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Amtsmißbrauch - Oapen

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210 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

Acht gelassen werden, daß von Art. 323 c.p. nicht nur der Vermögensschaden<br />

erfaßt wird, sondern auch der nichtmaterielle Schaden. Wenn die Verwaltung<br />

einbezogen wird, dann ist es schwierig abzugrenzen, wann ein nichtmaterieller<br />

Schaden für sie vorliegt. Beispielsweise könnte der Gedanke Raum greifen, daß<br />

bereits der der Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen anhaftende<br />

Ansehensverlust einen relevanten Nachteil darstellen würde – was aber auf<br />

jeden Fall abzulehnen ist. 863 Andererseits kann diese Schwierigkeit nicht ausschlaggebend<br />

sein, da der Tatbestandserfolg auf der subjektiven Seite stets von<br />

einer Absicht getragen sein muß, damit das Delikt des Art. 323 c.p. überhaupt<br />

gegeben ist. So sind bisher keine Fälle bekannt, in denen es dem Täter allein<br />

auf die „moralische“ Schädigung der Verwaltung ankam.<br />

Manche werfen gegen die Einbeziehung der Verwaltung ein, daß bei einem<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> zum alleinigen Vermögensvorteil der Verwaltung der Angriff<br />

auf die von Art. 323 c.p. geschützten Rechtsgüter vergleichsweise gering und<br />

damit nicht strafwürdig sei, jedenfalls aber die Unrechtmäßigkeit des Tatbestandserfolgs<br />

nicht gegeben sei. 864<br />

An den verschiedenen Argumentationen wird deutlich, daß zu unterscheiden ist;<br />

und zwar zwischen der Frage, wer unter das Tatbestandsmerkmal der „Anderen“<br />

zu subsumieren ist, und der, ob in den Fällen, in denen allein die öffentliche<br />

Verwaltung begünstigt oder geschädigt wird, tatsächlich nach Art. 323 c.p. zu<br />

bestrafen ist. Die Vertreter der zuletzt genannten Auffassung müssen zwangsläufig<br />

die öffentliche Verwaltung durch den Begriff „altri“ erfaßt sehen. Um die<br />

Strafwürdigkeit des Falles verneinen zu können, bedarf es zunächst der Erfüllung<br />

des Tatbestandselements. Das objektive Merkmal des Vorteils oder Schadens<br />

von „Anderen“ ist für sie folglich gegeben. Eine Beschränkung der Strafbarkeit<br />

nehmen sie hingegen auf der Ebene eines hinreichenden Rechtsgutsangriffs vor,<br />

d.h. die Strafbarkeit findet dort ihre Grenze, wo es an einem Angriff auf das<br />

geschützte Rechtsgut mangelt. Anschaulich sind hier die Ausführungen von<br />

Mazzone über die Bedeutung des Rechtsguts innerhalb des Tatbestands des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s. Im Tatbestand des Art. 323 c.p. sei das handelnde Subjekt<br />

als Individuum zu betrachten. Unter dem Merkmal „altri“ könne daher selbst<br />

die öffentliche Verwaltung eingeschlossen werden, für die dieser tätig wird. Ein<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> zu ihrem Vorteil stelle aber keinen Angriff auf das Rechtsgut<br />

der guten Verwaltungsführung dar. Allein das Rechtsgut der Unparteilichkeit<br />

könne betroffen sein, wenn man ihm die weitest mögliche Bedeutung zukommen<br />

ließe und auch den Schutz des Privaten gegenüber der Verwaltung – also nicht<br />

863<br />

Der immaterielle Schaden muß über das hinausgehen, was ein absichtlicher <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

an Ansehensverlust mit sich bringt.<br />

864<br />

Vgl. Della Monica, L’ingiusto vantaggio patrimoniale, S. 126 f.; Fiandaca/Musco, Parte<br />

speciale, Appendice, 1991, S. 32; D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 101; Benussi,<br />

S. 145.

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