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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. <strong>Amtsmißbrauch</strong> in der Geschichte des deutschen Strafrechts 385<br />

kennt lediglich spezifische Straftaten der Amtsträger, aber keine umfassende<br />

Auffangbestimmung.<br />

Eine Mißbräuche von Verwaltungsbeamten umfassende Norm wäre jedoch beinahe<br />

später eingeführt worden. Der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs von<br />

1925 (E 1925) sah einen erweiterten Tatbestand der Rechtsbeugung vor. § 126<br />

Abs. 1 E 1925 bedroht ganz allgemein jeden Amtsträger, der bei Ausübung<br />

seines Amts in der Absicht, einen Beteiligten zu begünstigen oder zu benachteiligen,<br />

wissentlich das Recht beugt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren. In der<br />

Begründung des Entwurfs heißt es dazu, daß unter „Recht“ jede Rechtsnorm<br />

im weitesten Sinne, also nicht nur ein Gesetz zu verstehen sei. Dementsprechend<br />

mache sich nicht nur der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern<br />

jeder Verwaltungsbeamte, der wissentlich einen Rechtssatz zugunsten oder zum<br />

Nachteil eines Beteiligten falsch anwendet, der also z.B. bei der Erteilung einer<br />

Gewerbekonzession, einer Schankerlaubnis oder eines Baukonsenses wissentlich<br />

die geltenden Vorschriften verletzt, der Rechtsbeugung schuldig. Diese Erweiterung<br />

des Tatbestands sei erforderlich erschienen, um das Publikum gegen<br />

Beamtenwillkür jeder Art zu schützen. 302 Absatz 2 der Vorschrift befaßt sich<br />

mit der richterlichen Rechtsbeugung und hebt sie als besonders strafwürdig<br />

hervor. Subjekt ihres Tatbestands kann lediglich der Richter sein, also jemand,<br />

der in ein öffentliches Richteramt berufen wurde. Als Strafe ist hier Zuchthaus<br />

bis zu fünfzehn Jahren angedroht. Die Erweiterung der Rechtsbeugung auf den<br />

rechtsanwendenden Verwaltungsbeamten hätte zur Folge gehabt, daß im deutschen<br />

Strafrecht wieder ein allgemeiner <strong>Amtsmißbrauch</strong>statbestand eingeführt<br />

worden wäre. Der Entwurf setzte sich jedoch nicht durch.<br />

Auch der Strafrechtsentwurf von 1962 (E 1962) sah eine Neufassung der Rechtsbeugungsvorschrift<br />

vor. § 455 E 1962 erweitert den Täterkreis durch den<br />

Begriff des „anderen Amtsträgers“, verzichtet auf den Begriff der „Rechtssache“<br />

sowie auf den der „Partei“ und ermöglicht so eine extensivere Auslegung. 303<br />

Gerade dadurch, daß sich keine Parteien gegenüberstehen müssen, wird die<br />

Anwendung der Norm auf den Verwaltungssektor unterstrichen. 304 So betont<br />

302 Materialien zur Strafrechtsreform, Bd. 3, S. 70.<br />

303 Die Vorschrift lautet: „(1) Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter,<br />

der bei der Leitung eines rechtlich geordneten Verfahrens in einer nach Rechtsgrundsätzen<br />

zu entscheidenden Sache oder bei der Entscheidung in einem solchen Verfahren absichtlich<br />

oder wissentlich zugunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten das Recht beugt, wird<br />

mit Zuchthaus bis zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf<br />

Jahren.“<br />

304 Aus der Begründung des Entwurfs geht aber hervor, daß die Änderung nicht auf eine<br />

umfassende Erfassung der Verwaltungsbeamten gerichtet war und auch weiterhin die<br />

Rechtsangelegenheiten deutlich von den Verfahren, die nach Zweckmäßigkeitsgrundsätzen<br />

zu entscheiden sind, unterschieden werden sollten, siehe BR-Drucksache 200/62, S. 643.

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