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Amtsmißbrauch - Oapen

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A. Überblick<br />

I. Entwicklung des Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

1. <strong>Amtsmißbrauch</strong> vor 1889<br />

Bereits vor der Verabschiedung des ersten einheitlichen Strafgesetzbuchs, des<br />

Codice Zanardelli von 1889, existierte in der italienischen Gesetzgebung neben<br />

Amtsdelikten wie Bestechlichkeit und Erpressung im Amt der Straftatbestand<br />

eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s. 1 Vor der Einheit Italiens 1860/61 fanden die<br />

Strafgesetze der verschiedenen Staaten Anwendung. Seit der Vereinigung galt in<br />

Italien das sardische Strafgesetzbuch in der Fassung von 1859. 2 Lediglich in der<br />

Toskana wurde am eigenen Strafgesetz von 1853 festgehalten. 3 Es sind einige<br />

Bestimmungen bemerkenswert, die im Zusammenhang mit dem <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

gebracht werden können. Zudem findet sich in beiden Regelwerken der Tatbestand<br />

des allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s selbst, der gekennzeichnet ist durch<br />

einen weiten Täterkreis, der den Großteil der öffentlich Bediensteten umfaßt,<br />

und durch eine offene, nicht näher spezifizierte Tathandlung.<br />

Der Codice sardo von 1859 besitzt eine Reihe von Tatbeständen, die Mißbräuche<br />

von Amtspersonen unter Strafe stellen. Art. 194 bestraft die Verübung<br />

eines willkürlichen Akts gegen die persönliche Freiheit eines Bürgers oder gegen<br />

die freie Ausübung seiner Rechte. 4 Der Tatbestand der Rechtsverweigerung,<br />

1 Siehe dazu ausführlich unter B.III.2., S. 319.<br />

2 Der codice sardo wurde auf das ehemalige Reich von Neapel mit Dekret vom 17. Februar<br />

1861 ausgedehnt. Mit den Annexionen des Veneto und des Mantovano 1866 erlangte<br />

er auch dort Gesetzeskraft. Schließlich galt er nach dem Sturz des Kirchenstaats 1870<br />

ebenfalls in dessen bisherigen Territorium. Siehe dazu Manzini, Trattato di diritto penale<br />

italiano, Vol. I, 1933, S. 65; vgl. (a cura della) Biblioteca Centrale Giuridica, Documenti<br />

Giustizia, 1999, Sp. 773.<br />

3 Für dessen Anwendung galt das Territorialprinzip. Es wurde also auf Straftaten angewandt,<br />

die in der Toskana begangen worden waren, auch wenn ein Gericht anderswo<br />

den Täter zur Verantwortung zog. Toskanische Bürger außerhalb der Provinz unterlagen<br />

jedoch dem italienischen Strafgesetzbuch von 1859. Siehe Vinciguerra, I codici penali<br />

sardo-piemontesi, S. 392, m.w.N.<br />

4 Die Bestimmung lautet: „Ogni uffiziale pubblico, agente od incaricato del Governo, che<br />

eserciti o comandi qualche atto arbitrario contro la libertà personale di un privato od il<br />

libero esercizio dei suoi diritti, sarà punito colla pena del carcere e delle multa, e colla<br />

sospensione dall’esercizio dei pubblici uffizi.<br />

Se l’atto arbitrario sarà stato commesso per soddisfare una passione, o per particolare<br />

interesse, il colpevole sarà punito colla relegazione, e coll’interdizione dai pubblici uffizi;

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