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Amtsmißbrauch - Oapen

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94 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

di potere als Hauptfall der Ermessensüberschreitung, gegeben sind. Wie bereits<br />

gesehen, werden im Verwaltungsrecht alle drei klassischen Mängel eines Verwaltungsakts<br />

und damit auch die Ermessensüberschreitung als Verletzung einer<br />

Rechtsnorm in lato sensu verstanden. 359 Diesen Weg hat im Ergebnis auch das<br />

Kassationsgericht in der Entscheidung Mannucci beschritten. Es argumentierte,<br />

daß eine Verletzung von Gesetzesnormen nicht nur bei einem Widerspruch zum<br />

Norminhalt, sondern auch dann vorliege, wenn die Befugnisse vom Amtsträger<br />

zu einem anderen Zweck als dem von der Gesetzesbestimmung vorgesehenen –<br />

also zu einem privaten, der öffentlichen Verwaltung fremden Ziel – ausgeübt<br />

werden, weil sich das Handeln außerhalb der Rechtmäßigkeit bewege. 360 Im<br />

Gegensatz zur ersten Variante wird bei dieser Interpretation die Frage nach dem<br />

Einschluß der Ermessensüberschreitung zumindest in der Form des sviamento<br />

di potere unmittelbar – nicht über den Umweg von anderen Normen – relevant.<br />

Insofern soll im Folgenden die Bedeutung des eccesso di potere und seines<br />

Hauptfalls des sviamento di potere unter der geltenden Fassung des Art. 323<br />

c.p. erörtert werden.<br />

b) Ermessensüberschreitung als schwerwiegender <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

Rechtspolitisch ist es unzweifelhaft wünschenswert, möglichst die besonders<br />

schweren Fälle des inkriminierten Verhaltens durch den Straftatbestand zu<br />

erfassen. Daß die Fälle des eccesso di potere die häufigste Gruppe von Amtmißbräuchen<br />

und vor allem die schwerwiegendsten darstellen, wird einhellig<br />

anerkannt. Hierbei ist nicht unbedingt die Höhe oder Schwere des verursachten<br />

Schadens entscheidend, sondern vielmehr die besondere kriminelle Energie, die<br />

sich in der Verschleierung der wahren, privaten Zwecke zeigt. Insofern haben<br />

die Befürworter des Einschlusses der Ermessensüberschreitung ein gewichtiges<br />

Argument auf ihrer Seite.<br />

c) Ermessensüberschreitung und das Bestimmtheitsgebot<br />

aa) Frage der Bestimmtheit der<br />

Ermessensüberschreitung<br />

Selbst wenn es rechtspolitisch wünschenswert ist, besonders schwerwiegende<br />

Fälle unter Strafe zu stellen, so muß andererseits eine Strafvorschrift auch<br />

359<br />

Landi/Potenza, Manuale di dir. amm., S. 251; vgl. Virga, Diritto Amministrativo, Vol.<br />

II, S. 121.<br />

360<br />

Cass., Sez. VI, 9.2.1998, Mannucci, Cass. pen., 1999, 1761, 1763. Hierbei hat es sich<br />

allerdings gegen den potentiellen Vorwurf verwehrt, es habe eine Umschreibung für den<br />

Rechtwidrigkeitsmangel des eccesso di potere bzw. für den sviamento di potere verwandt,<br />

welcher mit der Reform von 1997 aus dem Tatbestand verbannt worden sei.

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