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Amtsmißbrauch - Oapen

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92 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

die Sachentscheidung der Verwaltung auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.<br />

350 Die Ermessensüberschreitung ist jedoch gerade in Fällen, in denen zu<br />

einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Zweck gehandelt wird, schwer<br />

von einem Fehler im merito abzugrenzen, so daß die Literatur in der Vergangenheit<br />

durchaus Übergriffe der Judikative auf den eigensten Bereich der<br />

Ermessensverwaltung beklagte. 351 Die Diskussion wird unter dem Stichwort<br />

der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung geführt. Sieht man den<br />

merito, also die Entscheidung in der Sache mit der politischen Zielsetzung und<br />

der Wahl der Mittel, in der alleinigen Kompetenz der öffentlichen Verwaltung<br />

im engen Sinne, könnte eine Kontrolle der Justiz, die bei der Untersuchung<br />

der Ermessensüberschreitung notwendig auch in den eben genannten Bereich<br />

vordringt, einen Übergriff der einen staatlichen Gewalt in die Befugnisse einer<br />

anderen darstellen. 352 Des weiteren wirft der Einschluß der Ermessensüberschreitung<br />

die Frage nach der verfassungsrechtlich gebotenen, hinreichenden<br />

Bestimmtheit des Straftatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s auf. Nicht zuletzt<br />

weil dem Art. 323 c.p. a.F. – der den eccesso di potere zweifelsohne einschloß<br />

– von vielen Seiten eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots angelastet wurde,<br />

war es 1997 das erklärte Ziel der Legislative die Vorschrift zu präzisieren.<br />

Die Tathandlung durch eine Ermessensüberschreitung erfüllt zu sehen, könnte<br />

diesen Bemühungen zuwiderlaufen. Demgegenüber steht das rechtspolitische<br />

Argument, möglichst die schwerwiegendsten Fälle von Amtsmißbräuchen mit<br />

dem Tatbestand des Art. 323 c.p. zu erfassen. Dazu gehörte aber bislang<br />

die Ermessensüberschreitung, da bei ihr der Verwaltungsakt oft bewußt in<br />

formeller Hinsicht rechtmäßig erlassen wurde, um den in ihm steckenden Mißbrauch<br />

zu verschleiern. 353 Sie sind damit auch schwerer zu beweisen, als die<br />

offenkundigen Gesetzesverletzungen. 354 Schließlich scheint vor allem die Kontroverse<br />

über die Subsumtion von generellen Normen, wie beispielsweise des<br />

Art. 97 Abs. 1 Cost., unter die Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung von<br />

Gesetzes- oder Verordnungsnormen, durch die Beantwortung der Frage nach<br />

der Ermessensüberschreitung vorherbestimmt zu sein. Je nachdem wie sich<br />

ein italienischer Jurist entweder für oder gegen die Strafbarkeit auch dieses<br />

Rechtswidrigkeitsgrundes entschieden hat, bezieht er Position in der Diskussion<br />

um die generellen Vorschriften. Aus diesen Gründen ist es verständlich, daß die<br />

Frage nach dem Einbezug der Ermessensüberschreitung in Italien besonders<br />

hervorgehoben wird.<br />

350<br />

Das ist allerdings streitig. Siehe dazu unten B.II.4.d)bb), S. 116 ff.<br />

351<br />

Siehe Artino Innaria, Il mondo giud., 1998, 1.<br />

352<br />

Siehe – auch mit Blick auf die Situation vor der Reform von 1997 – Fanelli, Riv. amm.,<br />

1996, 827, 829 ff.<br />

353<br />

Fanelli, Gazz. giur., 1996, n. 44, 3, 8; ders., Riv. amm., 1996, 827, 834; vgl. Padovani,<br />

Riv. it. dir. proc. pen., 1986, 1042, 1058; Napoleone, Diritto pubblico, 1997, I, 107,<br />

109 ff.; vgl. auch De Francesco, Cass. pen., 1999, 1633, 1636; Camaioni, Il nuovo abuso<br />

d’ufficio, S. 51.<br />

354<br />

Vgl. Napoleone, Diritto pubblico, 1997, I, 107, 111.

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