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Amtsmißbrauch - Oapen

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124 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

verhindern. 484 Sowohl im Senat als auch in der Abgeordnetenkammer waren<br />

Gesetzesvorschläge zur Einbeziehung des eccesso di potere eingebracht worden,<br />

die jedoch nach offener Diskussion nicht akzeptiert wurden. Dieser Umstand<br />

deutet klar darauf hin, daß es dem Willen des Reformgesetzgebers entspricht,<br />

die Figur der Ermessensüberschreitung nicht mehr zum strafbaren Verhalten<br />

des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s zu rechnen. 485<br />

Allerdings kommt es nach der objektiven Theorie zur Auslegung von Gesetzen 486<br />

nicht auf die voluntas legislatoris an, sondern sobald die Norm verabschiedet sei,<br />

besitze sie ihr eigenes Leben und könne so unabhängig von der gesetzgeberischen<br />

Intention und nach den tatsächlichen Bedürfnissen ausgelegt werden. So sei<br />

allein der objektive Gesetzestext entscheidend und nicht die Auffassung der<br />

einzelnen Personen, die an seinem Erlaß partizipierten. 487 Manche Autoren<br />

in der Rechtslehre wenden diese Theorie auch auf den reformierten Art. 323<br />

c.p. an. 488 Das ist abzulehnen – selbst wenn man in der Strafbarkeit des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s mittels Ermessensüberschreitung ein tatsächliches Bedürfnis<br />

erkennen möchte. Sieht man von der Frage der Bestimmtheit sowie der der<br />

Gewaltenteilung ab und betrachtet die Reform des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s von 1997<br />

im Kontext mit der vorangegangenen Modifikation von 1990 und ihren praktischen<br />

Auswirkungen, so wird deutlich, daß die Legislative gefordert war, auch<br />

eine rechtspolitische Weichenstellung vorzunehmen, die die Regierung allein<br />

nicht treffen konnte (und sich auch nicht zu treffen getraute). Es wäre allenfalls<br />

gerechtfertigt, die Entscheidung der Legislative zu übergehen, wenn diese ihrer<br />

Verantwortung nicht gerecht geworden wäre und sich der Problematik nicht<br />

gestellt oder sie übersehen hätte bzw. gar nicht vorhersehen konnte. Im Fall<br />

484<br />

Siehe vor allem die Ausführungen von den Abgeordneten Carrara, Sinisalchi, und Corleone,<br />

abgedruckt bei Dalia, Lavori parlamentari, S. 344, 353, 356.<br />

485<br />

So Manna, L’Indice pen., 1998, 13, 18; Pavan, Riv. trim. dir. pen. econ., 1999, 283, 289;<br />

Della Monica, Eccesso di potere, S. 70 f.; Leoni, S. 13; in der Rechtsprechung ausdrücklich<br />

G.i.p. Trib. Roma, 22.12.1997, Prodi ed altri, Cass. pen., 1998, 2186, 2190; gegen diesen<br />

Rückschluß Amara, Cass. pen., 1999, 736 f.; ebenso Pagliaro, Dir. pen. proc., 1999, 106,<br />

107, der zudem behauptet, daß der Gesetzgeber nicht die strafrichterliche Intervention in<br />

den Bereich der Rechtswidrigkeitsgründe und damit auch des eccesso di potere, sondern<br />

lediglich die Untersuchung des Ermessens der Verwaltung unterbinden wollte. Zum einen<br />

kann diese Aussage mißverstanden werden, da auch bei der richterlichen Feststellung<br />

der Ermessensüberschreitung zwangsläufig die Ermessensverwaltung untersucht werden<br />

muß. Pagliaro meint jedoch nicht die Ermessensverwaltung, sondern allein den merito<br />

der Entscheidungen. Zum anderen ist die Behauptung schlicht nicht richtig, da, wie eben<br />

gesehen, sich die Abgeordneten zum Teil explizit auf den eccesso di potere bezogen.<br />

486<br />

Die subjektive Theorie stellt hingegen auf den historischen Willen des Gesetzgebers ab,<br />

d.h. auf seine Intentionen, als er die Gesetzesnorm entwarf.<br />

487<br />

Siehe in der Rechtsprechung Cass. civ., Sez. II, 19.5.1975, n. 1955, RV 375656; Cass. civ.,<br />

Sez. I, 13.3.1975, n. 937, RV 374321; s. in der Strafrechtsliteratur Antolisei, Manuale<br />

di diritto penale, Parte generale, 2003, S. 90; Pagliaro, Principi di diritto penale, Parte<br />

generale, 2000, S. 77.<br />

488<br />

Pagliaro, Dir. pen. proc., 1999, 106, 107; Manna, L’Indice pen., 1998, 13, 20; Albertini,<br />

L’indice pen., 1998, 42, 43.

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