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Amtsmißbrauch - Oapen

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272 C. Fragen des AT, des transitorischen Rechts und der Verfassungsmäßigkeit<br />

die mittels Ermessensüberschreitung 199 begangen wurden.<br />

Sollte die vorherige und die nachfolgende Regelung divergieren, wird gemäß<br />

Art. 2 Abs. 3 c.p. das für den Schuldigen günstigere Gesetz angewandt, es sei<br />

denn, daß ein Urteil bereits rechtskräftig geworden ist. 200 Hierbei geht es also<br />

um die Fälle der Gesetzessukzession. Bei einem <strong>Amtsmißbrauch</strong>, der einen<br />

unrechtmäßigen Schaden herbeiführte, wird grundsätzlich die alte Regelung für<br />

den Täter die mildere sein, da sie nur eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahren vorsah.<br />

Nach jetzt gültigem Gesetz sind es zwischen sechs Monaten und drei Jahren<br />

Gefängnis. Hingegen ist der neue Tatbestand im Fall des Vermögensvorteils<br />

täterbegünstigend, da hier die Strafandrohung im Vergleich zum alten Art. 323<br />

Abs. 2 erheblich geringer ausfällt. 201 Folglich muß untersucht werden, ob eine<br />

Tat, die unter dem bisherigen Recht strafbar war, auch unter die nun geltende<br />

Regelung fällt. Wenn ja, kommt die vorteilhaftere Vorschrift zur Anwendung.<br />

Wenn das nicht der Fall ist und auch kein anderer Tatbestand in Betracht<br />

kommt, ist die Tat nicht mehr strafbar. 202 Hierbei ist auch zu beachten, daß vor<br />

dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Nr. 234 am 16. Juli 1997 der <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

lediglich ein Gefährdungsdelikt war, während heute ein Erfolgseintritt<br />

erforderlich ist. Wenn eine tatbestandsmäßige Handlung somit vor der Reform<br />

begangen wurde, aber keinen Schaden oder Vermögensvorteil verursachte, stellt<br />

sich die Frage, nach welcher Vorschrift das Geschehen zu bewerten ist. Hier<br />

ist zu unterscheiden. War das Verhalten geeignet, einen Erfolg herbeizuführen,<br />

liegt ein Versuch des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s nach neuer Regelung vor. Unter der alten<br />

Rechtslage wäre das Delikt bereits vollendet, so daß die Versuchstrafbarkeit<br />

die günstigere Lösung für den Täter ist, Art. 2 Abs. 3 c.p. Fehlt jedoch die<br />

Geeignetheit der Maßnahme, dann scheitert eine Versuchsstrafbarkeit an Art. 56<br />

c.p., wonach ein untauglicher Versuch nicht strafbar ist. Demzufolge scheidet<br />

in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 c.p. die Strafbarkeit wegen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

schlechthin aus. 203<br />

199 Segreto/De Luca, S. 572; Dolcini/Marinucci-Benussi, Art. 323 c.p., Rdn. 84; vgl. Pagliaro,<br />

Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2000, S. 267 f., der eine abolitio criminis<br />

hinsichtlich der Fälle von Ermessensüberschreitung nicht annehmen kann, da er die Figur<br />

weiterhin bestraft sieht. Darüber hinaus seien nach ihm die Fälle von Mißbräuchen, die<br />

nicht mit einem dolus directus ersten Grades begangen wurden, nach Art. 2 c.p. zu lösen.<br />

Dieser Verweis ist unverständlich, da unter der früheren Version des Art. 323 c.p. eine<br />

besondere Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht erforderlich war. Siehe nun Pagliaro/Parodi<br />

Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 309 ff.<br />

200 Art. 2 Abs. 3 c.p. lautet: „Se la legge del tempo in cui fu commesso il reato e le posteriori<br />

sono diverse, si applica quella le cui disposizioni sono più favorevoli al reo, salvo che sia<br />

stata pronunciata sentenza irrevocabile.“<br />

201 Segreto/De Luca, S. 574; Benussi, S. 214; vgl. Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di<br />

diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 310 f.<br />

202 Segrteo/De Luca, S. 574.<br />

203 Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 310;<br />

Segreto/De Luca, 1999, S. 573 f.; Benussi, S. 214. Bei dieser Betrachtung wird allerdings<br />

nicht auf die Ansicht unter der früheren Rechtslage eingegangen, nach der für das Vorliegen

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