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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 103<br />

ordentlichen Gerichte Verwaltungsakte nur insofern anwenden, wie sie mit den<br />

Gesetzen übereinstimmen. 396<br />

Während die Aussagen des Art. 4 l. cont. amm. sowohl von der Rechtsprechung<br />

als auch von der Literatur als unproblematisch angesehen werden, ist<br />

die Auslegung von Art. 5 l. cont. amm. höchst umstritten. Vor allem ist streitig,<br />

ob die Norm die strafrichterliche Untersuchungskompetenz zu begrenzen<br />

vermag.<br />

(2) Anwendbarkeit des Gesetzes auf den Strafrichter<br />

Mittlerweile gibt es viele Autoren, die sich gegen das Gesetz Nr. 2248 als<br />

Beschränkung des Strafrichters aussprechen. 397 Auch wenn ihnen im Ergebnis<br />

zuzustimmen ist, so setzen sie jedoch teilweise an einer falschen Stelle an, um<br />

die Bestimmungen nicht anzuwenden.<br />

So wird beispielsweise von einem Teil der Literatur bestritten, daß das Gesetz<br />

Nr. 2248 vom 20. März 1865 überhaupt auf den Strafrichter anwendbar ist.<br />

Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich entnehmen, daß es lediglich<br />

auf den Zivilrichter zugeschnitten sei. So kämen die Formulierungen „la contestazione<br />

(che) cade sopra un diritto“ und „oggetto dedotto in giudizio“ eindeutig<br />

aus dem Zivilprozeß. 398 Außerdem spreche die ratio der Regelung gegen die<br />

Ausdehnung auf die Strafgerichtsbarkeit. Sinn und Zweck des Gesetzes seien die<br />

Gewaltenteilung und damit die Verhinderung einer direkten Intervention der ordentlichen<br />

Gerichtsbarkeit in die Befugnisse der Verwaltung mittels Aufhebung<br />

oder Modifikation der Verwaltungsakte. 399 Dies käme jedoch nur bei einem<br />

Zivilrichter in Betracht. Bei dem Strafrichter bestünde hingegen gar nicht die<br />

Gefahr eines Übergriffs, da er einen Verwaltungsakt lediglich incidenter tantum<br />

untersuche, um über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Delikts urteilen zu<br />

können, und seine Entscheidung nur deklaratorische Wirkung habe. 400 Des weiteren<br />

käme man mit Blick auf die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

zum Zeitpunkt, als das Gesetz erging, zum gleichen Ergebnis der Irrelevanz des<br />

Gesetzes für den Strafrichter. Im Jahre 1865 sei es nicht um die Beschneidung<br />

der Befugnisse der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern im Gegenteil um die<br />

Begrenzung der Macht der öffentlichen Verwaltung gegangen, mit der Folge<br />

396<br />

Art. 5 l. cont. amm. lautet: „In questo come in ogni altro caso, le Autorità giudiziarie<br />

applicheranno gli atti amministrativi ed i regolamenti generali e locali in quanto siano<br />

conformi alle leggi.“<br />

397<br />

Vgl. m.w.N. Magri, Stud. iur., 1996, 889, 890 f. Siehe auch Franchini, S. 72 f.<br />

398<br />

Venditti, Riv. it. dir. proc. pen., 1965, 28, 32 f.; ders., Riv. it. dir. proc. pen., 1964,<br />

1135, 1137.<br />

399<br />

Venditti, Riv. it. dir. proc. pen., 1965, 28, 35; ders., Riv. it. dir. proc. pen., 1964, 1135,<br />

1136 f.<br />

400<br />

Venditti, Riv. it. dir. proc. pen., 1965, 28, 35.

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