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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Entwicklung des Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s 17<br />

Streichung der Namen von Personen aus der Liste der Landarbeiter verhinderten,<br />

die unberechtigterweise in den Verzeichnissen geführt wurden. Letzteren<br />

wurde nach Ansicht des Kassationsgerichts ein unrechtmäßiger Vorteil verschafft.<br />

57<br />

4. <strong>Amtsmißbrauch</strong> nach der Reform von 1990<br />

a) Tatbestand<br />

Mit dem Gesetz Nr. 86 vom 26. April 1990 wurden weitreichende Änderungen<br />

im Bereich der Amtsdelikte gegen die öffentliche Verwaltung des Codice<br />

Rocco vorgenommen. Von den Modifizierungen war auch der Tatbestand des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s betroffen, der durch Art. 13 des Reformgesetzes neu gestaltet<br />

wurde:<br />

„Il pubblico ufficiale o l’incaricato di un pubblico servizio, che, al fine<br />

di procurare a sé o ad altri un ingiusto vantaggio non patrimoniale<br />

o per arrecare ad altri un danno ingiusto, abusa del suo ufficio, è<br />

punito, se il fatto non costituisce più grave reato, con la reclusione<br />

fino a due anni.<br />

Se il fatto è commesso per procurare a sé o ad altri un ingiusto<br />

vantaggio patrimoniale, la pena è della reclusione da due a cinque<br />

anni.“<br />

Hiernach machte sich ein Amtsträger oder der mit einem öffentlichen Dienst<br />

Beauftragte strafbar, der sein Amt mißbraucht, um sich oder anderen einen<br />

unrechtmäßigen immateriellen Vorteil zu verschaffen oder anderen einen unrechtmäßigen<br />

Schaden zuzufügen; es sei denn, die Tat stellte bereits ein schwerwiegenderes<br />

Delikt dar. Als Strafe nannte das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren. Wurde die Tat begangen, um sich oder anderen einen unrechtmäßigen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, betrug die Strafe gemäß Art. 323<br />

Abs. 2 c.p. zwei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.<br />

Dem abuso di ufficio wurde anstatt seiner bisherigen Rolle eines Auffangtatbestandes<br />

nun eine Schlüsselstellung zugedacht. 58 Schon das handelnde Subjekt<br />

konnte jetzt neben dem Amtsträger auch der mit einem öffentlichen Dienst<br />

Beauftragte sein. Weiter wurden neben zahlreichen Änderungen der anderen<br />

Amtsdelikte vor allem der Tatbestand des Privatinteresses in Handlungen der<br />

öffentlichen Verwaltung (interesse privato in atti di ufficio, Art. 324 c.p.) und<br />

57 Cass., Sez. VI, 6.4.1990, n. 11780, Ipsoa, RV185182.<br />

58 Trib. Palermo, 25.3.1991, Guist. pen., 1991, II, Sp. 367, 371; Picotti, Riv. trim. dir. pen.<br />

econ., 1997, I, 283, 285; Manes, Riv. it. dir. proc. pen., 1997, 1202, 1203; Piemontese,<br />

S. 2; Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 240.

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