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Amtsmißbrauch - Oapen

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254 C. Fragen des AT, des transitorischen Rechts und der Verfassungsmäßigkeit<br />

2. Konsumtionsklausel<br />

Bereits der Gesetzgeber von 1990 hatte die clausola di riserva dahingehend<br />

geändert, daß nicht mehr das Vorliegen eines jeglichen Delikts die Anwendung<br />

von Art. 323 c.p. verhindern kann, sondern nur noch die im Vergleich<br />

zum <strong>Amtsmißbrauch</strong> schwereren Tatbestände. Diese Regelung blieb bei der<br />

Gesetzesänderung von 1997 ungetastet.<br />

Über die Terminologie besteht in der Literatur jedoch keine Einigkeit. Vor der<br />

Reform von 1990 handelte es sich zweifelsohne um eine Subsidiaritätsklausel, bei<br />

der die Tat nur hilfsweise, also subsidiär, nach Art. 323 c.p. geahndet werden<br />

konnte. Erfüllte sie hingegen irgendeinen anderen Tatbestand, selbst wenn<br />

dieser eine geringere Bestrafung vorsah oder auch nur eine Übertretung (contravvenzione)<br />

darstellte, so kam das Delikt des abuso di ufficio nicht in Frage. 109<br />

Heute sieht ein Teil der Lehre die einschränkende Formel als Konsumtionsklausel<br />

an, 110 während ein anderer die Vorschrift weiterhin als subsidiär bezeichnet. 111<br />

Romano als Vertreter letzterer Ansicht meint, der Anwendungsbereich des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s werde passender durch seine „aktive Verfügbarkeit im Notfall“<br />

charakterisiert, als durch die „passive Konsumtion“. 112 Nach der Gegenmeinung<br />

verdeutliche das Konsumieren einer Norm durch eine andere dagegen besser den<br />

Gedanken der Überwiegens bzw. Vorherrschens (prevalenza), der in der höheren<br />

Strafandrohung zum Ausdruck komme, während der Ausdruck Subsidiarität<br />

allgemeiner erscheine und die Position jeglicher Norm bezeichnen könne, die nur<br />

dann angewendet wird, wenn keine andere einschlägig ist. 113 Die Kontroverse<br />

ist zweitrangig, da sie lediglich auf terminologischer Ebene verläuft und keine<br />

materiellrechtlichen Konsequenzen besitzt. 114<br />

Allerdings bestehen ebenfalls Divergenzen hinsichtlich der Reichweite der Klausel.<br />

Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Die erste ist, daß die Klausel<br />

nur in Beziehung zu den Amtsdelikten gilt. Allein wenn ein anderes Amtsdelikt<br />

vorliegt, das schwerer als der <strong>Amtsmißbrauch</strong> ist, würde Art. 323 c.p. ausscheiden.<br />

So beziehen Fiandaca und Musco die Konsumtionsklausel 115 lediglich auf<br />

Delikte gegen die öffentliche Verwaltung, mit der Folge, daß die Einschränkung<br />

109 Pagliaro, Leg. Pen. 1990, 303, 304; ders., Principi di diritto penale, Parte speciale, 2000,<br />

S. 265; Leoni, S. 129; Benussi, S. 189; Segreto/De Luca, 1999, S. 556.<br />

110 Benussi, S. 188; Leoni, S. 129; Segreto/De Luca, 1999, S. 556; Pagliaro/Parodi Giusino,<br />

Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 307.<br />

111 Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte generale, 2006, S. 635; dieselben, 2002, S. 249; siehe<br />

auch Romano, 2006, Art. 323 c.p., Rdn. 54, der den Ausdruck “clausola di sussidiarietà<br />

limitata“ benutzt.<br />

112 Romano, 2006, Art. 323 c.p., Rdn. 54.<br />

113 So Benussi, S. 188, Fn. 399.<br />

114 Der Einfachheit halber und um den Unterschied zur ursprünglichen Regelung hervorzuheben,<br />

wird im Folgenden lediglich von einer Konsumtionsklausel die Rede sein.<br />

115 Nicht zu vergessen, daß sie jedoch weiterhin von einer Subsidiaritätsklausel sprechen.

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