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Amtsmißbrauch - Oapen

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18 A. Überblick<br />

der der Unterschlagung zum Schaden von Privatpersonen (malversazione a<br />

danno di privati, Art. 315 c.p.) abgeschafft sowie die Figur der Zweckentfremdung<br />

(distrazione) 59 aus dem Tatbestand der Unterschlagung im Amt<br />

(peculato, Art. 314 c.p.) herausgenommen. Diese Handlungen sollten nunmehr<br />

von Art. 323 c.p. erfaßt werden. 60 Darüber hinaus erhielt der Tatbestand<br />

des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s eine nur noch relative Subsidiaritätsklausel bzw. eine<br />

Konsumtionsklausel. Lediglich wenn die Tat nach einem schwerwiegenderen<br />

Delikt als dem <strong>Amtsmißbrauch</strong> unter Strafe gestellt werden konnte, blieb die<br />

Bestimmung des Art. 323 c.p. irrelevant. 61 Durch diese Änderungen wurde<br />

der Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ausgeweitet. 62 Das größere<br />

Gewicht der Norm wurde auch in der erheblichen Straferhöhung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

deutlich, der zu Erzielung eines materiellen Vorteils begangen wird.<br />

Das Strafmaß von zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe entsprach dem der Bestechlichkeit<br />

(corruzione per un atto contrario ai doveri d’ufficio), Art. 319 c.p.<br />

Geschütztes Rechtsgut waren nach überwiegender Auffassung weiterhin die in<br />

Art. 97 der Verfassung verankerten Prinzipien der guten Verwaltungsführung<br />

sowie der Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung. 63 Objektiv wurde die<br />

strafbare Handlung nur mit dem Mißbrauch des Amts umschrieben, während<br />

subjektiv neben dem Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes die Absicht<br />

verlangt wurde, sich oder anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen<br />

bzw. anderen einen unrechtmäßigen Schaden zuzufügen. Wie erwähnt, negative<br />

Voraussetzung war, daß die Tat kein schwerwiegenderes Delikt darstellt. Auffällig<br />

an der Tatbestandsreform ist die Tatsache, daß trotz des erklärten Zieles,<br />

den Tatbestand bestimmter zu gestalten, im objektiven Tatbestand nunmehr<br />

sowohl auf das tatsächliche Vorliegen eines Aktes als auch auf den Eintritt eines<br />

Vorteils bzw. eines Nachteils verzichtet wurde. Damit lag der Schwerpunkt der<br />

Tatbestandsuntersuchung weiterhin auf der Feststellung einer begünstigenden<br />

oder schädigenden Absicht des Täters.<br />

59<br />

Riz, Il Codice Penale Italiano, S. 231 hat den Begriff als „Beiseiteschaffen“ übersetzt. In<br />

den meisten, wenn auch nicht allen Fällen paßt m.E. der Begriff der „Zweckentfremdung“<br />

besser.<br />

60<br />

Gallo, Dir. pen. proc., 1996, 271, 274; Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale,<br />

Vol. I, 2002, S. 240.<br />

61<br />

Siehe Pagliaro, Principi di diritto penale, Parte speciale, 1995, S. 255 f.; ders., Dir. pen.<br />

proc., 1997, 1394, 1395; Gallo, Dir. pen. proc., 1996, 271, 274.<br />

62<br />

Picotti, Riv. trim. dir. pen. econ., 1997, I, 283, 285; Manes, Riv. it. dir. proc. pen.,<br />

1997, 1202, 1203; Pagliaro, Dir.pen. proc., 1997, 1394, 1395; vgl. Piemontese, S. 2 ff.;<br />

Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 240.<br />

63<br />

Cass., Sez. VI, 12.3.1991, Cherubini, Riv. pen., 1992, 389; Trib. Napoli, 4.12.1991,<br />

Mandico ed altri, Riv. it. dir. proc. pen., 1994, 703, 706; Trib. Genova, 27.4.1993,<br />

Moretti ed altri, Riv. it. dir. proc. pen., 1994, 724, 734; Cass., Sez. V, 27.5.1993, Talarico,<br />

Riv. pen., 1994, 390, 392; s. auch Piemontese, S. 53 ff., mit kritischen Ausführungen zu<br />

einer zum Teil widersprüchlichen Rechtsprechung.

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