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Amtsmißbrauch - Oapen

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118 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

mit der bloßen Feststellung der Entscheidungsgründe in diesen autonomen Bereich<br />

der Verwaltung eingegriffen wird oder erst, wenn der ordentliche Richter<br />

die administrative Maßnahme durch sein Urteil ersetzt. Einerseits liegt der<br />

Gedanke nahe, daß der Strafrichter einen unzulässigen tatsächlichen Einfluß auf<br />

die Verwaltung nehmen könnte, sollte er ihre Entscheidungsgründe aufdecken<br />

dürfen. Hiergegen ist aber einzuwenden, daß sich eine faktische Wechselwirkung<br />

zwischen den einzelnen Staatsgewalten nie ausschließen läßt. Darüber hinaus<br />

würde in der Regel nur das Verwaltungshandeln betroffen, das rechtswidrig<br />

ist und damit auch nicht schützenswert wäre, weil nur dann die Verwaltung<br />

sich zu einer Änderung ihrer Praxis veranlaßt sähe. Sinn sowohl der Generalals<br />

auch der Spezialprävention von Strafe ist es ja gerade, dasselbe rechtsverletzende<br />

Verhalten zukünftig zu verhindern. Insofern ist diese tatsächliche<br />

Beeinflussung durch die Strafgerichte sogar beabsichtigt. Andererseits darf die<br />

Verwaltung ohnehin keine sachfremden Erwägungen in ihre Entscheidungen<br />

einfließen lassen. Es gibt also keinen Grund, ihre Entscheidungsgründe nicht<br />

offenzulegen. Durch ihre Untersuchung kann der Strafrichter bestimmen, ob der<br />

Verwaltungsmaßnahme externe, nicht öffentliche Interessen zugrunde liegen. 448<br />

Hierbei wird also sichergestellt, daß überhaupt ein „merito amministrativo“<br />

gegeben ist und nicht etwa private, kriminelle Handlungsmotive vorliegen. 449<br />

Wenn der Verwaltungsakt formell korrekt ist, kann erst die Überprüfung der<br />

Entscheidungsgründe eventuelle private Intentionen und ein sviamento di potere<br />

zutage fördern. 450 Die Arbeit der Exekutive wird so keinesfalls konterkariert.<br />

Erst wenn ihre – öffentliche Ziele verfolgenden – Entscheidungen durch andere<br />

Bewertungen der Richter ersetzt werden, wäre sie nicht mehr autonom. Erst<br />

dann würde zwei verschiedene Gewalten ein und dieselbe Funktion wahrnehmen.<br />

Wenn aber der Strafrichter den merito nur untersucht, um eine Ermessensüberschreitung<br />

festzustellen zu können, ersetzt er nicht die Einschätzung, die sich<br />

in der Verwaltungsmaßnahme ausdrückt. 451 Die Klärung der Frage, ob die<br />

448 Fanelli, Gazz. giur., 1996, n. 44, 3, 9.<br />

449 Padovani, Riv. it. dir. proc. pen., 1989, 76, 88; vgl. Gambardella, Il controllo del giudice<br />

penale, S. 248.<br />

450 Padovani, Riv. it. dir. proc. pen., 1986, 1042, 1056; Napoleone, Diritto pubblico, 1997, I,<br />

107, 109 ff.<br />

451 Fanelli, Gazz. giur., 1996, n. 44, 3, 8 f.<br />

Anders verhielte es sich, wenn ein Straftatbestand die Kontrolle von Fehlern in den Entscheidungsgründen,<br />

also den vizi di merito, voraussetzen würde. Dann wäre relevant, ob<br />

eine Ersetzung der administrativen Maßnahme bereits dann gegeben ist, wenn das Gericht<br />

eine andere Ansicht als die Verwaltungsbehörde vertritt oder erst, wenn im Urteil der<br />

Verwaltungsakt explizit für aufgehoben erklärt wird. M.E. kann die Antwort nur lauten,<br />

daß bereits die divergierende Bewertung eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips<br />

darstellte. Ebenso Fiandaca, Quest. giust., 1996, 307 f.<br />

Das Verfassungsgericht hatte über die Zulässigkeit der Vorlage eines ordentlichen Richters<br />

zu entscheiden, der die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung anzweifelte, die<br />

ihm nicht die Möglichkeit gab, eine rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme aufzuheben,<br />

welche seiner Jurisdiktion unterworfen ist. Die Corte Costituzionale hielt die Vorlage für

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