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Amtsmißbrauch - Oapen

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460 B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des geltenden Strafgesetzbuchs<br />

erlangte aber keine Gesetzeskraft. Als Begründung für die Ausdehnung der<br />

Norm auf die regelmäßige Verwaltungsarbeit wurde die Schutzbedürftigkeit des<br />

Publikums gegenüber Beamtenwillkür angeführt. 28 In der Literatur fand der<br />

Vorstoß Zustimmung. Wacker war der Ansicht, daß Schutz vor dem ungerechten<br />

Verwaltungsbeamten nötig sei, zumal er viel eher noch als der Richter eine ungerechte<br />

Verfügung erlassen werde, da er nicht wie jener in seinen Entscheidungen<br />

frei, sondern von seiner vorgesetzten Behörde abhängig sei. Er schrieb 1931:<br />

„Gerade heutzutage bedarf es eines ausreichenden Schutzes des Bürgers gegenüber<br />

der Verwaltung, wo die Maßnahmen der Verwaltungsbeamten des öfteren<br />

nicht von sachlichen, sondern von parteipolitischen Interessen diktiert werden.<br />

Auch ist die Objektivität des Verwaltungsbeamten dadurch stark gefährdet,<br />

daß er dazu berufen ist, die Interessen des Staates gegenüber dem Bürger zu<br />

wahren. Daß der Richter dem Gesetz gegenüber eine andere Stellung einnimmt,<br />

daß er viel enger mit dem Gesetz verbunden ist als der Verwaltungsbeamte,<br />

mag eine mildere Bestrafung des ungerechten Verwaltungsbeamten, wie sie<br />

ja auch der AE. 1925 [Strafgesetzentwurf von 1925] vorsieht, rechtfertigen,<br />

eine Straffreiheit rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht.“ 29 Die Ausführungen<br />

des Autors sind vor dem Hintergrund der Politisierung der Gesellschaft<br />

in der Weimarer Republik zu sehen. Die politische Gesamtlage war damals<br />

äußerst instabil. Der Wechsel von einer konstitutionellen Monarchie zu einer<br />

demokratischen Republik war nicht reibungslos verlaufen, vielmehr gerade im<br />

Begriff zu scheitern. Die junge Republik wurde durch antidemokratische Kräfte<br />

von rechts wie von links bekämpft. Das politische Kräftemessen verursachte<br />

ständig wechselnde Regierungsmehrheiten mit der Folge häufiger Neuwahlen,<br />

die zur Politisierung aller gesellschaftlichen Bereiche – auch der staatlichen<br />

Verwaltung – beitrugen. Henning ging zwar von einer Sonderstellung des<br />

Richters aufgrund seiner Unabhängigkeit und damit von dessen besonderer<br />

Strafwürdigkeit aus, wollte aber den Recht falsch anwendenden Verwaltungsbeamten<br />

deshalb nicht straflos lassen. Auch seine Rechtsverletzung sei wegen<br />

der mit ihr verbundenen Gefahr strafwürdig. Er befürwortete daher die vom<br />

Strafgesetzentwurf von 1925 vorgenommene Unterscheidung zwischen der höher<br />

sanktionierten richterlichen Rechtsbeugung (§ 126 Abs. 2) und der ungerechten<br />

Amtsausübung von weniger selbständigen Amtsträgern (§ 126 Abs. 1). 30 Auch<br />

Jellinek begrüßte die geplante Ausweitung des Rechtsbeugungstatbestands. Er<br />

erblickte in ihr einen Fortschritt im rechtsstaatlichen Sinne. 31 Für ihn war<br />

der Tatbestand der Rechtsbeugung ein mittelbarer gerichtlicher Rechtsschutz<br />

gegenüber fehlerhaften staatlichen Akten. 32<br />

28<br />

Siehe amtliche Begründung des Entwurfs, Materialien zur Strafrechtsreform, Bd. 3, S. 70.<br />

29<br />

Wacker, Die Rechtsbeugung, S. 69. Siehe aber auch Henning, Die Rechtsbeugung, S. 43.<br />

30<br />

Henning, ebd.<br />

31<br />

Jellinek, Der Schutz des öffentlichen Rechts, S. 72 f.<br />

32<br />

Jellinek, Der Schutz des öffentlichen Rechts, S. 70.

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