08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

466 B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des geltenden Strafgesetzbuchs<br />

sich nicht erkennen.<br />

Ein bedeutender Unterschied ließe sich bezüglich des tatbezogenen Handlungsunrechts<br />

der verschiedenen Taten erwägen. Während die Tathandlung beim<br />

Delikt eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s offen gelassen sein muß und nur<br />

durch die Zweckentfremdung der Befugnisse umrissen ist, besitzt § 352 StGB<br />

eine spezifische Tathandlung: Er verlangt die Erhebung von nicht geschuldeten<br />

Vergütungen und setzt dabei ein Einwirken des Amtsträgers auf die<br />

Vorstellung des Bürgers voraus – ähnlich der Täuschung beim Betrug. 46 Der<br />

Täter muß den Schuldner über die Gebühren- bzw. Abgabenpflicht getäuscht<br />

haben. 47<br />

Es fragt sich, ob in dieser Suggestion die Besonderheit liegt, die die Strafwürdigkeit<br />

des § 352 StGB im Gegensatz zum <strong>Amtsmißbrauch</strong> begründet. Jedoch<br />

kann auch bei letzterem der Täter in ähnlicher Weise eine Täuschung begehen<br />

und zwar, wenn er eine mißbräuchliche Diensthandlung vornimmt und ihr<br />

bewußt den Anschein von Rechtmäßigkeit gibt. Dann wirkt er damit auf die<br />

Vorstellung des Adressaten bzw. derjenigen ein, die von der Verwaltungsentscheidung<br />

betroffen sind. Sie sollen denken, daß der Vorgang rechtens sei und<br />

somit gegebenenfalls den erlittenen Schaden als unvermeidlich hinnehmen oder<br />

den Vorteil auf Seiten anderer nicht hinterfragen.<br />

Mancher sieht das spezifische Unrecht der Gebührenüberhebung darin, daß der<br />

Täter die Autorität einer gesetzlichen Gebührenregelung in Anspruch nimmt. 48<br />

Abgesehen davon, daß es sich um eine Gebührenordnung handelt, stellt das<br />

gegenüber dem <strong>Amtsmißbrauch</strong> aber wiederum keine Besonderheit dar. Bei<br />

einer Vielzahl von Mißbräuchen dient eine gesetzliche Regelung dem Täter<br />

zur vermeintlichen Legitimation seiner Entscheidung. Man denke nur an die<br />

Fälle aus dem Bausektor, wo sich der Amtsträger auf Bauvorschriften beruft,<br />

obwohl sachfremde Faktoren sein Handeln determiniert haben. Ein besonderes<br />

46 § 352 StGB stellt nach h.M. gegenüber § 263 StGB eine Privilegierung dar. Siehe<br />

Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 352 StGB, Rdn. 1, § 353 StGB, Rdn. 14;<br />

SK-Hoyer, § 352 StGB, Rdn. 1; Fischer, § 352 StGB, Rdn. 2; Kindhäuser, § 352 StGB,<br />

Rdn. 10;. A.A. NK-Kuhlen, 2005, § 352 StGB, Rdn. 5; ders., 1997, § 352 StGB, Rdn. 8.<br />

Ob beim Schuldner auch ein Irrtum hervorgerufen werden muß, ist streitig. Dagegen<br />

RGSt 18, 219, 223; LK-Träger, § 352 StGB, Rdn. 19; Lackner/Kühl, § 352 StGB, Rdn. 5.<br />

Dafür RGSt 19, 19, 21; BGHSt 4, 233, 235; SK-Hoyer, § 352 StGB, Rdn. 7; NK-Kuhlen,<br />

2005, § 352 StGB, Rdn. 21; Kindhäuser, § 352 StGB, Rdn. 6; vgl. auch zu § 353<br />

Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 353 StGB, Rdn. 6.<br />

Für die Annahme von Tateinheit mit einem Betrug setzt die h.M. eine zusätzliche<br />

Täuschungshandlung voraus, die über das bloße Fordern der nichtgeschuldeten Gebühren<br />

oder Abgaben hinausgeht, s. RGSt 18, 219, 223 f.; 77, 122, 123, BGHSt 2, 35, 36; OLG<br />

Düsseldorf wistra 1989, 316, 317; OLG Karlsruhe wistra 1991, 154, 155; Schönke/Schröder-<br />

Cramer/Sternberg-Lieben, § 352 StGB, Rdn. 14; LK-Träger, § 352 StGB, Rdn. 24.<br />

47 Siehe die in Fn. 46, S. 466, zitierte Rspr. sowie auch BayOLG NJW 1990, 1001, 1002;<br />

OLG Hamm NStZ-RR 2002, 141.<br />

48 NK-Kuhlen, 2005, § 352 StGB, Rdn. 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!