08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

I. Disziplinarrecht in Deutschland 423<br />

Unterscheidung. 27 Es beinhaltete das Dienststrafrecht (§§ 72-133 RGB) und<br />

unterstrich damit seine Zugehörigkeit zum Beamtenrecht. Zudem verzichtete<br />

es auf die im Strafrecht typischen konkreten Pflichtentatbestände und stellte<br />

diesbezüglich mit § 10 RBG vielmehr auf eine Generalklausel ab. 28 Darüber<br />

hinaus schuf es mit der Einrichtung von Reichsdisziplinarkammern und des<br />

Reichsdisziplinarhofs eine selbständige Disziplinargerichtsbarkeit (§ 86 RBG).<br />

Das in der Weimarer Republik vorbereitete Deutsche Beamtengesetz (DBG)<br />

erschien zusammen mit der Reichsdienststrafordnung dann nationalsozialistisch<br />

gefärbt am 26. Januar 1937. 29 Zwar enthielt es die Ergebnisse der Reformarbeiten<br />

bis 1932, aber ihr liberaler Hintergrund konnte nun nicht mehr zum Tragen<br />

kommen. 30 Nach Kriegsende galt die Reichsdienststrafordnung fort, da sie von<br />

den Alliierten nicht aufgehoben worden war. In der Bundesrepublik wurden<br />

Bundesdienststrafgerichte durch Gesetz vom 12. November 1951 errichtet, und<br />

die verfahrensrechtliche Neuregelung des Disziplinarrechts geschah durch die<br />

Bundesdisziplinarordnung vom 26. November 1952 (BDO). Die BDO hatte<br />

trotz vielfacher Änderungen die Struktur der alten Reichsdienststrafordnung<br />

behalten. 31 Die Trennung von Straf- und Disziplinarrecht wurde beibehalten. 32<br />

Besonders deutlich machte dies das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts<br />

vom 20. Juli 1967, mit dem auch sprachlich Anklänge an das<br />

Strafrecht beseitigt werden sollten. So wurde aus „Beschuldigter“ der „Beamte“<br />

und statt „Strafe“ hieß es nun „Disziplin“ und „Maßnahme“. Es gliederte die<br />

Senate des früheren Bundesdisziplinarhofs in das Bundesverwaltungsgericht ein.<br />

Darüber hinaus enthielt es materiellrechtliche Änderungen. Es schränkte den<br />

Tatbestand des „außerdienstlichen Dienstvergehens“ in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG<br />

ein, nahm die Rückstufung in den Dienstaltersstufen wieder zurück, 33 beseitigte<br />

teilweise die „Doppelbestrafung“ in § 14 BDO und entwickelte die Verjährungsund<br />

Tilgungstatbestände in §§ 4 und 19 BDO weiter. 34 Auch bei der letzten<br />

27<br />

Labes, Hirth’s Annalen 1889, 213, 223.<br />

28<br />

§ 10 RBG lautet: „Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt<br />

der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch<br />

sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig<br />

zu zeigen.“<br />

29<br />

Siehe Ule, ZBR, 1987, 225, 226, der aber klarstellt, daß das DBG kein nationalsozialistisches<br />

Gesetz war.<br />

30<br />

Köhler, in: Köhler/Ratz, BDG, S. 62.<br />

31<br />

Köhler, a.a.O., S. 63.<br />

32<br />

Allerdings hatte die Einführung der Gehaltskürzung (anstelle der Versetzung) und der<br />

Rückstufung in den Dienstaltersstufen durch die BDO von 1952 dem Mißverständnis<br />

eines zugleich vergeltenden Charakters von disziplinären Maßnahmen Vorschub geleistet<br />

und das Problem der straf- und disziplinarrechtlichen „Doppelbestrafung“ verschärft, s.<br />

Behnke-Arndt, BDO, Einführung, S. 50, Rdn. 12.<br />

33<br />

Diese Rückstufung ist nicht mit der Zurückstufung im heutigen BDG zu verwechseln,<br />

welche die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem<br />

Endrundengehalt meint, § 9 Satz 1 BDG.<br />

34<br />

Köhler, in: Köhler/Ratz, BDG, S. 63.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!