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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tatbeteiligung 243<br />

beiden oder bei beiden Personen liegen. 39 Der einzelne Beamte, der lediglich<br />

die Anweisungen des Verfahrensverantwortlichen ausführt, wird hingegen in der<br />

Regel strafrechtlich nicht belangt werden können, da er weder den Überblick<br />

hat noch in die Mittel besitzt, seinem Vorgesetzten zu widersprechen. 40 Dennoch<br />

kann die verwaltungsrechtliche Verantwortung nicht ohne weiteres mit<br />

der strafrechtlichen gleichgesetzt werden. Es ist der jeweilige Tatbeitrag und<br />

Vorsatz der einzelnen Verfahrensbeteiligten zu untersuchen.<br />

Gemäß den Artikeln 48 und 110 c.p. ist auch eine mittelbare Täterschaft<br />

des Verfahrensverantwortlichen denkbar, wenn er die Rechtswidrigkeit des<br />

Aktes steuert und von der Unkenntnis des den Akt erlassenden Amtsträgers<br />

profitiert. Desgleichen kann auch lediglich letzterer die Rechtswidrigkeit der<br />

Maßnahme erkennen und für seine Zwecke ausnutzen. Schließlich ist eine<br />

auf den <strong>Amtsmißbrauch</strong> zielende Vereinbarung zwischen beiden möglich. 41<br />

Gleiches gilt für den Fall des Zusammenwirkens von einem beratenden und<br />

einem den Verwaltungsakt erlassenden Organ. 42 Bei einer Entscheidung, an der<br />

mehrere Behörden zu beteiligen sind, kann gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes<br />

vom 7. August 1990, Nr. 241, eine Konferenz einberufen werden, deren<br />

Ergebnisse als Grundlage zum Erlaß der Maßnahme dienen. 43 Bei einer auf<br />

einen <strong>Amtsmißbrauch</strong> abzielenden Vereinbarung können sämtliche Beteiligten<br />

strafbar sein. 44<br />

Ein besonderes Augenmerk erfordert auch die Untersuchung der Strafbarkeit<br />

beim Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch ein Kollegialorgan. Ein<br />

Kollegialorgan setzt sich aus mehreren natürlichen Personen zusammen, tritt<br />

aber nach außen einheitlich auf. Tellone stellt heraus, daß gerade die Mitglieder<br />

von Regierungsorganen der Kommunal-, Provinzial- und Regionalverwaltungen<br />

oft nicht in der Lage sind, sämtliche Auswirkungen und Aspekte der von ihnen<br />

angenommenen Entscheidungen zu überblicken, auch weil für ihr Amt keine<br />

spezielle Ausbildung oder Qualifikation erforderlich ist. In der Praxis seien sie<br />

daher auf die Unterstützung bzw. Beratung durch die jeweiligen Fachkräfte der<br />

39 Benussi, S. 175.<br />

40 Tellone, Il concorso di persone, S. 156.<br />

41 Tellone, Il concorso di persone, S. 157 f.; vgl. Benussi, S. 175.<br />

42 Siehe dazu ausführlich Tellone, Il concorso di persone, S. 158 ff.; vgl. auch Cass., Sez.<br />

VI, 17.10.1997, Vitarelli e altri, Cass. pen., 1998, 1616, 1619, in der das oberste Gericht<br />

hervorhebt, daß auch die Vorbereitungen und Vorschläge, die zur Entscheidungsfindung<br />

führen, ausreichende Tatbeiträge darstellen können.<br />

43 Art. 14 Abs. 1 u. 2 des Gesetzes vom 7.8.1990, Nr. 241 lauten: „1. Qualora sia opportuno<br />

effettuare un esame contestuale di vari interessi pubblici coinvolti in un procedimento<br />

amministrativo, l’amministrazione procedente indìce di regola una conferenza di servizi.<br />

2. La conferenza stessa può essere indetta anche quando l’amministrazione procedente<br />

debba acquisire intese, concerti, nulla osta o assensi comunque denominati di altre<br />

amministrazioni pubbliche. In tal caso le determinazioni concordate nella conferenza tra<br />

tutte le amministrazioni intervenute tengono luogo degli atti predetti.“<br />

44 Tellone, Il concorso di persone, S. 162.

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