08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

376 B. Unterschiedliche Entwicklung des Strafrechts<br />

Mit der Gefängnißstrafe kann der Verlust des Dienstes als Straffolge<br />

verbunden werden.“<br />

Dieser Tatbestand ist hinsichtlich der Begehung, also des strafbaren Verhaltens,<br />

abgesehen von der Pflichtverletzung, völlig offen und schließt neben<br />

der Benachteiligung und Begünstigung von Dritten auch die Beabsichtigung<br />

eines eigenen Vorteils für den Täter ausdrücklich ein. Zwar fällt nicht der<br />

Begriff des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen, dennoch werden Amtsmißbräuche,<br />

bei denen gleichzeitig eine Pflichtverletzung vorliegt, durch die Norm<br />

erfaßt.<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des Art. 377, die<br />

sich ausdrücklich auf die Beamten in Ausübung ihrer Berufspflichten bezieht:<br />

„Beamte, welche in der Ausübung ihrer Berufspflichten sich zur<br />

Begünstigung oder Benachtheiligung einer Partei wissentlich einer<br />

Ungerechtigkeit schuldig machen, sollen mit Gefängniß nicht unter<br />

sechs Monaten bestraft werden, womit der Verlust des Dienstes<br />

verbunden werden kann.“<br />

Bei diesem Tatbestand geht es somit um die vorsätzliche Parteilichkeit eines<br />

Beamten, ohne daß auf die sonstigen Umstände, wie namentlich auf das Motiv<br />

der Tat, ankäme. 273 Während sich der Täter bei Art. 364 außerhalb seiner<br />

Dienstpflichten bewegt, erfaßt letztere Bestimmung auch Verhaltensweisen, die<br />

ihnen nicht widersprechen. Zusammen decken beide Artikel auf jeden Fall das<br />

Spektrum von Verhaltensweisen ab, was normalerweise von dem Delikt eines<br />

allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s aufgefangen wird. 274<br />

Art. 375, der dem Wortlaut nach den Mißbrauch der Amtsgewalt enthält,<br />

zielt wie Art. 315 des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 jedoch lediglich<br />

auf eine widerrechtliche Nötigung 275 und gibt somit die Tathandlung<br />

vor:<br />

„Beamte, welche ihre Amtsgewalt mißbrauchen oder mit dem Gebrauche<br />

derselben drohen, um Jemanden zu einer Handlung, Duldung<br />

oder Unterlassung widerrechtlich zu nöthigen, sollen mit Gefängniß<br />

bis zu zwei Jahren bestraft werden, womit nach Umständen<br />

der Verlust des Dienstes als Straffolge verbunden werden kann.<br />

273 Weis, Das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern, 2. Bd., S. 290 f.<br />

274 An dem strafrechtlichen Charakter beider Bestimmungen besteht indes trotz der Verwendung<br />

der Umschreibung der Pflichtverletzung kein Zweifel mehr. Beide Tatbestände<br />

sind gem. Art. 1 Abs. 2 als Vergehen im Sinne des Strafgesetzes zu qualifizieren. Art. 1<br />

Abs. 2 lautet: „Handlungen, welche die Gesetze mit Gefängniß oder mit einer Geldstrafe,<br />

deren höchster Betrag hundert und fünfzig Gulden übersteigt, bedrohen, sind Vergehen.“<br />

275 Siehe auch Weis, Das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern, 2. Bd., S. 289.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!