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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Disziplinarrecht in Italien 433<br />

zweiten Titel des Dekrets fand sich auch ein kurzes Kapitel über die Disziplinarsanktionen.<br />

Weil es also die Disziplinargewalt explizit und gesondert<br />

aufführt und wenigstens für alle Bediensteten der Zentralverwaltungen galt, soll<br />

es exemplarisch für einen Überblick zur Rechtslage vor 1889 genutzt werden.<br />

Als „pene disciplinari“ sah Art. 26 den Verweis, die Suspendierung für fünfzehn<br />

Tage bis zu sechs Monaten mit Verlust des ganzen oder eines Teils des Gehalts,<br />

die Abberufung (revoca dall’ufficio) und die Absetzung mit dem Verlust der<br />

Pension vor. Der Verweis erging schriftlich durch den Minister und wurde allen<br />

Ministerialbeamten angezeigt sowie in der Personalakte vermerkt (Art. 27).<br />

Die Suspendierung erfolgte aufgrund Ministerialdekrets, die Abberufung und<br />

Absetzung mittels königlichen Erlasses (Art. 28). Als Voraussetzungen für<br />

einen Verweis und in den schwereren Fällen für eine Suspendierung waren verschiedene<br />

Verfehlungen angegeben: Wer sich nicht mit Fleiß dem Amt widmet<br />

und nicht die Arbeitszeiten und die Ordnung einhält, wer kein lobenswertes<br />

moralisches Verhalten pflegt, wer das Dienstgeheimnis verletzt, wer öffentlich<br />

die Entscheidungen seiner Vorgesetzten und seiner eigenen Behörde kritisiert<br />

und schließlich wer zu einer „Erziehungsstrafe“ (pena correttiva) verurteilt wird,<br />

wobei die zugrundeliegende Tat aber weder die Abberufung noch die Absetzung<br />

rechtfertigt (Art. 29). Hingegen verlangte Art. 30 für die Abberufung, daß<br />

der Angestellte gewohnheitsmäßig seine Amtspflichten verletzt, daß er in den<br />

Verfehlungen verharrt, die zu seiner Suspendierung führten, daß er vorsätzlich<br />

vertrauliche Verfügungen und Informationen offenbart, daß er öffentlich Meinungen<br />

kundtut, die den fundamentalen Gesetzen des Staats widersprechen<br />

oder dem König, der königlichen Familie oder der gesetzgebenden Versammlung<br />

gegenüber respektlos sind oder daß er die Kritik an den Entscheidungen<br />

seiner Vorgesetzten und seiner Behörde bis zur Verachtung und Verhöhnung<br />

vorantreibt. Art. 31 listete endlich die Fälle der Absetzung mit Verlust der<br />

Rentenansprüche auf: Wer strafrechtlich verurteilt ist, selbst wenn das Urteil<br />

nicht die Bekleidung öffentlicher Ämter untersagt, wem eine „Erziehungsstrafe“<br />

wegen Fälschung, Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Korruption, Erpressung<br />

im Amt, Veruntreuung oder Angriffs auf die Sitten auferlegt wurde, wer vorsätzlich<br />

das Gebot der Vertraulichkeit verletzt und dadurch anderen Schaden<br />

zufügt, wer die Ehre der Verwaltung verletzt sowie wer Geschenke annimmt<br />

oder sich an Gewinnspekulationen anderer Interessierter beteiligt. Gegenüber<br />

dem entsprechenden, auch nach der Einheit Italiens noch gültigen Akt des<br />

sardisch-piemontesischen Staats, dem regio decreto Nr. 1611 vom 23. Oktober<br />

1853, ist neben dem Verweis, der Suspendierung und der Absetzung, nur noch<br />

die Entlassung mit Verlust des Ruhegehalts als zusätzliche Disziplinarmaßnahme<br />

getreten. 61 Abgesehen davon, daß es die Zuständigkeit für die Verhängung<br />

61 Im regio decreto 1611/1853 waren der Verweis, die Suspendierung mit dem vollständigen<br />

oder teilweisen Verlust des Gehalts und die Abberufung (Art. 37) als Sanktionen<br />

aufgeführt. Die ersten beiden Disziplinarmaßnahmen konnten bei Nachlässigkeit oder<br />

Verfehlung im Dienst oder gegen die Ordnung, bei tadelnswertem Verhalten oder bei einer

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