08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. <strong>Amtsmißbrauch</strong> in der Geschichte des deutschen Strafrechts 357<br />

„Öffentliche Beamte, welche zwar nicht in eigennüziger Absicht oder<br />

um einen Unterthan in Schaden zu bringen, jedoch vorsätzlich ihrer<br />

Amtspflicht zuwider handeln, sollen I. wenn gleichwohl ein Schade<br />

für den Staat oder einen Unterthan aus solcher Pflichtverlezung<br />

entstanden ist, mit der Dienstentlassung, oder, nach Umständen,<br />

mit der Degradation bestraft werden. Wenn aber II. obgedachte<br />

pflichtwidrige Handlung keinen Schaden zur Folge gehabt hat, so<br />

soll der Schuldige erst alsdann, wenn die über ihn verhängten Disziplinarstrafen<br />

fruchtlos geblieben sind, im ersten Wiederholungsfalle<br />

vor Gericht gestellt und hierauf mit Degradation oder auch bei<br />

beschwerenden Umständen, mit Dienstentlassung bestraft werden.<br />

Uebrigens kommt die Bestimmung des Art. 353 auch hier zur Anwendung.“<br />

229<br />

Art. 439 behandelt die fahrlässige Vernachlässigung von Amtspflichten:<br />

„Ein Beamter, welcher in Ausübung seines Amtes Fahrlässigkeiten<br />

begeht, oder aus Unfleiß oder Leichtsinn die ihm obliegenden<br />

Amtspflichten vernachlässiget, oder durch unsittliches Betragen<br />

sich seines Amtes unwürdig bezeigt, soll, wenn er nach dreimal<br />

vorhergegangenen Disziplinarstrafen von neuem sich eines solchen<br />

Vergehens schuldig macht, vor Gericht gestellt und mit Degradation<br />

oder Dienstentlassung bestraft werden.“ 230<br />

Auch wenn die Bestimmungen besonderen Bezug auf ein Amtsverhältnis nehmen<br />

und vor allem die Verletzung von Amtspflichten voraussetzen, stellen sie die<br />

Strafen der Degradation und der Dienstentlassung klar den Disziplinarmaßnahmen<br />

gegenüber. Das läßt sich im übrigen auch aus Art. 2 folgern, wonach auch<br />

die Vergehen zu den strafbaren Handlungen zählen. Demnach kriminalisieren<br />

die Normen unter bestimmten Voraussetzungen Dienstverfehlungen. Es handelt<br />

sich nicht mehr um reine disziplinarrechtliche Tatbestände. Wie sich aus Art. 3<br />

ergibt, ist jedoch für die Untersuchung und Bestrafung dieser Vergehen die<br />

Zivilgerichtsbarkeit zuständig.<br />

f) Sächsisches Strafgesetzbuch von 1838<br />

Auch das sächsische Strafgesetzbuch vom 30. März 1838, das in den nachfolgenden<br />

Jahren zum Teil mit leichten Abänderungen 231 in Weimar-Eisenach,<br />

229 Art. 467 im oldenburgischen StGB.<br />

230 Art. 468 im oldenburgischen StGB.<br />

231 Zu den Änderungen s. Röhrig, Das sächsisch-thüringische Strafrecht im 19. Jahrhundert,<br />

S. 63 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!