08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Rechtsgut und Subjekte des Tatbestands 53<br />

zertifizierenden Machtbefugnissen gekennzeichnet ist. 107 Hierin befindet sich<br />

sowohl die „externe“ Abgrenzung von öffentlicher Funktion und privatem Handeln<br />

als auch die „interne“ Unterscheidung zwischen öffentlicher Funktion und<br />

öffentlichem Dienst. 108<br />

(1) „Externe“ Abgrenzung zum privaten Handeln<br />

Mit den Kriterien, die Art. 357 Abs. 2 c.p. zur Bestimmung einer öffentlichen<br />

Funktion aufstellt, läßt sich gleichzeitig auch zwischen den Bereichen privaten<br />

und öffentlichen Handelns unterscheiden.<br />

(a) Ausgangspunkt: Konkrete Tätigkeit<br />

Für die Qualifizierung einer administrativen Funktion als öffentlich ist entscheidend,<br />

daß die konkrete Tätigkeit von Normen des öffentlichen Rechts und<br />

autoritativen Handlungen geregelt ist. 109 Die Rechtsnatur der betreffenden<br />

Verwaltung ist dagegen nicht ausschlaggebend, zumal die Aktivitäten einer öffentlichen<br />

Einrichtung nicht immer durch öffentliches Recht geregelt sind. 110 Es<br />

kommt auch deshalb auf das konkrete Tätigwerden an, weil sich das einschlägige<br />

Recht mit dem handelnden Subjekt ändern kann. 111<br />

Umstritten ist allerdings die Frage, ob der öffentlichrechtliche Charakter einer<br />

administrativen Funktion durch die rechtliche Natur der Aktivität der betreffenden<br />

Verwaltungseinrichtung in ihrer Gesamtheit 112 oder durch die des einzelnen<br />

Moments bestimmt wird. 113 Letztere Ansicht hätte zur Folge, daß die gleiche<br />

Person einmal als Amtsträger, einmal als mit einem öffentlichen Dienst Beauftragter<br />

oder auch als Privatperson anzusehen wäre; je nachdem, ob sie gerade<br />

mit autoritativen oder zertifizierenden Befugnissen handelt bzw. an der Bildung<br />

107 Unter autoritativen Befugnissen sind Kompetenzen der Behörde im übergeordneten<br />

Verhältnis zum Bürger zu verstehen. Die zertifizierenden Befugnisse lassen sich vereinfacht<br />

als beurkundende Kompetenzen bezeichnen. Dazu genauer unter B.I.3.c)bb)(2)(b), S. 57.<br />

108 D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 25; Severino Di Benedetto, Legisl. pen., 1990, Nr. 3,<br />

335, 338; dies., Dig. discipl. pen., Vol. X, 508, 514; Benussi, S. 31.<br />

109 Benussi, S. 28; Severino Di Benedetto, Commento agli artt. 357-358 c.p., S. 461; dies.,<br />

Dig. discipl. pen., Vol. X, 508, 514; Vinciguerra, Giur it., 1992, IV, Sp. 24, 29 f.; vgl.<br />

Fiorella, Encicl. dir., Vol. XLV, 563, 568.<br />

110 Benussi, S. 28 f., der im Besonderen auf den Bereich der Wirtschaftsverwaltung verweist;<br />

ähnlich zum Art. 357 I c.p. Severino Di Benedetto, Dig. discipl. pen., Vol. X., 508, 513.<br />

111 Severino Di Benedetto, Le nuove definizioni, S. 344.<br />

112 So Cass., Sez. VI, 7.5.1991, Petrone, Giust. pen., 1992, Sp. 86; Cass., Sez. VI, 5.2.1991,<br />

Dilavanzo, Riv. pen., 1992, 425; wohl auch Del Corso, Riv. it. dir. proc. pen., 1989,<br />

1560, 1586.<br />

113 So Cass., Sez. VI, 16.12.1994, Seri, Cass. pen., 1996, 3324; Cass., 23.9.1993, Brigati,<br />

Cass. pen., 1995, 1855; Cass., Sez. VI, 20.1.1992, Cerciello, Giust. pen., 1992, II, Sp.<br />

440; Fiorella, Encicl. dir., Vol. XLV, 563, 566 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!