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Amtsmißbrauch - Oapen

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aber um grundsätzlich andersartige Straftaten. Beim <strong>Amtsmißbrauch</strong> lediglich<br />

mit den Richtungen der Vorteilsverschaffung und der Schadenszufügung ist<br />

das aber nicht der Fall. Eine solches Unwertgefälle, wie von der Kommission<br />

angenommen, ist zwischen den Varianten nicht zu erkennen. Meines Erachtens<br />

wäre zumindest die von der Kommission vorgesehene Differenzierung von Drittund<br />

Selbstbegünstigung mittels unterschiedlicher Tatbestände nicht notwendig.<br />

Tathandlung und subjektive Ausrichtung auf einen Vorteil sind identisch.<br />

Starkes Divergieren im Unwert läßt sich nicht ausmachen. Die Varianten könnten<br />

ohne Probleme in einer Bestimmung nebeneinander stehen. Allein um<br />

anschaulicher verdeutlichen zu können, daß die Tat des ehemaligen Delikts des<br />

interesse privato in atti d’ufficio weiterhin unter Strafe steht, erfordert nicht<br />

unbedingt eine zusätzliche Bestimmung. Für eine Unterscheidung zwischen<br />

Rechtsbeugung und Begünstigung lassen sich nachvollziehbare Gründe finden.<br />

Ob sie dermaßen frappierend zu sein hätte, wie von der Kommission gedacht,<br />

kann bezweifelt werden.<br />

Die Umschreibung des Mißbrauchs („esercitando ovvero omettendo di esercitare<br />

in maniera arbitraria e strumentale i poteri inerenti alle funzioni o al servizio“),<br />

die in den drei Vorschriften identisch war, wäre im Gegensatz zum heute<br />

gültigen Tatbestand zwar weiter gefaßt, hätte aber den Vorteil, auch die Ermessensentscheidungen<br />

zu erfassen. Gegenüber der Bezeichnung „Mißbrauch des<br />

Amts“ stellt sie klar, daß nicht das Ausnutzen der Amtsstellung, sondern allein<br />

das der dem Amt innenwohnenden Kompetenzen strafbar sein sollte und daß<br />

die Tat auch durch Unterlassung begangen werden kann. Das Merkmal mutet<br />

nach deutscher Lesart für einen Gesetzestext etwas umständlich an. Durch eine<br />

entsprechende Auslegung des „Mißbrauchs des Amts“ könnte – wie es die Praxis<br />

in der Schweiz zeigt – dasselbe Ergebnis erzielt werden. Daß die Kommission<br />

diesen Weg vorzog, dürfte jedoch dem Umstand geschuldet gewesen sein, daß<br />

die italienischen Gerichte zu der Zeit den Tatbestand oftmals nahezu konturenlos<br />

interpretierten. Insofern läßt sich nachvollziehen, daß die Kommission<br />

versuchte, wenigstens eine klarstellende Formulierung für die Tathandlung zu<br />

finden. Was den subjektiven Tatbestand angeht, hat der Gesetzgeber von 1997<br />

die von der Kommission Morbidelli geplante Einführung eines dolo intenzionale<br />

übernommen.<br />

In Betrachtung der heute bestehenden Restriktion des Anwendungsbereichs,<br />

dem damit einhergehenden Bedeutungsverlust in der Praxis und der neuen<br />

Auslegungsschwierigkeiten des Art. 323 c.p. ist die Frage berechtigt, ob bei<br />

der Reform von 1997 tatsächlich die beste Lösung gewählt wurde. Daß der<br />

Tatbestand damals durch seine Schlüsselposition, seine Unbestimmtheit und<br />

seine Handhabung durch die Justiz zu einer Lähmung der öffentlichen Verwaltung<br />

führte, dessen Schutz eigentlich seine Aufgabe war, ist unbestreitbar.<br />

Reformbedarf bestand sicherlich. Eine Konkretisierung unter Einbezug der

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