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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. Verhältnis zu anderen Delikten 257<br />

zu bestrafen wäre, wenn es im Vergleich zu den anderen vorliegenden Straftatbeständen<br />

das schwerwiegendere darstellt. Dieser Gedanke setzt zunächst<br />

voraus, daß die verschiedenen Vorbehaltsklauseln in den Tatbeständen, wie<br />

die des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s, als solche andere Regelung im Sinne des Art. 15 c.p.<br />

verstanden werden. 127 Dagegen läßt sich jedenfalls nichts einwenden. 128 Die<br />

Schlußfolgerung jedoch, daß das Delikt des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s im Verhältnis<br />

zu gleich schwerwiegenden oder leichteren Delikten stets zur Anwendung zu<br />

kommen hat, ist nicht richtig. Vielmehr eröffnet die Klausel aus Art. 323<br />

c.p. lediglich die Frage der Konkurrenz; wenn also durch sie feststeht, daß<br />

der <strong>Amtsmißbrauch</strong> im Grundsatz gegeben ist und zudem ebenfalls andere<br />

Tatbestände erfüllt sind, stellt sich erst die Frage, in welchem Verhältnis sie<br />

zueinanderstehen.<br />

Die Problematik, wann der <strong>Amtsmißbrauch</strong> das schwerere Delikt darstellt, ist<br />

durch einen Vergleich der Strafandrohungen zu lösen. Grundsätzlich sind die<br />

oberen Grenzen der Strafmaße einander gegenüberzustellen, bei identischer<br />

Höhe jedoch die Mindeststrafen. 129<br />

3. Einzelne Konkurrenzen<br />

a) <strong>Amtsmißbrauch</strong> und Unterschlagung im Amt<br />

Mit der Reform von 1990 wurde auch der Tatbestand der Unterschlagung im<br />

Amt (peculato), Art. 314 c.p., umfassend geändert. Vorher waren sowohl die<br />

Begehungsweise der Aneignung (appropriazione), als auch die der Zweckentfremdung<br />

(distrazione) erfaßt. Mit dem Gesetz 86/1990 nahm die Legislative<br />

hingegen letztere Handlungsform aus der Vorschrift heraus. Dadurch eröffnete<br />

sich die Diskussion, ob seine vollständige Eliminierung aus dem Strafgesetzbuch<br />

vorgenommen wurde, oder aber die Figur der Zweckentfremdung im Folgenden<br />

vom Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s erfaßt werden sollte. Die überwiegende<br />

Meinung sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung bevorzugt<br />

letztere Lösung. Für sie handele es sich daher nicht um einen Fall der abolitio<br />

criminis, sondern lediglich um eine Umgestaltung aufgrund systematischer<br />

Anforderungen und dementsprechend seien die Regelungen bezüglich der Gesetzesnachfolge<br />

anzuwenden. 130<br />

127 Siehe Benussi, a.a.O.<br />

128 Ebenso Pagliaro, Principi di diritto penale, Parte generale, 2003, S. 194 f.<br />

129 Benussi, S. 190, Fn. 401. Vgl. jedoch die sogenannte konkrete Lösung zur Ermittlung<br />

des tätergünstigsten Gesetzes Pagliaro, Principi di diritto penale, Parte generale, 2003,<br />

S. 134 f.; Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte generale, 2006, S. 81 f.<br />

130 Siehe für die Literatur Iadecola, Giust. pen., 1991, II, Sp. 121, 122 f.; Cagli, Dig. discipl.<br />

pen., Vol. IX, 334, 336, 340; D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1995, S. 116, 183; Nappi, Gazz.<br />

giur., 1996, n. 38, 1; Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 186;

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