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Amtsmißbrauch - Oapen

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418 D. Unterschiedliche Entwicklung des Disziplinarrechts<br />

„wohlerworbenen Rechte“ (iura quaesita). 3 Dies führte zu einer wirksameren<br />

Statussicherung der Staatsdiener, da sie nun grundsätzlich unabsetzbar waren<br />

und nur in Ausnahmefällen durch ein förmliches Verfahren entlassen werden<br />

konnten. 4 Vor dem Heranreifen eines eigenständigen Beamtenrechts bestand<br />

hingegen eher eine Symbiose von Disziplinarrecht und Strafrecht. Das Disziplinarrecht<br />

wurde als Strafgewalt wegen Verletzung der Dienstpflicht, demnach<br />

als Sonderstrafrecht für Beamte eingestuft. 5 Zum Teil hielt sich die Ansicht von<br />

der Wesensgleichheit bzw. Wesensverwandtschaft beider Rechte in der Lehre<br />

noch weit ins 20. Jahrhundert. 6<br />

Obwohl das ALR vom 5. Februar 1794 erstmals die rechtlichen Verhältnisse des<br />

Staatsdienstes gesetzlich regelte (ALR II 10), kannte es keine strikte Trennung<br />

in der Ausübung der allgemeinen Strafgewalt und der Disziplinargewalt. Im<br />

Abschnitt „Über die Verbrechen der Diener des Staates“ (ALR II 20 8) sind<br />

neben Kriminaldelikten ebenso reine disziplinarrechtliche Verfehlungen im<br />

heutigen Sinne erfaßt (s. insbesondere §§ 335, 336). 7<br />

3 Diese Lehre wurde von Malacord in seiner Dissertation 1788 weiter ausgebaut (Sébastien<br />

Malacord, Dissertatio Inavgvralis Ivridica De Pvblicis Officiis Absqve Ivsta Cavsa, Eivsqve<br />

Legali Cognitione Non Avferendis, Göttingen 1788).<br />

4 Behnke, ZBR 1963, 257, 264; Köhler, in: Köhler/Ratz, BDG, S. 57; Bauschke/Weber,<br />

BDG, Einführung, Rdn. 3; Behnke-Arndt, BDO, Einführung, S. 46, Rdn. 2; vgl. auch<br />

allgemeiner zur Entwicklung Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht,<br />

S. 141 ff.<br />

5 So Zorn, Das Staatsrecht des deutschen Reiches, Bd. 1, S. 328 f.; Meyer, Hirth’s Annalen<br />

1876, 656, 673 ff., 675; ebenso noch Hubrich, Der Gerichtssaal 1910, 53, 91, 101, 107 f.,<br />

120; Polaczy, Die Anwendung des § 193 StGB im Beamtendisziplinarrecht, S. 106; dagegen<br />

als erster und Wegbereiter der staats- oder verwaltungsrechtlichen Theorie Heffter,<br />

Neues Archiv des Criminalrechts 1832, 48, 77 f.; ders., Lehrbuch des gemeinen deutschen<br />

Strafrechtes, S. 444; vgl. auch Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 521, der<br />

mißverständlich zunächst feststellt, daß „sich criminelles Amtsdelict und Disciplinarvergehen<br />

nicht begrifflich oder grundsätzlich“ unterscheiden, um dann aber in der Fn. 2 als<br />

Unterscheidungsmerkmale folgende Punkte anzuführen: „1. das strafende Organ: dort die<br />

Strafhoheit, hier die Aufsichtshoheit der Staatsgewalt; und in Zusammenhang damit ein<br />

abweichendes Verfahren; 2. Mittel und Zweck der Strafe: dort die im StGB. Bestimmten<br />

öffentl. Strafen zur Sühne der gebrochenen Rechtsordnung, hier die Ordnungsstrafen zur<br />

Sicherung und Reinhaltung des öffentl. Dienstes u. des Staatsdienerverhältnisses (Rüge,<br />

Suspension, Sperrung der Amtseinkünfte, Degradation, Kassation); 3. die Begrenzung,<br />

welche dort, nicht hier, scharf und ausdrücklich vom Gesetze gezogen sein muss.“ Insofern<br />

deutlicher ders., in: Franz von Holtzendorff, Enzyklopädie der Rechtswissenschaft,<br />

Amtsverbrechen, 1880, S. 97.<br />

6 Siehe bspw. Wittland, Reichsdienststrafordnung, S. 16, Rdn. 38.<br />

7 Siehe dazu vor allem Behnke, ZBR 1963, 257, 260 ff., der ausführlich nachweist, daß es sich<br />

bei den Bestimmungen der § 335 und § 336 ALR II 20 8 – welche bei Rückfälligkeit auch<br />

Entfernungsmaßnahmen gem. § 334 ALR II 20 8 zuließen – im Sinne des Gesetzesredakteurs<br />

Carl Gottlieb Suarez nicht um strafrechtliche, sondern allein um disziplinarrechtliche<br />

Vorschriften handelte, die zudem nicht notwendig in einen Strafprozeß mündeten. Damit<br />

widerspricht er auch Stock, Entwicklung und Wesen der Amtsverbrechen, S. 159, der<br />

behauptet hatte, das ALR kenne nur Disziplinarmaßnahmen „ausschließlich korrektiven,<br />

nicht epurierenden Charakters“, Behnke, ZBR 1963, 257, 271 f. Ihm folgen Behnke-Arndt,

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