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Amtsmißbrauch - Oapen

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394 C. Unterschiedliche Entwicklung des Berufsbeamtentums<br />

„Die Rechte und Pflichten der Civilbedienten, in Beziehung auf<br />

das ihnen anvertrauete Amt, werden durch die darüber ergangenen<br />

besondern Gesetze, und durch ihre Amtsinstructionen bestimmt.“<br />

Für die vorliegende Untersuchung ist insbesondere § 86 ALR II 10 erwähnenswert,<br />

der die unparteiische und uneigennützige Amtsführung betraf:<br />

„Niemand soll sein Amt zur Beleidigung oder Bevortheilung Anderer<br />

mißbrauchen.“<br />

Den Beamten war es damit nach dem ALR explizit verboten, ihr Amt aus<br />

persönlichen Gründen zu mißbrauchen.<br />

Die strikte Einhaltung der Dienstpflichten bei Amtsausübung kam in § 88 ALR<br />

II 10 zum Ausdruck:<br />

„Wer ein Amt übernimmt, muß auf die pflichtgemäße Führung<br />

desselben die genaueste Aufmerksamkeit wenden.“<br />

Die §§ 89-91 ALR II 10 machten den fahrlässig handelnden Beamten sowie<br />

seinen Vorgesetzten für den von ihnen verursachte Schaden subsidiär haftbar.<br />

24<br />

Auch durch diese Verantwortlichkeit sollte der Amtsträger zu gewissenhaften<br />

Pflichterfüllung angehalten werden. Des weiteren wurde in § 92 ALR II 10 die<br />

Residenzpflicht des Beamten festgeschrieben:<br />

„Kein Beamter darf den zur Ausübung seines Amts ihm angewiesenen<br />

Wohnort ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten<br />

verlassen.“<br />

Die gesteigerte Treuepflicht gegenüber dem König ergab sich bereits aus<br />

§ 2 ALR II 10, der sowohl für militärische als auch für zivile Staatsdiener<br />

galt:<br />

24 Die §§ 89-91 lauten: „§ 89 Jedes dabey begangene Versehen, welches bey gehöriger<br />

Aufmerksamkeit, und nach den Kenntnissen, die bey der Verwaltung des Amts erfordert<br />

werden, hätte vermieden werden können und sollen, muß er vertreten.<br />

§ 90 Vorgesetzte, welche durch vorschriftsmäßige Aufmerksamkeit die Amtsvergehungen<br />

ihrer Untergebenen hätten hindern können, sind für den aus der Vernachläßigung dessen<br />

entstehenden Schaden, sowohl dem Staate, als einzelnen Privatpersonen, welche darunter<br />

leiden, verhaftet.<br />

§ 91 Doch findet in beyden Fällen (§ 89. 90.) die Vertretung nur alsdann statt, wenn kein<br />

anderes gesetzmäßiges Mittel, wodurch den nachtheiligen Folgen eines solchen Versehens<br />

abgeholfen werden könnte, mehr übrig ist.“

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