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Amtsmißbrauch - Oapen

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Art. 314 StGB-CH, 14 zu erwähnen. 15<br />

283<br />

Die Parallelen zur italienischen Version von 1990 sind unverkennbar. Der<br />

Grund, warum der recht unbestimmte Tatbestand dennoch nicht die Probleme<br />

verursacht wie in Italien, ist darin zu sehen, daß die Rechtsprechung in der<br />

Schweiz einheitlich eine einschränkende Auslegung der Norm gefunden hat. 16<br />

Die bundesgerichtliche Umschreibung sieht vor, daß der Täter seine Machtbefugnisse,<br />

die ihm sein Amt verleiht, unrechtmäßig anwendet, d.h. kraft seines<br />

Amts verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. 17 Unter<br />

dem Mißbrauch der Amtsgewalt werden somit nicht sämtliche Pflichtverletzungen<br />

von Beamten und Behördenmitgliedern verstanden. Verfügungen, d.h.<br />

rechtsgestaltende Akte, vermögen demnach nur dann einen <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

darzustellen, wenn der Täter sie in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft,<br />

wo dies nicht geschehen dürfte. 18 Eingriffe in persönliche Freiheitsrechte, also<br />

Zwang, ist dann unrechtmäßig, wenn der Beamte ungesetzliche Ziele, oder zwar<br />

legitime Zwecke verfolgt, aber mit unzulässigen bzw. unverhältnismäßigen Mitteln.<br />

19 Die Anwendung der Gewalt bzw. des Zwangs kann auch bei Anlaß der<br />

Amtsausübung geschehen, wenn der Täter dabei seine besondere Machtstellung<br />

ausnutzt. 20 Von der Literatur wurden die Einschränkungen abgesehen von<br />

einzelnen Details akzeptiert. 21 Die Frage von mangelnder Unbestimmtheit des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s konnte in der Schweiz aufgrund der einheitlichen Begrenzung<br />

nicht Raum gewinnen. Vor allem schränkt die dargelegte Lesart die Möglichkeit<br />

der Justiz, die Norm für Eingriffe in den Bereich der öffentlichen Verwaltung<br />

oder für weitergehende Untersuchungen zu mißbrauchen, ein. Darüber hinaus<br />

ist so für Mitglieder der Behörden eindeutig vorhersehbar, welches Verhalten<br />

strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.<br />

Das Delikt des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s ist „naturgemäß“ nur schwer konkret zu umschreiben.<br />

Wenn die Umschreibung relativ vage belassen wird, kommt es auf<br />

eine einheitliche, die Bestimmtheit der Norm im Blick habende Auslegung an.<br />

Eine solche gab es in Italien zum Zeitpunkt der Reform von 1997 nicht, sondern<br />

der Tatbestand wurde im Gegenteil selbst durch die Justiz instrumentalisiert.<br />

Ohne diese Fehlentwicklung wäre dem Tatbestand nach 1990 nicht eine Schlüsselrolle<br />

zugefallen, und es hätte möglicherweise auf die erneute Revidierung<br />

14 Siehe dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, S. 367 ff. Rdn. 26 ff.;<br />

Donatsch, in: Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, S. 451 ff.<br />

15 Vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, S. 429, Rdn. 1.<br />

16 Siehe dazu Heimgartner, in: BSK Strafrecht II, Art. 312 StGB, Rdn. 2, 6 ff.<br />

17 BGE 108 IV 49; 113 IV 30; 114 IV 42.<br />

18 BGE 108 IV 48 E 2a.<br />

19 BGE 99 IV 13; 104 IV 23; 113 IV 30.<br />

20 BGE 127 IV 209.<br />

21 Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, S. 431 f., Rdn. 9 f.; Rehberg,<br />

Strafrecht IV, S. 396 f.; Donatsch, in: Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, S. 444 ff.;<br />

Heimgartner, in: BSK Strafrecht II, Art. 312 StGB, Rdn. 7 ff.

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