

So wurde das offensichtlich auch im Senat ausgelegt, da Verbesserungsvorschläge in<br />

der Beratung des testo unificato unterbreitet wurden, die auch den Mangel der Ermessensüberschreitung<br />

miteinbeziehen: Verbesserungsvorschlag 1.1. des Senators Fassone<br />

(„Nel capoverso, dopo le parole: ,legge o regolamenti’ aggiungere le altre: ,ovvero agendo<br />

con manifesto ed oggetivo sviamento di potere’.“) und Verbesserungsvorschlag 1.2. der<br />

Senatorin Salvato („Nel capoverso, dopo le parole: ,violando norme sulla competenza<br />

o altre norme di legge o regolamenti’, aggiungere le seguenti: ,ovvero mediante atti,<br />

comportamenti od omissioni, per fini estranei alla pubblica amministrazione’.“), beide<br />

abgedruckt bei Dalia, Lavori parlamentari, S. 293 f.<br />

339 D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 52; s. Camaioni, Il nuovo abuso d’ufficio, S. 52, der<br />

eine solche Argumentation für zulässig erachtet, obgleich er die Formulierung „violazione<br />

di norme di legge o regolamento“ mit dem Rechtswidrigkeitsgrund der Gesetzesverletzung<br />

gleichsetzt.<br />

Vgl. Gambardella, Cass. pen. 1998, 2335, 2337, der aus dem fehlenden Bezug zu<br />

Kompetenzverletzungen folgert, daß der vizio di incompetenza – weil Kompetenzen stets<br />

durch Gesetzesnormen festgelegt seien – von der „violazione di norme di legge“ erfaßt<br />

wird.<br />

340 Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 282;<br />

vgl. Gambardella, Cass. pen., 1998, 2335, 2336.<br />

341 Siehe dazu unten eingehend B.II.4.e), S. 122 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!