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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Disziplinarrecht in Deutschland 419<br />

Die Trennlinie zwischen beiden Rechtsbereichen war im bayerischen Recht am<br />

Anfang des 19. Jahrhunderts dagegen entschieden schärfer. Das bayerische<br />

Strafgesetzbuch von 1813 überließ „korrektive Maßnahmen“ – also solche, die<br />

allein auf die Besserung und nicht auf die Entfernung des Beamten gerichtet<br />

waren – für geringe Pflichtverstöße der verwaltungsinternen Erledigung,<br />

behandelte aber die Dienstentlassung eindeutig als Kriminalstrafe. 8 Folglich<br />

setzte es die Existenz eines Disziplinarrechts voraus, während dessen Regelung<br />

aber den einzelnen Dienstordnungen vorbehalten blieb. 9 Labes geht deshalb<br />

davon aus, daß die erste Entstehung des „modernen Disziplinarstrafrechts“<br />

in die Zeit zwischen 1794 und 1813 fällt. 10 Das bayerische Staatsdieneredikt<br />

von 1818 griff die vom Strafgesetzbuch vorgenommene Differenzierung auf.<br />

Seine Disziplinarvorschriften sind dementsprechend unterhalb der Vergehen der<br />

Staatsbeamten angesiedelt. 11 Sie kennen als Disziplinarmaßnahmen weder die<br />

Dienstentlassung noch die Suspension oder Strafversetzung. 12 Weitestgehend<br />

BDO, Einführung, S. 47 f., Rdn. 5; Bauschke/Weber, BDG, Einführung, Rdn. 4.<br />

Der Umstand, daß sich innerhalb des Abschnitts über die Amtsdelikte auch Vorschriften<br />

mit bisher dem Disziplinarrecht zugeordneten Inhalt befinden, führte dazu, daß einige<br />

Vertreter der Rechtslehre davon ausgingen, daß zu jener Zeit „alle Dienstverfehlungen<br />

öffentlicher Bediensteter als rein strafrechtliche“ aufgefaßt und die disziplinarrechtlichen<br />

Tatbestände kriminalisiert worden waren, so Stock, Entwicklung und Wesen der<br />

Amtsverbrechen, S. 39, 159; vgl. ebenfalls Hubrich, Der Gerichtssaal 1910, 53, 80 f.<br />

8 Vgl. Labes, Hirth’s Annalen 1889, 213, 220 f.; Schöne, Verwaltungsarchiv 19 (1911), 180,<br />

188 Fn 19.<br />

9 Labes ebd.<br />

10 Labes, a.a.O., 213, 221.<br />

11 D.h. unterhalb des Art. 439 des bayerischen Strafgesetzbuchs von 1813.<br />

12 Während die Dienstentlassung in den Art. 438 f. des bayerischen Strafgesetzbuchs von<br />

1813 im Wiederholungsfalle von Dienstvergehen als Kriminalstrafe den Disziplinarstrafen<br />

gegenübergestellt ist.<br />

Damit wurde die Linie weiterverfolgt, die bereits die bayerische Staatsdienerpragmatik<br />

vom 1.1.1805 in Art. VIII vorgegeben hatte, daß die disziplinarische Aufhebung des<br />

Dienstverhältnisses den Gerichten vorbehalten ist: „Der Verlust des dienerschaftlichen<br />

Standes (Cassation) kann nur nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung und<br />

aus der Kraft des Urtheilspruches eines Justizkollegiums erfolgen, und wird auf den<br />

unerwarteten Fall, daß ein Staatsdiener fähig sein könnte, die persönliche Würde des<br />

Staats-Oberhauptes durch Verbal- oder Real-Angriffe zu verletzen, nebst einer unmittelbar<br />

erfolgenden Suspension seines ganzen Standes- und Dienstesverhältnisses ausdrücklich<br />

unter die gesetzlichen Strafbestimmungen aufgenommen.“<br />

Vgl. auch die §§ 9 und 10 der Beilage IX. zur Verfassungsurkunde. § 9 lautet: „Die<br />

Dienstentsetzung (Cassation) und die Dienstentlassung mit dem Verlust des Dienstranges<br />

und Gesammtgehaltes (Dimission) können nur nach vorhergegangener richterlicher<br />

Untersuchung durch Erkenntniß der competenten Gerichtsbehörde erfolgen, und die<br />

erste tritt noch als gesetzliche Folge der wegen eines gemeinen Verbrechens erkannten<br />

Criminalstrafe ein.“ § 10 lautet: „Ein Staatsbeamter und öffentlicher Diener kann auch<br />

wegen Verletzung der Amtspflicht durch Handlungen und Unterlassungen vermittelst<br />

rechtlichen Erkenntnisses degradirt oder entlassen werden, welche einzeln mit dieser<br />

Strafe vom Gesetze nicht bedroht sind, wenn nach Inhalt des Straf-Gesetzbuches eine<br />

dreimalige Disciplinarstrafe fruchtlos geblieben ist.“<br />

Vgl. dazu auch von Moy, Das Staatsrecht des Königreichs Bayern, S. 335 f.

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