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Amtsmißbrauch - Oapen

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90 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

bieten verwiesen werden. Auch die Tatbestandsmerkmale von den Amtsdelikten<br />

sind somit nicht unbedingt mittels Konzepten aus dem Verwaltungsrecht zu<br />

interpretieren. 342<br />

Demnach ist das Merkmal „violazione di norme di legge“ nicht mit der verwaltungsrechtlichen<br />

Gesetzesverletzung gleichzusetzen. Vielmehr kann darin<br />

ein Verweis auf die Rechtsquellen „Gesetz“ und „Verordnung“ erkannt werden.<br />

343<br />

4. Problematik des Einbezugs der Ermessensüberschreitung<br />

a) Vorbemerkung zur Diskussion um die Ermessensüberschreitung<br />

Wenn die Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung von Gesetzesnormen mit<br />

dem verwaltungsrechtlichen Fehler der Gesetzesverletzung gleichzusetzen wäre,<br />

dann hätte es für den Willen des Gesetzgebers gesprochen, Verhaltensweisen,<br />

die die anderen Rechtswidrigkeitsgründe der fehlenden Zuständigkeit und der<br />

Ermessensüberschreitung beinhalten, aus dem Art. 323 c.p. auszuschließen. 344<br />

Da jedoch die „Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen“ als ein<br />

vom Verwaltungsrecht unabhängiges Tatbestandsmerkmal zu qualifizieren ist,<br />

könnten erst einmal grundsätzlich alle drei Mängel eines Verwaltungsaktes<br />

die Tathandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s erfüllen. 345 Die Zuständigkeit ist in<br />

der Regel durch gesetzliche Vorschriften bestimmt, so daß der Verstoß gegen<br />

diese auch eine Verletzung von Gesetzesnormen im Sinne des Art. 323<br />

c.p. darstellt. 346 Ebenso unproblematisch kann beim Mangel der Gesetzesverletzung<br />

der <strong>Amtsmißbrauch</strong>statbestand gegeben sein, sofern auf Normen im<br />

Range von Gesetzen und Verordnungen abgestellt wird. Fraglich ist aber, ob<br />

342 Cupelli, Legalità e giustizia, 1998, 35, 60; Pavan, Riv. trim. dir. pen. econ., 1999, 283,<br />

290; vgl. Gambardella, Cass. pen., 1998, 2335, 2336; vgl. auch Albamonte, Riv. pen.,<br />

1998, 641, 645; s. auch De Francesco, Cass. pen., 1999, 1633, 1636, der die in Art. 323<br />

c.p. gewählte Formulierung zwar mit dem vizio di violazione di legge gleichsetzt, diese<br />

vermeintliche Entscheidung des Gesetzgebers aber kritisiert und grundsätzlich gegen die<br />

Verwendung von Begriffen aus dem Verwaltungsrecht innerhalb von Straftatbeständen zu<br />

sein scheint; hingegen für die Einbeziehung des Verwaltungsrechts Seminara, Stud. iur.,<br />

1997, 1251, 1253 f., der für die Annahme eines im Art. 323 c.p. autonomen Begriffs der<br />

Gesetzesverletzung ein diesen charakterisierendes Kriterium voraussetzt, was aber weder<br />

auf ontologischer Ebene noch im positiven Recht existiere.<br />

343 So auch Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008,<br />

S. 282; vgl. Gambardella, Cass. pen., 1998, 2335, 2336; Amara, Cass. pen., 1999, 736.<br />

344 So tatsächlich Cacciavillani, Giur. merito, 1999, 1142, 1145 f.; die Gleichsetzung ablehnend<br />

Pagliaro, Dir. pen. proc., 1999, 106, 107.<br />

345 Vgl. Amara, Cass. pen., 1999, 736, 737.<br />

346 Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 290;<br />

Benussi, S. 80.

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