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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 187<br />

unter anderem auf geographische, sozio-ökonomische oder ideologische „Zonen“<br />

beziehen können, strafrechtlich relevant sind. 739 Auch diese Frage betraf<br />

vor der Reform von 1990 den Tatbestand der privaten Interessennahme an<br />

Amtshandlungen, Art. 324 c.p., und nach ihr den des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s. Es<br />

kann tatsächlich sein, daß ein Beamter anstatt zum Vorteil der Allgemeinheit<br />

zu handeln, ein „zonales“ Interesse verfolgt, beispielsweise auf den Nutzen<br />

seiner Partei bedacht ist. Überwiegend wurde auch über eine systematische<br />

Auslegung die Relevanz verneint. 740 Mit der einschränkenden Formulierung<br />

des Art. 323 c.p. („ein eigenes Interesse oder das eines nahen Angehörigen“),<br />

die den weitergehenden Begriff des „privaten Interesses“ aus dem alten Art.<br />

324 nicht wieder aufgreift, hat die Legislative zu erkennen gegeben, daß ein<br />

Amtsträger, der sich bei dieser Art von Verbandsinteresse nicht enthält, den<br />

Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s nicht erfüllt. 741<br />

d) Begriff des nahen Angehörigen<br />

Während Art. 290 r.d. Nr. 148 von 1915 und Art. 279 r.d. Nr. 383 von 1934 die<br />

öffentlichen Administratoren zur Enthaltung bei Bestehen eines eigenen oder<br />

eines Interesses seitens ihrer Verwandten bis zum vierten Grade oder seitens<br />

des Ehegatten verpflichteten, spricht Art. 323 c.p. lediglich von „nahen Angehörigen“.<br />

Es stellt sich die Frage, welche Personen darunter zu fassen sind. Nach<br />

einer Ansicht in der Literatur sollte der Begriff aus einer Zusammenschau der<br />

eben erwähnten verwaltungsrechtlichen Vorschriften, Art. 290 r.d. 148/1915 und<br />

Art. 279 r.d. 383/1934 und der strafrechtlichen Bestimmungen, in denen die Begriffe<br />

„Angehörige“ oder „nahe Angehörige“ auftauchen, wie Art. 307, Art. 384<br />

und Art. 649 c.p., definiert werden. 742 Diese Auffassung ist nicht verständlich,<br />

denn in Art. 307 Abs. 4 c.p. 743 hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition des<br />

739 Cupelli, Legalità e giustizia, 1998, 35, 64 f.<br />

740 Siehe die Problematik bezüglich des Delikts der privaten Interessennahme bei Pagliaro,<br />

Principi di diritto penale, Parte speciale, 1986, S. 269 f., der aber auf die Fälle der<br />

Verfolgung eines „zonalen“ Interesses im Grundsatz nicht Art. 324 c.p., sondern Art. 323<br />

c.p. anwenden wollte. Bezüglich derselben Problematik innerhalb des reformierten<br />

Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s s. ebenfalls Pagliaro, Principi di diritto penale, Parte<br />

speciale, 1995, S. 249 ff.<br />

741 Cupelli, Legalità e giustizia, 1998, 35, 65; Pagliaro, Dir. pen. proc., 1997, 1394, 1400, der<br />

darauf hinweist, daß zwar die Tatbestandsvariante der Verletzung der Enthaltungspflicht<br />

nicht vorliegt, aber bei einer gleichzeitigen Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen<br />

das Delikt des Amtmißbrauch dennoch gegeben sein kann. In diesen Fällen<br />

müsse jedoch ein besonderes Augenmerk auf das Merkmal der Ungerechtmäßigkeit des<br />

Erfolgs gelegt werden. Siehe auch Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale,<br />

Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 279.<br />

742 So D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 75 f.<br />

743 Art. 307 Abs. 4 c.p. lautet: „Agli effetti della legge penale, s’intendono per ‘prossimi<br />

congiunti’ gli ascendenti, i discendenti, il coniuge, i fratelli, le sorelle, gli affini dello<br />

stesso grado, gli zii e i nipoti: nondimeno, nella denominazione di prossimi congiunti,

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