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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 195<br />

7. Formen des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

a) <strong>Amtsmißbrauch</strong> durch (positives) Handeln<br />

Die Formulierung der Tathandlung des vorherigen Art. 323 c.p. war so weit<br />

gefaßt, daß sie alle Formen des Mißbrauchs einschloß, unabhängig, ob sie sich in<br />

einem formellen Verwaltungsakt oder tatsächlichem Verhalten äußerte. 782 Dies<br />

wurde auch oftmals durch die Rechtsprechung des höchsten Gerichts bekräftigt.<br />

In mehreren Entscheidungen hob das Kassationsgericht hervor, daß Art. 323<br />

c.p jede Art von Akt umfaßt, sei er intern oder extern, entscheidend oder<br />

bloß beratend bzw. vorbereitend und nicht bindend oder sei es schlichtes oder<br />

technisches Handeln. 783<br />

Nach der Reform von 1997, bei der die weite Umschreibung aus dem Mißbrauchstatbestand<br />

herausgenommen wurde, stellt sich nun die Frage, ob noch<br />

sämtliche Verwaltungshandlungen erfaßt werden. Die Tathandlung wird im neuen<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> lediglich durch Merkmale der Verletzung von Gesetzes- oder<br />

Verordnungsnormen sowie der Verletzung von der Enthaltungspflicht umschrieben.<br />

Bei der Voraussetzung der Verletzung von Gesetzen und Verordnungen ist<br />

es offensichtlich, daß sie auch durch schlichtes, tatsächliches Tun erfüllt werden<br />

kann, während es bei der Verletzung der Enthaltungspflicht wie oben gesehen<br />

umstritten ist. 784 Allerdings wird dieses Ergebnis bereits durch die handelnden<br />

Subjekte, des Amtsträgers und des mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten,<br />

vorgegeben. Viele mit einem öffentlichen Dienst Beauftragte haben gar nicht<br />

die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsakten, so daß deren auch nur schlichtes<br />

Tun trotzdem erfaßt sein muß.<br />

Folglich kann der Tatbestand des Art. 323 c.p. auch in der neuen Fassung durch<br />

jegliches Verwaltungshandeln erfüllt werden – unabhängig, ob ein formelles<br />

Verfahren vorliegt oder nicht.<br />

b) <strong>Amtsmißbrauch</strong> durch Unterlassen<br />

Unter der Geltung des Codice Rocco bis zur Reform von 1990 war der <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

nicht durch Unterlassen möglich. Die Subsidiaritätsklausel der<br />

damaligen Fassung schloß das Delikt des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s in den Fällen aus,<br />

in denen die Tat ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Gesetzesbestimmung<br />

erfüllte. Bei einer Mißbrauchshandlung durch Unterlassen<br />

782 D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 79.<br />

783 Cass., Sez.VI, 2.4.1992, Bronto, Cass. pen., 1994, 1835; Cass., Sez. VI, 30.4.1992, Ragni,<br />

Cass. pen., 1993, 2516.<br />

784 Vgl. D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 80 f.

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