08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. Gegenüberstellung mit der Abgabenüberhebung 469<br />

des durch einen seine Befugnisse oder Stellung mißbrauchenden Amtsträger<br />

begangenen Betrugs, 56 hat die Legislative die Möglichkeit nicht wahrgenommen,<br />

die Sonderdelikte der Gebühren- und Abgabenüberhebung zu überarbeiten.<br />

Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage ist aus der Gegenüberstellung<br />

mit § 352 StGB die Strafwürdigkeit eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s zu attestieren.<br />

IV. Gegenüberstellung mit der Abgabenüberhebung<br />

Der Tatbestand der Abgabenüberhebung gemäß § 353 Abs. 1 StGB setzt die<br />

Befugnis des Amtsträgers voraus, Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben.<br />

Neben den Schutzgütern des Vermögens der in Anspruch genommenen Privaten<br />

und allgemein der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung tritt noch die<br />

Korrektheit der öffentlichen Kassenführung. 57 Insofern unterscheidet sich das<br />

Delikt deutlich von § 352 StGB.<br />

Die Staatskasse ist ein empfindliches Gut. Sowohl der Staat selbst als auch<br />

der Bürger müssen darauf vertrauen können, daß die Steuern und anderen<br />

Abgaben ordnungsgemäß erhoben und verbucht werden. Würden Mißbräuche<br />

nicht geahndet, bestünde die Gefahr, daß diese sich ausweiteten, sie sodann<br />

das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Kassenführung erschütterten und<br />

letztlich die Zahlungsbereitschaft abnähme. Dann wäre die Leistungsfähigkeit<br />

des Staats insgesamt in Gefahr. Der Gesetzgeber trug dem insofern Rechnung,<br />

als er die Abgabenüberhebung sowie Leistungsverkürzung gemäß § 353 StGB<br />

im Vergleich zur Gebührenüberhebung des § 352 StGB mit einem wesentlich<br />

höheren Strafrahmen ausstattete und zwar mit Gefängnisstrafe von drei bis fünf<br />

Jahren im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Auch gegenüber<br />

einem allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>, der lediglich generell die Funktionsfähigkeit<br />

56 § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Sieht man die §§ 352 f. StGB als Sonderfälle des Betrugs<br />

und diesem gegenüber als Privilegierung an, dann würde die neue Bestimmung dazu<br />

führen, daß die Besserstellung des nicht geschuldete Gebühren oder Abgaben erhebenden<br />

Amtsträgers gegenüber der einen sonstigen Betrug unter der Voraussetzung des § 263<br />

Abs. 3 Nr. 4 StGB begehenden Amtsperson ein immenses Ausmaß erreichen würde.<br />

Bei letzterem beträgt die Obergrenze 10 Jahre, bei ersterem hingegen lediglich 1 Jahr<br />

Freiheitsstrafe. Diese Diskrepanz wäre allerdings nicht so frappierend, würde mit NK-<br />

Kuhlen, 1997, § 352 StGB, Rdn. 8, die These der Privilegierung abgelehnt und der<br />

Anwendungsbereich des § 352 StGB auf die Konstellationen beschränkt, in denen nicht<br />

auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs erfüllt sind (beispielsweise wenn der<br />

Täter ohne Bereicherungsabsicht handelt).<br />

57 Vgl. NK-Kuhlen, 2005, § 353 StGB, Rdn. 3; Lackner/Kühl, § 353 StGB, Rdn. 1;<br />

Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 353 StGB, Rdn. 1. Manche sehen zudem<br />

das Vermögen des Staats als geschütztes Rechtsgut an, da der Staat regreßpflichtig werde,<br />

so SK-Hoyer, § 353 StGB, Rdn. 2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!