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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Entwicklung des Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s 15<br />

b) Kasuistik aus der Rechtsprechung<br />

Fall 1: In einer bereits sehr frühen Entscheidung der Corte di Cassazione, des<br />

obersten Gerichts in Italien, wurde der Fall als nicht benannter <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

qualifiziert, in welchem ein Gefängniswärter einem Häftling das zeitweise Verlassen<br />

der Anstalt gestattete, um ihm das Zusammentreffen mit seiner Freundin<br />

zu ermöglichen. 46<br />

Fall 2: Nach Auffassung des Kassationsgerichts hat sich ebenso der Finanzbeamte<br />

gemäß Art. 323 c.p. strafbar gemacht, der den Steuerbescheid absichtlich<br />

auf eine andere Firma als die eigentlich Verpflichtete ausgestellte.<br />

47<br />

Fall 3: Des weiteren entschied die dritte Sektion des Kassationsgerichts, daß<br />

die Nichtbeachtung von Verordnungsvorschriften oder von Anweisungen eines<br />

Vorgesetzten, die der Beamte nach seiner Funktion zu respektieren hat, einen<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> darstellt, sofern die Tat in der Absicht geschieht, anderen einen<br />

Schaden zuzufügen oder einen Vorteil zu verschaffen. 48<br />

Fall 4: Gleichfalls des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s hat sich der Angestellte bei der Zensur<br />

der Militärpost schuldig gemacht, der von der durchgesehenen Korrespondenz<br />

die Photographie einer Frau zurückbehielt, um die Absenderin kennenzulernen.<br />

49<br />

Fall 5: Darüber hinaus geschah es, daß ein Gemeinderatsmitglied Bauarbeiter<br />

der Gemeinde anwies, das Emblem einer politischen Partei an einer öffentlichen<br />

Mauer anzubringen und auf ihre Weigerung hin gegen sie ein Disziplinarverfahren<br />

anstrengte. Auch hier entschied die Cassazione auf den nicht benannten<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>. 50<br />

Fall 6: Gleiches galt für den Beamten, der eine Beschlagnahme trotz richterlicher<br />

Aussetzung derselbigen durchführte. 51<br />

Fall 7: In einer päteren Konstellation, in welcher der oberste Gerichtshof das<br />

Delikt des abuso innominato di ufficio als gegeben ansah, hatte ein einzelnes<br />

Mitglied des Verwaltungsausschusses (comitato di gestione) der lokalen Gesundheitseinrichtung<br />

(unità sanitaria locale, U.S.L.) 52 die Versetzung eines Angestellten<br />

verfügt, ohne daß ein dienstlicher Grund die Maßnahme gerechtfertigt hätte,<br />

46 Cass., 17.1.1936, Ambrosio, Giust. pen., 1936, II, Sp. 1092; siehe auch Antolisei, Manuale<br />

di diritto penale, Parte speciale, Vol. II, 1957, S. 628.<br />

47 Cass., Sez I, 17.11.1938, Lembo, Riv. pen. Mass., 1939, 51.<br />

48 Cass., Sez. I, 2.7.1936, Merli ed altri, Riv. it. dir. pen., 1937, 721.<br />

49 Cass., Sez. I, 7.7.1942, Piccaluga, Riv. pen., 1943, 376, 378.<br />

50 Cass., Sez. I, 3.8.1953, Contenori, Giur. compl. cass. pen., 1953.<br />

51 Cass., Sez. I, 6.5.1950, Virgili, Giur. compl. cass. pen., 1950.<br />

52 Mittlerweile wurde die U.S.L. in eine auch unternehmerisch handelnde Gesellschaft, die<br />

Azienda sanitaria locale (A.S.L.), umgewandelt.

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