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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 97<br />

mittels ihrer die Tathandlung eines Straftatbestands formuliert werden könnte.<br />

Die Figuren des eccesso di potere sind über einen langen Zeitraum von der<br />

Rechtsprechung entwickelt und angewendet worden und treffen in der Rechtslehre<br />

überwiegend auf Akzeptanz. Die heute allgemein anerkannten Fallgruppen<br />

der Ermessensüberschreitung gehen also auf eine gefestigte Rechtsprechung<br />

zurück. Die Verwaltungsangehörigen können daher abschätzen, was derzeit<br />

grundsätzlich unter diesen Rechtswidrigkeitsgrund fällt. Deswegen könnte auf<br />

den ersten Blick die hinreichende Bestimmtheit des verwaltungsrechtlichen<br />

Rechtswidrigkeitsgrunds bejaht werden. Allerdings handelt es sich um ungeschriebene<br />

Rechtsfiguren, die nicht abschließend in einem Gesetz aufgeführt sind.<br />

Die bisher anerkannten Fälle können daher von der Rechtsprechung jederzeit<br />

durch weitere Konstellationen ergänzt werden. Im Gegensatz zu sämtlichen<br />

Gesetzen werden jedoch Gerichtsurteile nicht in der Gazzetta Ufficiale, dem<br />

italienischen Pendant zum Bundesgesetzblatt, veröffentlicht. Dortige Veröffentlichungen<br />

gelten als gegenüber jedermann zugegangen. Niemand kann sich auf<br />

Unwissenheit, d.h. auf Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen berufen.<br />

Das gleiche gilt jedoch nicht für Gerichtsurteile, auch nicht für Entscheidungen<br />

der obersten Rechtsprechungsorgane. Eine richterliche Rechtsfortschreibung<br />

durch die Erweiterung der symptomatischen Fälle der Ermessensüberschreitung<br />

kann weder vom Bürger noch von den Verwaltungsangehörigen im gleichen<br />

Maße wie Gesetzesnovellierungen wahrgenommen werden. Die Strafbarkeit<br />

eines Verhaltens würde sich der Entwicklung in der Verwaltungsrechtsprechung<br />

entsprechend wandeln. Der in der Verwaltung Tätige als Adressat des Art. 323<br />

c.p. und der Bürger könnten somit nicht mit der Sicherheit wissen, die ein<br />

Gesetz gibt, was erlaubt und was verboten wäre. Das Verfassungsgericht hat<br />

jedoch in den letzten zwanzig Jahren in besonderem Maße bekräftigt, daß er<br />

genau das können müsse und daß hierher die Notwendigkeit von präzisen und<br />

klaren Gesetzen rühre, die erkennbare Verhaltensanweisungen zu beinhalten<br />

hätten. 373 Der generalpräventive Effekt wäre ohne die exakte Beschreibung des<br />

verbotenen Handelns nicht erzielbar. 374 Insbesondere kann diese Wirkung nur<br />

dann im vollen Maße erzielt werden, wenn auch die Allgemeinheit, der einzelne<br />

Bürger weiß, unter welchen Umständen die Verwaltungsaktivität strafrechtlich<br />

relevant ist. Nur unter diesen Voraussetzungen besitzt die Norm die entsprechende<br />

Abschreckung, weil das Gegenüber des Funktionärs dessen Tun anhand<br />

des Gesetzes beurteilen kann. 375 Erwähnenswert ist an dieser Stelle auch der<br />

Runderlaß des Präsidiums des Ministerrats vom 5. Februar 1986, 376 in dem die<br />

373<br />

So ausdrücklich Corte Cost., 24.3.1988, n. 364, Giur. cost., 1988, 1054; vgl. auch Corte<br />

Cost., 22.12.1980, n. 177, Giur. cost., 1980, 1535; dass., 8.6.1981, n. 96, Giur. cost.,<br />

1981, 806; 22.4.1992, n. 185, Giur. cost., 1992, 1333.<br />

374<br />

Benussi, S. 99.<br />

375<br />

Vgl. Benussi, S. 100.<br />

376<br />

Circolare della Presidenza del Consiglio dei Ministri del 5 febbraio 1986, n. 1.1.2/17611/4.6.<br />

– Criteri orientativi per la scelta tra delitti e contravvenzioni e per la formulazione delle

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